Der Umgang der Behörden mit dem Thema Kindesmisshandlung gestaltet sich oft schwierig. Teils wird hier weiter nach dem Motto Hilfe statt Strafe gehandelt, was primär Täter schützt und oftmals weniger den betroffenen Kindern hilft.
Im Prinzip lässt sich der Bereich der Kindesmisshandlung in vier Gruppen einteilen. Hierzu gehören körperliche Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen, Vernachlässigung (primär körperlich) und psychische Kindesmisshandlung.
Je nach Schwere des Vergehens erhalten Täter in der Regel eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Im Falle einer schweren Vergewaltigung kann das Strafmaß auf maximal 15 Jahre beziehungsweise eine lebenslange Haftstrafe ansteigen.
Auch wenn die Erziehungsansichten der Gesellschaft stark auseinanderdriften, so besteht dennoch Einigkeit darin, dass Gewalt gegenüber Kindern in keiner Erziehungsform etwas zu suchen hat. Umso erschreckender ist es, dass es in Deutschland jedes Jahr dennoch zu zahlreichen Fällen von Kindesmisshandlung kommt.
In unserem Artikel befassen wir uns mit den verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung, zeigen, welche rechtlichen Folgen dies für Täter haben kann und inwieweit Kinder unter ihren Eltern zu leiden haben.
Inhaltsverzeichnis
Jede Form der Kindesmisshandlung hinterlässt tiefe Wunden.
Auf die körperliche und geistige Unversehrtheit anderer Menschen zu achten, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch kommt es vor allem im familiären Umfeld häufiger zu Misshandlungen.
Besonders im Baby- und Kleinkindalter werden viele Kinder vernachlässigt. Einige Kinder leiden an starker Unterernährung, sodass ein Einschreiten von Behörden unerlässlich ist. Leider kommt es aufgrund von akuten Überforderungssituationen teils sogar dazu, dass Babys zu Tode geschüttelt werden.
Laut einer Statistik der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder sowie des Bundes kam es im Jahr 2018 insgesamt zu 3.487 Fällen von Kindesmisshandlung im Sinne des § 225 StGB. Eine Grafik zu den Fällen von Kindesmisshandlung finden Sie hier.
Abseits dieser drastischen Fälle fällt allerdings bereits die „einfache Ohrfeige“ unter den Bereich der Kindesmisshandlung. Immer noch herrscht in großen Teilen der Bevölkerung die Ansicht, dass ein „kleiner Klaps“ noch keinem Kind geschadet hat.
Zahlreiche Studien sowie die Lebenswirklichkeit zeigen allerdings, dass genau diese Ansicht keine Berechtigung hat. Vielmehr leiden Kinder oftmals viele Jahre unter den Folgen einer solchen Misshandlung.
Problematisch gestaltet sich vielfach der Umgang der Behörden mit dem Thema Kindesmisshandlung. Teils wird hier weiter nach dem Motto Hilfe statt Strafe gehandelt, was primär Täter schützt und oftmals weniger den betroffenen Kindern hilft.
Auch wenn Kindesmisshandlungen bereits seit längerem strafbar sind, hat das Verbot von Gewalt explizit erst im Jahr 2000 Einzug in § 1631 Abs. 2 BGB gefunden.
Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Verletzungen eines Kindes, ist es nicht leicht, eine klare Definition zu finden. Wenn es dennoch eine Definition für Kindesmisshandlung geben soll, so könnte diese in etwa wie folgt aussehen:
Kindesmisshandlung ist jede bewusste oder unbewusste körperliche sowie seelische Beeinträchtigung, die zu nachteiligen physischen oder psychischen Folgen führt.
Die gesetzliche Verankerung im Strafgesetzbuch finden Sie in § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen). Zusätzlich können bei einer Kindesmisshandlung unter anderem auch die Paragraphen 221 – 229 StGB (Körperverletzung und Tötung) sowie § 177 und § 178 (Vergewaltigung und Nötigung) Anwendung finden.
Im Prinzip lässt sich der Bereich der Kindesmisshandlung in vier große Gruppen einteilen. Dies sind:
Manche Kinder sind ganz allein.
Einen Einblick in die oftmals schwierige Arbeit der Polizei sehen Sie in dieser Reportage:
Die Verjährungsvorschriften haben sich geändert.
Je nach Schwere des Vergehens werden Täter bei einer Kindesmisshandlung in aller Regel mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft. Im Falle einer schweren Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung mit Todesfolge kann das Strafmaß auf maximal 15 Jahre beziehungsweise eine lebenslange Haftstrafe ansteigen.
Leider ist die Dunkelziffer sehr hoch. Viele Fälle von Kindesmisshandlung werden also niemals publik. Teilweise sollen allerdings bestimmte Therapieangebote dabei helfen, die Familie zu stabilisieren, sodass bewusst auch strafrechtliche Konsequenzen verzichtet wird. In anderen Fällen sind die Beweise uneindeutig oder aber die Tatvorwürfe sind bereits verjährt.
Aufgrund einer gesellschaftlichen Diskussion im Hinblick auf die Verjährung von Missbrauchsfällen kam es allerdings im Jahr 2015 zu einer Gesetzesänderung, die Opfern mehr Zeit einräumt, den Fall anzuzeigen. Nähere Informationen zur Verlängerung der Verjährungsfristen finden Sie hier.
Es gibt viele Fälle, wie beispielsweise bei diesem im Emsland, bei dem ein behördliches Versagen im Raum steht. Dabei wird insbesondere oft kritisiert, dass trotz deutlicher Hinweise zu spät eingegriffen wurde.
Allerdings einen haben Polizei und Jugendamt ohne einen nachweislich begründeten Verdacht nur einen begrenzten Handlungsspielraum bei Ermittlungen. Zudem werden bei einigen Fällen, wie zuvor erwähnt, erst einmal Hilfen für Familien angeboten, bevor es zu einer Inobhutnahme oder einem Strafverfahren kommen kann. Oftmals führen Fehler auf mehreren Ebenen zu den gravierenden Folgen.
An dieser Stelle ist jeder Einzelne aufgerufen, sich bei Problemen an eine andere Stelle zu wenden, um möglichst viele Fälle von Kindesmisshandlung aufzuklären und Kindern schnell zu helfen.
Helfen Sie Kindern in Not.
Es gibt verschiedene Anhaltspunkte, die auf eine Kindesmisshandlung hindeuten. Insbesondere wenn ein Kind Ihnen von Gewalt erzählt oder Zuständen, die auf eine Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch hindeuten könnten, sollten Sie dies unbedingt ernst nehmen.
Darüber gibt es viele weitere mögliche Anzeichen, die auf eine Kindesmisshandlung hindeuten können:
Hinweis: Die aufgezählten Anzeichen können natürlich auch andere Gründe haben. Wenn Sie plötzliche Änderungen bemerken und einen begründeten Verdacht auf eine Kindesmisshandlung haben, sollten Sie diesen jedoch immer bei den zuständigen Behörden melden.
Sie können sich sowohl an Jugendhilfestellen oder Jugendämter wenden als auch direkt Kontakt mit der Polizei aufnehmen. Die jeweiligen Behörden beraten Sie auch dahingehend, ob es sinnvoll ist, einen Fall weiter zu beobachten bzw. ob Sie jemanden direkt anzeigen sollten.
Längst nicht jeder hat viel Kontakt zu Kindern. Erzieher im Kindergarten, Lehrer in der Schule und Fachkräfte in Kinder- und Jugendeinrichtungen sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet, bei einem Hinweis auf eine Misshandlung betreuter Kinder tätig zu werden.
Zudem sollten neben den Nachbarn auch Sportgruppenleiter in Vereinen sowie Ärzte in ihrer Praxis bzw. im Krankenhaus besonders darauf achten, ob es Anzeichen für eine Kindesmisshandlung gibt.
Speziell Ärzte sind an dieser Stelle oftmals maßgeblich an der Aufdeckung einer Kindesmisshandlung beteiligt. Auch wenn Ärzte grundsätzlich an ihre Schweigepflicht gebunden sind, so gilt dies nicht im Hinblick auf die Entdeckung von Anzeichen einer Kindesmisshandlung. Vielmehr können sie sich stets auf den rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB zugunsten des betroffenen Kindes berufen.
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