Der Kinderzuschlag beläuft sich auf maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Verdienen Sie mehr, wird er Schritt für Schritt verringert.
Durch den Zuschuss soll sichergestellt werden, dass Familien nicht auf Leistungen des SGB II angewiesen sind.
Sie müssen Ihre Einkommens- und Vermögenswerte offenlegen sowie einen Antrag bei der Familienkasse stellen, um den Kinderzuschlag zu erhalten.
Kinder sind nicht billig. Dies macht sich besonders bei Geringverdienern bemerkbar, die zwar alleine zurechtkommen, mit Kindern jedoch auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Im Gegensatz zum Kindergeld hat jedoch nicht jeder einen Anspruch auf den Kindergeldzuschlag.
Aber was ist der Kinderzuschlag eigentlich? Wie läuft die Berechnung ab? Welche Mindest- und Höchsteinkommensgrenze gibt es?
In unserem Artikel beschäftigen wir uns intensiv mit dem Kindergeldzuschuss, den Sie bei der Familienkasse beantragen können. Sie erfahren, wann es Sinn macht, einen Antrag zu stellen und wie lange Sie den Kinderzuschlag erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Stellen Sie den Antrag direkt, da keine rückwirkende Zahlung erfolgt.
Sofern Sie arbeiten gehen und ein Einkommen erzielen, dessen Höhe zu niedrig liegt, um Ihre Familie zu versorgen, können Sie den Kindergeldzuschlag beantragen. Konkret gelten die folgenden Voraussetzungen:
Neben diesen Mindestvoraussetzungen gelten jedoch auch Obergrenzen, die Sie monatlich maximal verdienen dürfen. Wenn Sie diese sog. Höchsteinkommensgrenze überschreiten, entfällt der Anspruch auf erhöhtes Kindergeld komplett.
Das Mindesteinkommen bemisst sich nach Ihrem monatlichen Bruttoverdienst. Als Einkommen zählen auch Kranken- sowie Arbeitslosengeld I.
Den Antrag auf den Kinderzuschlag stellen Sie bei Ihrer Familienkasse. Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen.
Achtung: Die Höchsteinkommensgrenzen gelten nur noch bis zum 31.12.2019. Mit dem Beginn des Kalenderjahres 2020 werden diese abgeschafft.
Bei zu hohem Einkommen erhalten Sie keinen Kindergeldzuschuss.
Das maximale Einkommen ist unterschiedlich, sodass es für jeden einzelnen Fall individuell ermittelt werden muss. Folgende Kriterien werden bei der Ermittlung der Grenze berücksichtigt:
Der Regelbedarf liegt seit dem 01.01.2018 bundesweit bei folgenden Werten:
Da die Wohnkosten in ländlichen und städtischen Gebieten teils sehr stark variieren, werden die tatsächlichen Kosten zur Berechnung herangezogen. Pro Kind sinkt der Anteil, den die Eltern bzw. ein Alleinerziehender an den Wohnkosten trägt.
Folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die anzurechnenden Kosten für einen Haushalt:
Haushaltszusammensetzung | Wohnanteil der Eltern, der berücksichtigt wird |
---|---|
alleinstehend mit einem Kind | 77,24 % |
alleinerziehend mit zwei Kindern | 62,92 % |
alleine mit drei Kindern | 53,08 % |
Paare mit einem Kind | 83,25 % |
Eltern mit zwei Kindern | 71,30 % |
Eltern mit drei Kindern | 62,36 % |
Damit Ihnen die Berechnung etwas leichter fällt, betrachten wir folgendes Beispiel: Nehmen wir an, Sie leben als Paar zusammen, haben zwei Kinder und zahlen 700 Euro Miete pro Monat.
Für Sie selbst gelten 748 Euro als Regelbedarf. Hinzu kommt der Wohnanteil, welcher bei 71,3 % von 700 Euro, also bei 499,10 Euro liegt. Anschließend wird der Kinderzuschlag von 170 Euro pro Kind addiert. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.587,10 Euro (748 Euro + 499,10 Euro + 340 Euro).
Damit Ihre Familie den Kinderzuschlag erhält, muss Ihr gesamtes Einkommen in diesem Beispielsfall zwischen 900 Euro und 1.587,10 Euro liegen.
Tipp: Durch Mehrbedarfsregelungen kann die Höchsteinkommensgrenze etwas höher liegen. Falls Sie feststellen, dass Sie sich mit Ihrem Einkommen in diesem Bereich bewegen, lohnt es sich, den Kinderzuschuss zu beantragen.
Sind Ihre Kinder bereits etwas älter und verdienen selbst etwas oder Sie erhalten Unterhalt, so wird dieser Betrag von dem maximalen Kinderzuschlag in Höhe von 170 Euro abgezogen.
Der Kinderzuschlag soll Familien helfen, ohne das soziale Sicherungssystem auszukommen. Wenn Sie, obwohl Sie ein ergänzendes Einkommen durch den Kinderzuschuss erzielen, auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch angewiesen sind, entfällt Ihr Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Sie müssen jedoch keine Angst haben, da Ihnen in diesem Fall die Leistungen nach dem SGB II zustehen. Die Grundsicherung greift somit in jedem Fall.
Falls Sie durch den Erhalt des Kinderzuschusses nicht auf den Bezug von Sozialgeld angewiesen sind, stehen Ihnen dennoch weitere Leistungen zur Verfügung. Dies sind:
Je höher Ihr Einkommen ist, desto niedriger fallen die Kinderzuschläge aus.
Sobald Sie die mehr Geld verdienen als Sie benötigen, um Ihren Lebensbedarf zu decken, ist dies erst einmal sehr erfreulich. Leider führt dies automatisch zu einer Verringerung des ausgezahlten Kinderzuschlags.
Die Höhe des Kinderzuschlags ändert sich also zunächst schrittweise, bis Ihnen bei ausreichendem Einkommen kein Anspruch mehr zusteht.
Achten Sie darauf, dass Sie der Familienkasse Änderungen Ihrer persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. So vermeiden Sie Überzahlungen, die Sie später zurückzahlen müssten. Falls sich keine Änderungen ergeben, überprüft die Behörde Ihre Angaben alle sechs Monate.
Die Bewilligung des Kinderzuschlags erfolgt damit, anderes als die Zahlung des Kindergelds, nur für kurze Zeit.
Damit Ihnen der Anreiz erhalten bleibt, mehr zu verdienen, werden ab dem 01.01.2020 nur 45% des Zuschlags gekürzt (vorher 50%), den Sie zusätzlich erwirtschaften. Nehmen wir an, Sie verdienen nun 200 Euro mehr pro Monat, so reduziert sich der Kinderzuschlag um maximal 90 Euro pro Monat.
In der Regel müssen Sie nicht auf Ihr Eigenheim verzichten.
Damit Sie den Kinderzuschlag erhalten, muss nicht nur Ihr aktuelles Einkommen passen. Zusätzlich berücksichtigt die Familienkasse bei der Berechnung Ihr Vermögen. Je nachdem, wie hoch dieses ist, muss es zunächst aufgebraucht werden, bevor Sie den Kinderzuschuss beantragen können.
Falls ein zu hohes Vermögen der Grund dafür ist, dass Sie keinen Kinderzuschlag erhalten, so erhalten Sie ebenfalls keine Leistungen nach dem SGB II.
Der Betrag, der als Vermögen unberücksichtigt bleibt, erhöht sich im Laufe des Lebens. Er liegt für Sie sowie Ihre volljährigen Kinder bei mindestens 3.100 Euro. Sind Sie älter, erhöht sich der Betrag pro Jahr um 150 Euro. Dieses Geld soll Ihnen als Notreserve verbleiben.
Der Maximalbetrag liegt bei derzeit 10.050 Euro pro Person.
Zusätzlich dürfen Sie eine angemessene Altersvorsorge von 750 Euro pro Lebensjahr besitzen, die nicht berücksichtigt wird. Die maximale Summe liegt bei etwa 50.000 Euro.
Wenn Sie eine Immobilie besitzen, können Sie diese in der Regel behalten, ohne dass sich Ihre Ansprüche verringern. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Haus unangemessen groß ist. In diesem Fall haben Sie die Pflicht, Ihre Immobilie zu verkaufen und in ein angemessenes Eigenheim bzw. in eine Mietwohnung zu ziehen.
Derzeit werden Immobilien bis zu einer Größe von etwa 130 m² sowie einer Grundstücksfläche zwischen 500 und 800 m² als angemessen angesehen. Das Alter sowie der Zustand des Objekts werden allerdings ebenfalls berücksichtigt.
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