Eine Inobhutnahme erfolgt durch das Jugendamt und kommt in äußerst prekären Familiensituationen zum Einsatz. Diese können etwa häusliche Gewalt, Vernachlässigung oder ein Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch sein.
Erfolgt eine Inobhutnahme, kümmern sich die Mitarbeiter der Jugendhilfe bzw. der jeweiligen Organisation um die Verpflegung sowie weitere Unterbringung.
Es existiert keine fixe Zeitbestimmung für die Dauer der Inobhutnahme. Diese richtet sich stets nach der konkreten Notwendigkeit, darf jedoch nicht länger als nötig ausfallen. Als Eltern können Sie jedoch auch rechtlich dagegen vorgehen.
Besteht eine akute Kindeswohlgefährdung, haben die Mitarbeiter des örtlichen Jugendamts das Recht, die Inobhutnahme eines Kindes anzuordnen.
Diese drastische Entscheidung muss allerdings wohlüberlegt und begründet sein.
In unserem Artikel erfahren Sie, wie die Inobhutnahme abläuft, welche Voraussetzungen bestehen und wie lange Kinder und Jugendliche in einem Heim untergebracht werden können.
Inhaltsverzeichnis
Allein im Jahr 2017 kam es im Bundesgebiet zu 61.400 Inobhutnahmen. Mehr zu einzelnen Zahlen finden Sie hier.
Der Kinder- und Jugendnotdienst schreitet immer dann ein, wenn sich Kinder in Gefahr befinden. Die jeweiligen Situationen unterscheiden sich dabei deutlich voneinander.
Der Hauptgrund, ein Kind in Obhut zu nehmen, besteht allerdings darin, dass die Eltern offensichtlich überfordert sind. Häufig führt dies zu einer Vernachlässigung, die die vorübergehende Unterbringung in einem Kinderheim oder aber in einer Pflegefamilie rechtfertigt.
In den meisten Fällen erfolgt die Inobhutnahme aufgrund von Anhaltspunkten der örtlichen Jugendämter, Hinweisen von Krankenhäusern, Schulen oder Kindergärten sowie aufmerksame Nachbarn.
Zusätzlich haben Kinder jedoch auch selbst die Möglichkeit, um die Inobhutnahme zu bitten.
Um ein Kind in Obhut nehmen zu können, müssen die Voraussetzungen des § 42 SGB VIII erfüllt sein. Eine Inobhutnahme durch die Jugend- oder Familienhilfe erfolgt beispielsweise in folgenden Fällen:
Wie die Hilfe im konkreten Fall ausfallen kann, sehen Sie in diesem YouTube-Video:
Das Sorgerecht der Eltern hat im deutschen Recht einen sehr hohen Stellenwert und kann nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Aus diesem Grund ist ein klares und systematisches Vorgehen im Rahmen der Inobhutnahme nötig.
Konkret sieht der Ablauf wie folgt aus:
In aller Regel gibt es gute Gründe, die für die Inobhutnahme eines Kindes sprechen. Es kann jedoch niemals ganz ausgeschlossen werden, dass es zu einer Situation kommt, in der es nur wenig Sinn macht, ein Kind von zu Hause fernzuhalten.
Die Mitarbeiter des Jugendamts haben es an dieser Stelle nicht leicht. Oftmals müssen sie sich auf die Aussagen anderer verlassen, um ihre geplanten Maßnahmen rechtfertigen zu können.
Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Inobhutnahme um einen Verwaltungsakt. Dementsprechend steht Ihnen das Widerspruchs- und Klagerecht zu. Anwaltliche Beratung ist an dieser Stelle sinnvoll, um das weitere Vorgehen gegen die Inobhutnahme eines Kindes zu besprechen. Widerspricht dies jedoch dem Willen des Kindes, muss die Gesamtsituation erst ausreichend geklärt werden.
Tipp: Grundsätzlich gilt, dass die Inobhutnahme aufgehoben werden muss, sofern keine Kindeswohlgefährdung gegeben ist.
Etwas anderes gilt lediglich, wenn Kinder selbst darum bitten, in Obhut genommen zu werden.
Eine Gesetzesänderung des § 42 SGB VIII sieht vor, dass unbegleitet reisende ausländische Kinder sowie Jugendliche in Obhut genommen werden dürfen. Dies traf 2017 auf insgesamt 22.500 Fälle, also auf etwa ein Drittel der gesamten Inobhutnahmen des Jahres, zu.
Nein, nach § 8 Abs. 2 SGB VIII besteht nicht nur die Möglichkeit, sondern die rechtliche Verpflichtung, auch ohne Beschluss eines Familiengerichts einzugreifen, sofern dies zur Abwendung einer Gefahr notwendig ist.
Generell müssen die jeweiligen Träger die Entscheidung eines Gerichts jedoch abwarten, sofern dies zumutbar erscheint.
Grundsätzlich müssen alle Eltern ihre Kinder versorgen. Zusätzliche Leistungen, die der Familie für die Pflege ihres Kindes zustehen, verlieren damit ihre Berechtigung.
Das Jugendamt kann daher einen Beitrag in Höhe des Unterhalts verlangen, sofern diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Dies gilt beispielsweise auch bei Geringverdienern für die Abschöpfung des Kindergelds.
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