Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung besteht eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Kostenbeiträgen, die mit der Aufnahme des Kindes entsteht und durch Abmeldung oder Ausschluss erlischt.
Die Kostenbeiträge sind in der Regel bis zum 01. des jeweiligen Monats zu entrichten.
Vorübergehende Schließungen der Kindertagesstätte an gesetzlichen Feiertagen, während der Ferien oder aus sonstigen zwingenden Gründen (übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz usw.) und Notdienste aus betriebsbedingten Gründen berechtigen nicht zur Kürzung der Kostenbeiträge.
Der Kostenbeitrag gliedert sich in
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