Eine Trennungsvereinbarung gilt bei Eheleuten für die Zeitspanne von der Trennung bis zur Scheidung, also solange Sie noch verheiratet sind. Wirtschaftliche und persönliche Aspekte können in dieser Vereinbahrung festgehalten werden. Bei gemeinsamen Kindern macht eine Trennungsvereinbarung besonders viel Sinn.
Haben Sie gemeinsame Kinder können Sie dort Abmachungen zu den Unterhaltszahlungen festlegen. Auch die Höhe des Trennungsunterhalts, die Aufteilung des Hausrats und vieles mehr lässt sich in dem Papier festhalten.
Rechtlich bindend ist eine Trennungsvereinbarung nur, sofern Sie diese notariell beglaubigen lassen.
Eine Trennung ist für beide Partner meist eine starke emotionale Belastung. Umso wichtiger ist es, dass die eigenen Kinder nicht unter einer Scheidung leiden.
Aber wie lässt sich dies bewerkstelligen und was hat es mit der Trennungsvereinbarung auf sich?
In unserem Ratgeber erklären wir, wann eine Trennungsvereinbarung Sinn macht, welche Regelungen enthalten sein sollten und welche Formvorschriften Sie beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Kommt es innerhalb der Ehe zu Spannungen, die eine Trennung nach sich ziehen, ist die Scheidung meist nur eine Frage der Zeit. Beide Ehegatten sind jedoch für mindestens ein Jahr, das sog. Trennungsjahr, weiterhin verheiratet.
Um in dieser Phase für Sicherheit zu sorgen, kann eine Trennungsvereinbarung helfen.
Die Vereinbarungen zwischen den Noch-Ehepartnern können sich dabei sowohl auf wirtschaftliche als auch auf persönliche Belange beziehen.
Insbesondere gilt es, einvernehmliche Regelungen im Hinblick auf gemeinsame Kinder zu treffen.
Da sich das Scheidungsverfahren je nach individueller Situation durchaus schwierig gestalten kann, ist es sinnvoll, wenn viele wichtige Fragen bereits vorab geregelt sind.
Hinweis: Die Trennungsvereinbarung ist auch unter dem Begriff der Trennungsfolgenvereinbarung bekannt. Verwechseln Sie eine Trennungsvereinbarung allerdings nicht mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die sich auf die Zeit nach der Scheidung bezieht.
Ganz zwangsläufig kommt es bei einer Trennung zu zahlreichen wirtschaftlichen und persönlichen Fragen. Mithilfe einer einvernehmlichen Regelung können Sie diese klären. Standardmäßig enthalten die meisten Vereinbarungen folgende Bestandteile:
Da es bei der Trennungsvereinbarung zahlreiche individuelle Punkte gibt, die Sie beachten sollten, macht es wenig Sinn, auf eine Vorlage aus dem Internet zurückzugreifen.
Generell haben Sie die Möglichkeit, eine Trennungsvereinbarung selber zu schreiben. Es geht also auch ohne Anwalt. So sparen Sie sich zwar die Kosten, die ein Anwalt für seine Beratung verlangen würde, müssen allerdings, je nach Ausgestaltung des Vertrags, auf das Wohlwollen Ihres Noch-Ehegatten vertrauen.
Bei einer Trennungsvereinbarung handelt es sich rechtlich gesehen oftmals um einen Ehevertrag. Gemäß § 1410 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist für die Gültigkeit daher erforderlich, dass Sie die Trennungsvereinbarung gemeinsam mit Ihrem Expartner vor einem Notar unterzeichnen.
Ohne Notar ist die Trennungsvereinbarung also nicht immer gültig!
Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie keine Regelungen über den Versorgungsausgleich, Immobilienübertragungen sowie den nachehelichen Unterhalt treffen.
In diesem Fall ist die Trennungsvereinbarung formfrei möglich.
Im Hinblick auf eine Kostenersparnis müssen Sie sich beim Aufstellen der entsprechenden Regelungen nicht anwaltlich oder notariell beraten lassen. Da es im Rahmen einer Trennung jedoch meist um ein nicht unerhebliches Vermögen geht, sollten Sie sich diesen Schritt gut überlegen.
Tipp: Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es grundsätzlich aus, zu zweit einen Anwalt zu nehmen. Dieser ist jedoch stets nur einem Ehepartner gegenüber verpflichtet, da es sonst zu einem Interessenkonflikt kommen würde. Bei Unsicherheiten sollten Sie daher stets einen eigenen Rechtsbeistand beauftragen.
Insbesondere bei einem starken Machtgefüge oder Schuldgefühlen sollten Sie sich nicht allzu schnell auf eine Trennungsvereinbarung einlassen. Im Zweifel lohnt sich der Weg zum Anwalt aus finanzieller Sicht.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, fällt dies in den individuellen Spielraum eines jeden Rechtsanwalts. Im Hinblick auf die Beurkundung gelten allerdings feste Werte, die sich anhand Ihres Vermögens bemessen.
Dabei muss sich ein Notar nach § 34 GNotKG richten. Bei einem Vermögen von etwa 150.000 € müssen Sie mit Kosten in Höhe von ca. 1.000 € rechnen.
In der Regel ist der nacheheliche Unterhalt geringer. Dies liegt daran, dass jeder geschiedene Ehegatte sich grundsätzlich selbst versorgen sollte.
Bei einer langjährigen Ehe und einer entsprechenden Pflichtenverteilung kann dies jedoch durchaus anders aussehen.
Ja, so ist beispielsweise ein gegenseitiger Ausschluss des Pflichtteils möglich, da es sich um einen Ehevertrag handelt.
In den meisten Fällen wird diese Regelung gewünscht, da die gemeinsame Zeit endet.
Anders ist es hingegen mit einem Verzicht auf Trennungsunterhalt, der lediglich in der Höhe begrenzt werden kann.
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