Im Regelfall haben Eltern einen Anspruch darauf, 10 Kinderkrankentage im Jahr zu nehmen. Alleinerziehenden steht der doppelte Anspruch zu, da die Belastung entsprechend höher ausfällt.
Die Anzahl der Kinderkrankentage ist aufgrund der Corona-Krise angepasst worden. So erhöht sich die Anzahl der Kinderkrankentage pro Kind auf 30 pro Jahr. Auch hier gilt, dass der Anspruch Alleinerziehender zusätzlich erhöht wurde und sich damit auf 60 Tage pro Jahr beläuft.
Eltern können für die Zeit, in der Sie aufgrund einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit zu Hause bleiben müssen, Kinderkrankengeld beantragen. Die Höhe des Kinderkrankengelds beläuft sich auf etwa 90 % des vorher erzielten Nettoeinkommens.
Wenn Kinder zu Hause bleiben müssen, weil sie krank sind, stellt dies Eltern oft vor eine große Herausforderung. Bei einer eigenen Berufstätigkeit sind Eltern daher darauf angewiesen, Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen, um sich um die Betreuung des eigenen Nachwuchses zu kümmern.
Fällt die Betreuung selbst aus, so wird diese Situation zur Belastungsprobe für alle Beteiligten, die nur begrenzt durch eine Ausweitung der Regeln zu Kinderkrankentagen ausgeglichen werden kann.
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All jene, die ein Kind zu betreuen haben und arbeiten gehen, stehen in der Corona-Krise vor einer großen Herausforderung. Demensprechend hat sich der Anspruch auf Kinderkrankentage im Jahr 2020 und auch im Jahr 2021 erhöht.
Schließen die Kita oder die Schule, so können Eltern Kinderkrankentage nehmen und so die Betreuung der eigenen Kinder selbst übernehmen. Dieser Mehraufwand kann jedoch nicht allein zu Lasten der Arbeitgeber gehen, da ansonsten eine Menge Mitarbeiter fehlen würden und dennoch bezahlt werden müssten.
Sofern Kinder die Schule oder Kita nicht besuchen können, ist eine Alternative nötig.
Die Lösung besteht also darin, dass der Anspruch auf Kinderkrankentage erhöht, die Kosten dafür jedoch zum Teil auf die gesetzlichen Krankenkassen (mit Unterstützung durch Bundesmittel) übertragen werden.
Eltern stehen 2021 folgende Ansprüche zu:
Auch wenn sich der Anspruch für mehrere Kinder entsprechend erhöht, so gibt es eine Maximalgrenze. Diese liegt bei 65 Tagen (für jeden Elternteil) bzw. 130 Tagen für Alleinerziehende.
Da die Arbeitszeit insgesamt nur bei 220 Tagen liegt und davon noch etwa 30 Tage Urlaub sind, verbleiben also im Extremfall als Alleinerziehende oder Alleinerziehender lediglich 60 Tage, in denen gearbeitet werden muss. Dementsprechend sollte es also nur in extremen Ausnahmefällen dazu kommen, dass die Kinderkrankentage tatsächlich aufgebraut sind.
Achtung: Während Eltern Kinderkrankentage im Normalfall nur dann gelten machen können, wenn das eigene Kind krankheitsbedingt nicht in den Kindergarten, die Kita oder die Schule gehen kann, so gilt dies auch dann, wenn die Betreuung bzw. der Unterricht aufgrund der Pandemie ausfallen.
Sie können Kinderkrankentage für alle Kinder bis 12 Jahre geltend machen. Bei behinderten Kindern, die darüber hinaus auf Betreuung angewiesen sind, gelten Sonderregeln.
Die obige Regelung zu Kinderkrankentagen gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer in Deutschland. Das Einkommen sowie die Arbeitssituation spielen dabei keine Rolle.
Wer hingegen selbstständig ist, hat nur dann einen entsprechenden Anspruch, wenn er auch einen regulären Anspruch auf Krankengeld hat. Wurde dieser aus Kostengründen nicht mitversichert, sieht es in diesem Fall schlecht aus.
All jene, die privat versichert sind, können lediglich aufgrund der allgemeinen Dienstausfallbeschädigung von einer Zahlung profitieren. Die Höhe ist auf maximal 2.016 Euro monatlich begrenzt und beläuft sich auf 67 % der Höhe des Nettoeinkommens.
Für Beamte der einzelnen Länder sowie des Bundes gelten ebenfalls Sonderregeln. Sie erhalten (je nach Bundesland) analog zu den Regeln für gesetzlich Versicherte Krankentage. Zudem handelt es sich bei den Krankentagen um voll bezahlte Arbeitstage, die regulär entlohnt werden.
Wer hingegen einem Minijob nachgeht, kann sich lediglich freistellen lassen. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, gilt dieser laut Gesetz auch nicht für das Kinderkrankengeld.
Sonderregeln gelten für alle Eltern. Dies gilt gem. § 56 Abs. 1a IfSG (Infektionsschutzgesetz) auch dann, wenn Ihnen kein Kinderkrankengeld zusteht.
Die Arbeit im Home-Office lässt sich nur bedingt mit der Betreuung von Kindern vereinbaren.
Auch während der Zeit, in der Sie Elterngeld erhalten, können Sie von den Sonderregeln profitieren.
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