Eltern haften niemals direkt für ihr Kind, können jedoch über den Umweg der Aufsichtspflichtverletzung dennoch zu Wiedergutmachung von Schäden in Anspruch genommen werden.
Gemäß § 828 Abs. 1 BGB sind Minderjährige unter sieben Jahren für anderen zugefügte Schäden nicht verantwortlich. Zusätzlich gilt laut Gesetz eine begrenzte Haftung in einem Alter zwischen sieben und zehn Jahren.
Ja, diese Absicherung können Sie durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung erreichen. Beachten Sie allerdings die Details der jeweiligen Anbieter.
Auf vielen Schildern ist der prägnante Satz Eltern haften für ihre Kinder zu lesen. Kein Wunder, denn um zu verhindern, dass Kinder etwas kaputtmachen, sollten Eltern gut aufpassen.
Aber wie sieht es eigentlich aus mit der elterlichen Aufsichtspflicht? Wann haften Eltern für ihre Kinder und in welchen Fällen ist ein Hinweisschild für Kinder unbeachtlich? In unserem Artikel erfahren Sie, wann Sie mit einer Haftung rechnen müssen, wenn Ihr Kind einen Schaden verursacht.
Inhaltsverzeichnis
Es besteht keine grundsätzliche Haftung von Eltern für ihre Kinder.
Generell ist jeder Mensch für sich selbst verantwortlich. Eine Haftung kann daher niemals direkt für jemand anderen bestehen, ganz gleich ob dies der Ehepartner oder die Kinder sind.
Verursacht ein Kind allerdings einen Schaden, stellt sich die Frage, wer haftet. Hier kommt es darauf an, ob den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.
Eltern haften somit niemals direkt für ihr Kind, können jedoch über den Umweg der Aufsichtspflichtverletzung dennoch zu Wiedergutmachung von Schäden in Anspruch genommen werden.
Eine kurze Erklärung eines Rechtsanwalts zum Thema Eltern haften für ihre Kinder sehen Sie in diesem YouTube-Video:
Für Kinder gelten im Straßenverkehr Sonderregeln.
Das Bürgerliche Gesetzbuch relativiert die grundsätzliche Verantwortlichkeit eines jeden Menschen im Deliktsrecht. Gemäß § 828 Abs. 1 BGB sind Minderjährige unter sieben Jahren für anderen zugefügte Schäden nicht verantwortlich.
Zusätzlich gilt laut Gesetz eine begrenzte Haftung in einem Alter zwischen sieben und zehn Jahren. Nach § 828 Abs. 2 BGB sind Kinder für Unfälle im Straßenverkehr nicht verantwortlich, sofern sich diese
ereignen.
Ein Unfall setzt jedoch voraus, dass das schadensauslösende Ereignis nicht bewusst herbeigeführt wird. Rammt ein Kind beispielsweise aus einer Laune heraus ein überholendes Fahrzeug, so kann dies durchaus eine Haftung auslösen.
Tipp: Auch Kinder über 10 Jahren sind nicht für jeden Schaden verantwortlich, sofern ihnen die Fähigkeit zu Einsicht fehlt. Je älter ein Kind ist, desto eher wird die Einsichtsfähigkeit jedoch vermutet.
Rechtlich gesehen besteht die Einsichtsfähigkeit immer dann, wenn ein Kind in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung der geistigen Entwicklung. Begeht ein Kind beispielsweise mit 9 Jahren einen Diebstahl, so kann es (von Ausnahmen einmal abgesehen) sehr wohl erkennen, dass dies nicht in Ordnung ist.
Mit zunehmendem Alter sinken die Anforderungen an die Aufsichtspflicht.
Die Aufsichtspflicht ist ein schwieriges und kontrovers diskutiertes Thema. Es gibt Helikoptereltern, die ständig um ihren Nachwuchs herumwuseln, sodass ein Schaden nahezu ausgeschlossen ist.
Allerdings müssen Kinder schrittweise die Möglichkeit haben, eigene Entscheidungen zu treffen, um erwachsen zu werden. Anhand klarer Altersgrenzen lässt sich dies allerdings nicht festmachen. Generell gilt jedoch die Maßgabe, dass Eltern ihren Kindern das nötige Rüstzeug mit auf den Weg geben müssen, um eigenständige Entscheidungen treffen zu können.
Je älter Kinder sind, desto mehr Freiheiten sind erlaubt. Allerdings müssen auch kleine Kinder nicht unter Dauerbeobachtung stehen, sofern sie bereits in der Lage sind, Gefahren einzuschätzen oder sich an bestimmte Regeln zu halten. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kommt daher in der Regel nicht in Betracht, wenn Kinder ausnahmsweise anders handeln, als sie es üblicherweise tun.
Achtung: Kontaktieren Sie immer einen Anwalt, sofern sich aus dem Gesetz keine eindeutigen Antworten ergeben.
Oftmals hängt die Haftung stark von den Umständen den Einzelfalls ab.
Eltern haften für ihre Kinder, wenn eine Aufklärung fehlt.
Tipp: Das typische Warnschild für Kinder an Baustellen mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“ hat keinerlei rechtliche Bewandtnis. Vielmehr stellt sich hier die Frage, ob der Baustellenbetreiber genügend Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um die Baustelle abzusichern. Das Schild dient indes rein der Abschreckung.
Mit einer Haftpflichtversicherung sichern Sie Ihre Familie umfassend ab.
Kinder und Jugendliche dürften nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, einen herbeigeführten Schaden tatsächlich selbst bezahlen zu können. Das Deliktsrecht sieht allerdings eine Haftung für eine Dauer von 30 Jahren vor.
Nach geltendem Recht könnten Sie ein bereits deliktsfähiges Kind daher jetzt verklagen und den erwirkten Titel erst in 30 Jahren vollstrecken.
Ja, auch ein solches Ergebnis ist möglich, wenn keine Versicherung für den Schaden aufkommt. Da das Gesetz an dieser Stelle nicht alle entgegenstehenden Rechte in Einklang bringen kann, bieten die meisten privaten Haftpflichtversicherungen Tarife an, die auch Schäden abdecken, die eigentlich nicht ausgeglichen werden müssten.
Ja, in diesem Fall schützt Sie Ihre private Haftpflichtversicherung. Um sich selbst und Ihre Kinder abzusichern, sollte eine solche Versicherung nicht fehlen, zumal die Versicherungsbeiträge sehr günstig sind.
Ja, diese Absicherung können Sie ebenfalls durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung erreichen. Beachten Sie allerdings die Details der jeweiligen Anbieter.
Dies dient der Absicherung der Betreuer, bedeutet jedoch nicht, dass diese von sämtlichen Pflichten entbunden sind.
Eine Haftung gilt nur bis zur Volljährigkeit. Einige Versicherungen bieten jedoch einen erweiteren Schutz Ihrer Familie bis 25 Jahre an, sofern sich Ihre Kinder in der Ausbildung befinden.
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