Die besonders hohe Infektanfälligkeit von Kindern macht diesen Aspekt extrem wichtig. Wer also an Durchfall und Erbrechen leidet, Fieber hat oder über eine Bindehautentzündung klagt, kann während dieser Zeit nicht in der Kita tätig sein.
Im Einzelnen sollten allgemeine Hygienevorschriften im Kindergarten oder der Kita besprochen sowie konkrete Anweisungen im Hinblick auf einzelne Krankheiten gegeben werden.
Zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt. In aller Regel führen auch die örtlichen Gesundheitsämter die erstmalige Belehrung durch.
Jede Kita und jeder Kindergarten in Deutschland müssen sich an das geltende Infektionsschutzgesetz halten. Aber was genau beinhaltet das Gesetz eigentlich und inwieweit ist eine Belehrung für Erzieher erforderlich? Um eine Verbreitung von Infektionskrankheiten vorzubeugen, werden besondere Anforderungen an Gemeinschaftseinrichtungen gestellt. In unserem Artikel stellen wir Ihnen die Hygienevorschriften in der Kita kurz vor und erklären, wann, wie und warum gewisse Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Inhaltsverzeichnis
Auch wenn es für viele Einrichtungen einen gewissen Umstand mit sich bringt, für eine ausreichende Belehrung des Personals sowie der Eltern zu sorgen, so sollte sich jeder bewusst machen, dass dies letztlich dem Schutz der Allgemeinheit dient.
Wer früher im Kindergarten arbeiten wollte, musste ein Gesundheitszeugnis nachweisen. Inzwischen ist das Gesundheitszeugnis jedoch nicht mehr erforderlich – eine umfassende Belehrung hingegen ist Pflicht. Zusätzlich gilt, dass jeder Mitarbeiter nur dann in der Kindertageseinrichtung arbeiten kann, sofern keine akute Krankheit besteht.
Die besonders hohe Infektanfälligkeit von Kindern macht diesen Aspekt extrem wichtig. Wer also an Durchfall und Erbrechen leidet, Fieber hat oder über eine Bindehautentzündung klagt, kann während dieser Zeit nicht in der Kita tätig sein.
Der enge Kontakt zwischen Erziehern und Kindern erfordert ein umfassendes Verständnis für den Umgang mit Krankheiten. Eine entsprechende Belehrung im Hinblick auf Gesundheitsrisiken sowie allgemeine Hygiene muss daher in regelmäßigen Abständen (alle 2 Jahre) erfolgen.
Alle Kindertageseinrichtungen haben die Aufgabe, ihre Mitarbeiter im Hinblick auf den Umgang mit Infektionskrankheiten zu schulen. Im Einzelnen sollte die Belehrung über das Infektionsschutzgesetz allgemeine Hygienevorschriften im Kindergarten oder der Kita beinhalten sowie konkrete Anweisungen Hinblick auf einzelne Krankheiten enthalten.
Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Mitwirkungspflichten zu richten, da jeder Erzieher bzw. sonstige Mitarbeiter in einer Gemeinschaftseinrichtung verpflichtet ist, die Information über entsprechende Erkrankungen direkt an seinen Arbeitgeber weiterzugeben.
Allgemeine Belehrungsbögen sowohl für Mitarbeiter als auch für Eltern sowie für all jene, die in der Kindertagesstätte in der Küche tätig sind, finden Sie hier auf der Seite des Robert-Koch-Instituts.
Hygiene und Infektionsschutz gehören zusammen. Daher gilt es, in jedem Hygieneplan einer Kita grundsätzliche Fragen zu beantworten.
Insbesondere Eltern, die auf der Suche nach entsprechenden Informationen sind, können in einem solchen direkt nachlesen, wie sie sich in welchen Situationen am besten verhalten sollten.
Einen guten Muster-Hygieneplan für Kindertagesstätten finden Sie hier auf der Website der Stadt Hannover.
Tipp: Da ein solcher Plan jedoch häufig relativ umfassend ist und längst nicht alle Eltern sich die Mühe machen, diesen tatsächlich zu lesen, macht es Sinn, die wichtigsten allgemeinen Regeln im Eingangsbereich einer Kita aufzuhängen.
Kein Kind, dass an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet, darf die entsprechende Einrichtung besuchen.
Auch wenn dies für manche Eltern schwer zu verstehen und in der Praxis nicht immer leicht umzusetzen ist, dient diese Maßnahme dem Schutz aller anderen Kinder im Kindergarten.
Besonders wichtig ist an dieser Stelle, dass Kinder erst dann wieder die Kita gehen, wenn sie andere Kinder nicht mehr anstecken können. Dies bedeutet in vielen Fällen, dass Kinder ein bis zwei Wochen nach Abklingen der Symptome noch zu Hause bleiben müssen.
Erzieher sollten ihr Augenmerk auf den Aspekt des Händewaschens richten. Toilettengänge ohne Händewaschen machen es Viren und Bakterien extrem leicht, sich zu verbreiten. Auch wenn Kinder sehr viele Dinge den ganzen Tag über in den Mund stecken, macht es viel Sinn, die Kinder daran zu gewöhnen, dass sie sich vor dem Essen die Hände waschen müssen. Ein weiterer Aspekt ist die Dauer sowie die Gründlichkeit des Händewaschens an sich. Achten Sie darauf, dass Kinder Seife benutzen und die Zwischenräume zwischen den Finger nicht vergessen.
Zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt. In aller Regel führen auch die örtlichen Gesundheitsämter die erstmalige Belehrung durch. Alle nachfolgenden Belehrungen können die jeweiligen Einrichtungen selbst übernehmen, ohne dass ihre Mitarbeiter erneut das Gesundheitsamt aufsuchen müssten.
Laut aktueller Planung gilt für alle Mitarbeiter in Kitas und Schulen eine Impfpflicht im Hinblick auf Masern ab März 2020. Gleiches gilt für Eltern, die Ihre Kinder nicht impfen lassen. Jede Einrichtung sollte Eltern daher frühzeitig über diesen Umstand aufklären und ihnen so Gelegenheit geben, sich über die Impfpflicht zu informieren.
Neben dem besonderen Aspekt der Masernimpfung macht eine allgemeine Aufklärung im Hinblick auf weitere Schutzimpfungen Sinn, da nicht alle Eltern an jeder Kontrolluntersuchung für ihr Kind teilnehmen.
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