Den Antrag für das Mutterschutzgeld reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Dafür reichen Sie die Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin zu Ihrem voraussichtlichen Geburtstermin ein.
In der Regel bekommen alle Arbeitnehmer, die gesetzlich oder privat versichert sind, Mutterschutzgeld. Weitere Auskünfte geben wir Ihnen hier.
Das Mutterschutzgeld beträgt 13€ pro Tag. Die Differenz zu Ihrem vorherigen Lohn zahlt der Arbeitgeber.
Die Frist des Mutterschutzes beginnt sechs Wochen vor der Geburt Ihres Kindes und endet acht Wochen nach der Entbindung. Aber wie sieht es finanziell aus? Wer zahlt das Schwangerschaftsgeld und hat jeder einen Anspruch auf die Leistungen der Krankenkasse?
In unserem kurzen Ratgeber erfahren Sie, wie Sie die Höhe des Mutterschaftsgelds berechnen können. Zusätzlich erklären wir, wo und wann Sie Mutterschaftsgeld beantragen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Die Bescheinigung stellt Ihnen Ihr Gynäkologen aus.
Ab der 33. Schwangerschaftswoche haben Sie die Möglichkeit, sich eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bei Ihrem Frauenarzt ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung benötigen sowohl Ihr Arbeitgeber als auch die zuständige Krankenkasse für die Zahlung des Mutterschaftsgelds.
Ihr Frauenarzt wird Ihnen die Bescheinigung in der Regel in zweifacher Ausfertigung aushändigen. Ein Exemplar senden Sie direkt an Ihre Krankenkasse. Die für Sie bestimmte Ausfertigung geben Sie bei Ihrem Arbeitgeber ab. Sind Sie zurzeit arbeitslos und erhalten ALG-I-Leistungen, so reichen Sie das Exemplar bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
Auf dem Dokument für Ihre Krankenkasse ergänzen Sie die fehlenden Angaben, wie
Vergessen Sie nicht, den Antrag zu unterzeichnen.
Achtung: Um sicherzustellen, dass Sie den Betrag des Mutterschaftsgelds möglichst schnell erhalten, stellen Sie den Antrag bereits in der Schwangerschaft.
Für den Erhalt von Mutterschaftsgeld müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Werdende Mütter sollen durch das Mutterschutzgesetz abgesichert sein. Dies gilt nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht, sondern auch im Hinblick auf die eigenen Finanzen.
Gehören Sie zu folgenden Personengruppen, haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld:
Der Betrag, der Ihnen zusteht, ist jedoch unterschiedlich und abhängig von Ihrem jeweiligen Status.
Tipp: Bei Mehrlingsgeburten sowie der Behinderung eines Kindes verlängert sich der Zeitraum der Mutterschutzfrist automatisch. So erfolgt ebenfalls eine Erhöhung des Ihnen zustehenden Betrags des Mutterschaftsgelds.
Die Höhe des Mutterschaftsgelds können Sie ganz einfach selbst berechnen.
Sind Sie als Arbeitnehmerin gesetzlich krankenversichert, erhalten Sie einen Maximalbetrag von 13 Euro pro Tag bzw. 390 Euro im Monat. Die offene Differenz zwischen Ihrem bisherigen Einkommen und dem von der Krankenkasse gezahlten Betrag trägt Ihr Arbeitgeber. Mit dem Arbeitgeberzuschuss steht Ihnen somit während der gesamten Zeit der Mutterschutzfristen Ihr reguläres Einkommen zur Verfügung.
Als Grundlage der Berechnung Ihres bisherigen Einkommens werden die letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfristen herangezogen.
Diese Regeln gelten, wenn Sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten und wenn Sie geringfügig beschäftigt sind und in Ihrem Minijob über 390 Euro im Monat verdienen.
Sind Sie selbstständig und haben sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert, steht Ihnen Mutterschaftsgeld zu, sofern Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Falls Sie Beiträge sparen und auf Krankengeld verzichten, steht Ihnen der Anspruch nicht zu.
Bei einer privaten Krankenversicherung müssen Sie sich an das Bundesversicherungsamt wenden. In diesem Fall steht Ihnen ein einmaliger Betrag in Höhe von maximal 210 Euro zu.
Gleiches gilt, wenn Sie über Ihren Ehepartner familienversichert, also nur indirekt Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, sind.
Den entsprechenden Antrag können Sie hier online stellen.
Steht Ihnen Arbeitslosengeld I zu, zählt Ihr Arbeitslosengeld bei der Berechnung als Einkommen.
Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Mutterschaftsgeld steht Ihnen lediglich während der Mutterschutzfristen zu. Elterngeld können Sie im Anschluss an diese Phase für 12, mit Partnerbonus sogar für 14 Monate geltend machen.
In der Zeit, in der Sie aufgrund des Mutterschutzgesetzes nicht arbeiten dürfen, erwerben Sie weiterhin Urlaubsansprüche, die Sie im Anschluss an den Mutterschutz nehmen dürfen.
Das Mutterschutzgeld selbst ist nicht zu versteuern. Das zusätzliche Einkommen erhöht jedoch den Progressionsvorbehalt, sodass Sie Ihre übrigen Einkünfte mit einem etwas höheren Steuersatz versteuern müssen.
Diese Regelung sorgt dafür, dass Sie nur sehr wenige Steuern zahlen.
Die Mutterschutzfrist verlängert sich um vier auf insgesamt zwölf Wochen nach der Geburt. Haben Sie es in der Schwangerschaft aufgrund des zu frühen Termins nicht geschafft, in Mutterschutz zu gehen und dementsprechend auch kein Mutterschaftsgeld erhalten, können Sie diese fehlende Zeit im Nachhinein komplett nehmen.
Maximal können Sie somit für bis zu 18 Wochen Mutterschaftsgeld beanspruchen.
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