Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Ersatzleistung für berufstätige Frauen während des Mutterschutzes. Die Entgeltersatzleistung erhalten Frauen für einen bestimmten Zeitraum vor und nach der Geburt.
Zunächst benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin. Sind Sie gesetzlich versichert, müssen Sie nun einen schriftlichen Antrag an Ihre Krankenkasse schicken.
Sowohl das Mutterschaftsgeld, als auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber sind nicht steuerpflichtig. Allerdings greift für diese Leistungen der Progressionsvorbehalt.
Die Schwangerschaft und die Zeit nach der Geburt sind eine aufregende Zeit. Wie erleichternd ist es gerade dann, Hilfe und zuverlässige Tipps rund um alles Organisatorische zu erhalten. In unserem Ratgeber finden Sie alle Informationen rund um das Mutterschaftsgeld, wann Sie es bekommen, in welcher Höhe und wie Sie es beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Ersatzleistung für berufstätige Frauen während des Mutterschutzes. Die Entgeltersatzleistung erhalten Frauen für einen bestimmten Zeitraum vor und nach der Geburt. Anstatt ihres üblichen Gehaltes, erhält die berufstätige Frau das Mutterschaftsgeld. Ob eine Frau das Mutterschaftsgeld erhält, hängt von ihrem Versicherungsstatus in der Krankenkasse ab.
Die Schutzfrist für den Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt des Kindes und endet acht Wochen danach. Im Falle einer Frühgeburt oder wenn die Frau ein behindertes Kind auf die Welt bringt, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen. Insgesamt haben erwerbstätige schwangere Frauen Anspruch auf 14 oder 18 Wochen bezahlten Mutterschutz. Das gilt auch für Beamte.
Versicherungsstatus | Anspruch auf Mutterschaftsgeld |
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Arbeitnehmerinnen in einer gesetzlichen Krankenversicherung | Sind Sie entweder pflichtversichert oder als freiwillig gesetzlich Mitglied in einer Krankenkasse, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld |
Arbeitnehmerinnen in der privaten Krankenversicherung | Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Stattdessen erhalten Sie eine einmalige Zahlung in Höhe bis zu 201 Euro, welche Ihnen das Bundesversicherungsamt auszahlt. Dennoch erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dafür wird der übliche Kassensatz herangezogen. So erhalten Sie also von Ihrem Arbeitgeber Ihr übliches Nettogehalt, abzüglich 13 Euro. Das ist der Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen als Mutterschaftsgeld bezahlen. |
Geringfügig beschäftigte Frauen | Frauen, die einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen und familienversichert sind, müssen den Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt stellen. Sie erhalten höchstens eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro. Zusätzlich erhalten sie einen Zuschuss vom Arbeitgeber, wenn Ihr Einkommen im Monat höher war, als 390 Euro netto. Der Arbeitgeber zahlt dann einen Zuschuss pro Tag zu Ihren Nettolohn abzüglich der 13 Euro, die von der Krankenkasse gezahlt werden. Geringfügig beschäftigte Frauen, die selbst Mitglied in einer Krankenkasse sind, stellen Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. |
Arbeitnehmerinnen in Elternzeit | Frauen, die während ihrer Elternzeit erneut schwanger werden und Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dies beträgt 13 Euro täglich. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber, da sie in der Elternzeit nicht ihrer gewohnten Arbeit nachgehen. |
Selbstständige Mütter in einer privaten Krankenversicherung | Frauen, die selbstständig arbeiten und privat versichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern es nicht anders in ihrem Vertrag festgehalten ist. Dennoch haben sie die Möglichkeit eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Dann können sie Krankentagegeld während des Mutterschutzes beantragen. |
Selbstständige Mütter in einer gesetzlichen Krankenkasse | Selbstständig arbeitende Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie den regulären Beitragssatz zahlen. |
Arbeitslose Mütter | Frauen, die sich zu Beginn des Mutterschutzes arbeitslos gemeldet haben und Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten, bekommen auch Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. |
Ist die Zeit des Mutterschutzes abgelaufen, muss sich die Familie entscheiden, ob die Frau wieder arbeiten gehen möchte oder ob sie Elternzeit nimmt. Während der Elternzeit, hat sie Anspruch auf Elterngeld.
Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Die Frau erhält es für 14 Wochen. Nach dieser Zeit hat sie die Möglichkeit, Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Nach den 14 Wochen Mutterschaftsgeld verbleibt der Frau ein Anspruch auf 10,5 Monate Elterngeld. Dafür ist es auch unerheblich, ob Sie das Elterngeld bereits während des Mutterschutzes oder erst danach beantragt hat.
Bevor Sie Mutterschaftsgeld beantragen können, muss Ihr behandelnder Frauenarzt Ihnen die Schwangerschaft bestätigen und eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ausfüllen. Diese benötigen Sie, um gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen zu können.
Bei Ihrer Krankenkasse müssen Sie ebenfalls einen schriftlichen Antrag auf Mutterschaftsgeld einreichen. Eine mündliche Beantragung am Telefon ist nicht möglich. Im Antrag für die Krankenkasse tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein, sowie Ihre Kontoverbindung und Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber. Wenn der Antrag von Ihnen unterschrieben ist, können Sie ihn abschicken und bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen.
Damit Sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber erhalten, stellen Sie einen Antrag auf Arbeitgeberzuschuss. Dafür müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen.
Sind Sie zum Beispiel privat versichert und erhalten das Mutterschutzgeld vom Bundesversicherungsamt, müssen Sie auch dort den entsprechenden Antrag einreichen. Das ist online oder in Papierform möglich.
Für die Berechnung von Mutterschaftsgeld ist das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 3 Monate relevant. Beratungsstellen haben Mutterschaftsgeld Rechner, um das Mutterschaftsgeld exakt zu berechnen. Die Krankenkasse benötigt vom Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes. In diesem Formular müssen Angaben zum Arbeitsverhältnis und Entgelt der Arbeitnehmerin übermittelt werden.
Sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber sind nicht steuerpflichtig. Allerdings greift für diese Leistungen der Progressionsvorbehalt, sodass sich die Einkommenssteuer für die steuerpflichtigen Einnahmen erhöhen kann.
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