Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf eine 10-tägige, bezahlte Freistellung, wenn Ihr Kind krank ist. Einige Arbeitgeber schließen diese Regelung allerdings im Arbeitsvertrag aus. Während der Krankheitstage Ihres Kindes profitieren Sie von der Lohnfortzahlung.
Ja, um von den 10 Extra-Krankheitstagen zu profitieren, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen. Meist wird am dem ersten Krankheitstag ein Attest gefordert.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung stehen jedem Elternteil 10 Tage pro Kind zur Verfügung. Alleinerziehende können 20 Tage geltend machen. Der maximale Anspruch beträgt 25 Tage für alle Kinder bzw. 50 Tage, wenn Sie alleinerziehend sind. Weitere Fragen zu Sonderfällen und -regelungen lesen Sie hier nach.
Die Kindererziehung und der berufliche Alltag lassen sich nicht immer ganz leicht miteinander vereinbaren. Besonders schwierig wird es, wenn ein Kind krank ist und Eltern dennoch zur Arbeit gehen müssten. In unserem Artikel erklären wir, was Sie aus arbeitsrechtlicher Sicht beachten müssen und welche Rechte Ihnen zustehen.
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Ein krankes Kind erschwert die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben.
Viele Eltern kennen das Problem, dass ein Kind krank wird und der Job warten muss. Während sich vor einigen Jahren noch viele Arbeitgeber mit dieser Arbeitseinstellung schwertaten, akzeptieren zahlreiche moderne Unternehmen auch familiäre Verpflichtungen. Wird ein Kind plötzlich krank, müssen Sie es unerwartet im Kindergarten oder von der Schule abholen, so stellt dies kein Problem im Arbeitsrecht dar.
Grundsätzlich ergibt sich die Möglichkeit, die Betreuung Ihres Kindes sicherzustellen aus § 616 BGB. Ist dieser Anspruch allerdings in Ihrem Arbeitsvertrag ausgeschlossen, so besteht dennoch eine Möglichkeit der Freistellung gemäß § 45 SGB V.
Laut einem Bericht der FAZ, der sich auf Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums beruft, stieg die Zahl der Eltern, die sich bei ihrem Arbeitgeber wegen der Erkrankung ihres Kindes krank meldeten von 1,06 Millionen im Jahr 2007 auf 2,45 Millionen im Jahr 2017.
Die gesetzliche Regelung sieht ein paar Einschränkungen vor. So können Sie nur unter folgenden Bedingungen von der Arbeit frei nehmen, wenn Ihr Kind krank ist:
Die Lohnfortzahlung erhalten Sie jedoch nur, sofern sich in Ihrem Arbeitsvertrag keine Ausschlussklauseln finden. Diese können wie folgt aussehen:
In diesem Fall greift jedoch das Kinderkrankengeld ein. Der Anspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse besteht jedoch nur, sofern Sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich müssen Sie und Ihr Kind Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Privat Versicherte gegen also an dieser Stelle leer aus.
Das Kinderkrankengeld beträgt 70 % Ihres Bruttolohns, jedoch maximal 90 % Ihres Nettolohns. Auch wenn dies nicht Ihr komplettes Gehalt ersetzt, kann sich das zusätzliche Krankengeld durchaus sehen lassen.
Sie sind nur dann vor einer Kündigung sowie anderen arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschützt, wenn Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, dass Sie nicht zur Arbeit kommen können, weil Ihr Kind krank ist. Gleiches gilt im Übrigen, wenn Sie Ihre Arbeit unterbrechen und Ihr Kind kurzfristig abholen müssen.
Kümmern Sie sich um Ihr Kind. Sie haben das Recht dazu.
Erreichen Sie Ihren Arbeitgeber nicht, informieren Sie einen Kollegen und versuchen es alsbald nochmal. Verlassen Sie sich nicht auf die Weitergabe durch einen Kollegen. Lediglich die Benachrichtigung eines Vorgesetzten ist rechtlich von Bedeutung.
In jedem Fall benötigen Sie ein ärztliches Attest. Im Gegensatz zur regulären Krankmeldung sollten Sie bereits ab dem ersten Tag der Krankheit Ihres Kindes ein ärztliches Attest vorlegen.
Insbesondere, sofern die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist eine Vorlage der Bescheinigung verpflichtend.
Die wichtigsten Eckpunkte sehen Sie noch einmal in diesem YouTube-Video im Überblick:
Für die Berechnung gilt im Jahr 2019 ein maximaler Satz von 105,88 € pro Kalendertag. Liegt Ihr Einkommen niedriger, können mit etwa 90 % Ihres bisherigen Einkommens rechnen. Nutzen Sie am besten einen Rechner, falls es finanziell etwas eng aussieht und Sie bei Zahlungsverpflichtungen ins Minus geraten könnten.
Ja, es gelten die identischen Bedingungen.
Gesetzlich Versicherte haben es an dieser Stelle leichter.
Bei der Betreuung eines behinderten Kindes entfällt die generelle Altersgrenze ab zwölf Jahren. Für weitere individuelle Leistungen setzen Sie sich am besten mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung.
Urlaub erhalten Sie unabhängig von der Zahl Ihrer Krankheitstage. Auch die Tage, die Sie aufgrund der Krankheit Ihres Kindes nehmen müssen, ändern daran nichts.
Sofern Sie ein entsprechendes Attest ausgestellt bekommen, in welchem Ihnen der Arzt bescheinigt, dass Sie die Pflege für Ihr Kind übernehmen müssen, ist dies kein Problem. Allerdings können Sie in dieser Zeit nicht auf einen finanziellen Ausgleich hoffen.
Nahezu jede private Krankenkasse bietet ergänzende Tarife an, mit denen Sie weitere Risiken absichern können. Dies gilt auch für den Fall, wenn Sie nicht zur Arbeit gehen können, da Ihr Kind krank ist.
Zum einen besteht die Möglichkeit, die Tage Ihres Partners auf Sie zu übertragen. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber in diesem Fall zustimmen.
Zum anderen steht Ihnen ein bis zu 6-monatiger Anspruch auf Freistellung zu. In dieser Phase können Sie Ansprüche gegenüber Ihrer Pflegeversicherung geltend machen.
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