Der Betreuungsvertrag in der Kita dient Eltern und Erziehern als Grundlage für ihre Zusammenarbeit.
Um einen Betreuungsvertrag zu kündigen, müssen Sie sich in der Regel an die vertraglich vereinbarten oder ordentlichen Kündigungsfristen halten. Maximal sind dies drei Monate.
Ob Sie vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden können und weitere Fragen rund um Sonderfälle bei der Kündigung beantworten wir hier.
Ein Betreuungsvertrag in der Kita gehört zu den Standarddokumenten, wenn Eltern ihr Kind in einer Einrichtung betreuen lassen.
Aber was genau ist eigentlich in einer solchen Betreuungsvereinbarung geregelt? Welche Punkte umfasst der Vertrag? Wie sieht es mit der Kündigung aus?
In unserem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten der Betreuungsvertrag für die Kita, den Kindergarten oder den Hort umfasst.
Inhaltsverzeichnis
Lesen Sie sich den Vertrag gründlich durch.
Damit ein Betreuungsverhältnis von Beginn an auf einem rechtlichen Fundament steht, ist ein Vertrag erforderlich. Dieser dient sowohl der Kita-Leitung als auch den Erzieherinnen/Erziehern der Einrichtung sowie den Eltern der Kinder als Basis und Anhaltspunkt bei Problemen und Fragen.
Dementsprechend sollte der Vertrag über die Betreuung umfassend gestaltet sein, damit auch Einzelfälle und seltene Konstellationen durch den Inhalt des Vertrages abgedeckt sind.
Grundsätzlich umfasst der Betreuungsvertrag folgenden Inhalt:
Wie Sie bereits anhand dieser kurzen Auflistung sehen können, ist der Betreuungsvertrag einer Kita sehr umfangreich und umfasst viele verschiedene Facetten.
Als Eltern übergeben Sie Ihr Kind in die Hände einer Erzieherin oder eines Erziehers. Die damit übergebene Betreuungsvollmacht umfasst selbstverständlich auch die Aufsichtspflicht während der Zeit in der Betreuungseinrichtung.
Achtung: Mit jedem Betreuungsvertrag in der Kita sollte zusätzlich eine Belehrung über den Umgang mit Krankheiten stattfinden, da sich diese auf engem Raum schnell verbreiten können.
Das passende Merkblatt zum Download finden Sie auf der folgenden Website des Robert Koch Instituts.
Nicht jedes Kind kommt in der Kita zurecht.
Ein Betreuungsvertrag in der Kita enthält in der Regel eine ordentliche Kündigungsfrist. Dies bedeutet, dass es Ihnen als Eltern möglich ist, den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen. Inwieweit dieses Recht der Einrichtung selbst zusteht, hängt von der jeweiligen Betreuungssituation ab.
Aufgrund des einheitlichen Anspruchs auf einen Betreuungsplatz, muss Ihnen im Falle einer Kündigung eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zugesichert werden.
Darüber hinaus gibt es jedoch auch spezielle Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Der Betreuungsvertrag ist Ihnen beispielsweise nicht mehr zumutbar, wenn Sie während der Eingewöhnung feststellen, dass Ihr Kind sich in der Kita nicht wohl fühlt.
Besonders in dieser sensiblen Phase würden Sie unzureichend benachteiligt, weil Sie sich an die übliche Kündigungsfrist halten müssten.
Ändern sich Ihre privaten Umstände, ist es ebenfalls möglich, den Betreuungsvertrag in der Kita vorzeitig zu beenden. Dies kann beispielsweise bei einem Umzug oder aber aufgrund einer Erkrankung der Fall sein.
Achtung: Ein Streit mit einer Erzieherin oder einem Erzieher ist in der Regel kein wichtiger Grund, der zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags führt. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen allerdings durch diesen Vorfall stark zerrüttet, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die Entscheidung obliegt jedoch im Streitfalle dem Gericht.
Vielfach lässt sich ein Problem durch ein Gespräch lösen.
Das Widerrufsrecht findet im Betreuungsrecht keine Berücksichtigung. Im Wesentlichen handelt es sich um einen Dienstvertrag, für den allgemeine Kündigungsfristen gelten.
Selbstverständlich ist es Ihnen möglich, die Kündigung des Vertrags jederzeit auszusprechen. Bedenken Sie jedoch, dass die Kündigungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Betreuung beginnt.
Haben Sie beispielsweise im Juli 2018 einen Vertrag abgeschlossen, die Betreuung beginnt hingegen erst zum 01. September 2018, so ist der erstmögliche Kündigungstermin bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten der 30. November 2018.
Neben den Möglichkeiten der außerordentlichen Kündigung, sollten Sie vor allem das Gespräch mit der Kita-Leitung suchen. In vielen Fällen lässt sich eine Aufhebung des Betreuungsvertrages erreichen, sofern ein anderes Kind den Platz übernimmt.
Die meisten Kindertagesstätten zeigen sich in dieser Hinsicht kulant.
Bildnachweise: Andrey_Kuzmin/shutterstock,Pressmaster/shutterstock, Oksana Kuzmina/shutterstock, Antonio Guillem/shutterstock, (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)
Sehr geehrte Kita.de,
Ich bin in einem Fall wo die Kita nicht den Starttermin im Vertrag eingehalten haben (von mehr als 3 Wochen). Ich möchte nun Kündigen und in einer andere Kita wechseln wo ich die Leitung als vertrauenswürdig sehe. Gibt es hier die möglichkeit eine Fristloses Sonderkündigung um den 3 monatige Frist umzugehen?
MfG,
David
Hallo David,
prinzipiell ist eine fristlose Kündigung nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn sich die Kita nicht an den Vertrag hält. Wenden Sie sich am besten an das örtliche Jugendamt, um zu Ihrem Fall eine konkrete Einschätzung zu erhalten.
Viele Grüße aus der Redaktion
Hallo zusammen,
Ich habe folgenden Sachverhalt: Die Kita meines Kindes will ein Schließsystem installieren um den Zugang zum Gebäude zu regeln.
Nun möchte der Träger sowie die Kita Leitung den Zugang erst zu Beginn der vertragsvereinbarten Betreuungszeit ermöglichen (7:30 Uhr). Somit kann ich als Berufstätiger Mensch mein Kind erst gegen 7:35 oder 7:40 der Erzieherin übergeben. (Umziehen ist bei den kleinen ja nicht so schnell). Nun meine Fragen: Darf der Träger bzw. die Leitung das einfach ändern? Ist die Betreuungszeit gleich der Öffnungszeiten? Habe ich Möglichkeiten ( außer einen Kita Wechsel) dagegen vor zugehen.
Freundliche Grüße
F.Heinrich
Hallo Herr Heinrich,
sofern sich die Kita an die vereinbarten Betreuungsverträge hält (d.h. keine Klausel dieser Änderung entgegensteht), erscheint uns dies grundsätzlich legitim. Die Betreuungszeit ist die Zeit, in welcher die Betreuung des jeweiligen Kindes gewährleistet sein muss (varriiert von Kind zu Kind je nach Betreungsbedarf). Sie kann mit der Öffnungszeit übereinstimmen, in der Regel sind die Öffnungszeiten aber länger, um den Betreuungsbedarfen aller Kinder gerecht zu werden.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob der Betreuungsvertrag eingehalten wurde, oder Sie genauere Informationen benötigen, ist das zuständige Jugendamt immer der beste Ansprechpartner für die Einschätzung Ihres konkreten Falles.
Viele Grüße aus der Redaktion
Sehr geehte kita.de,
bis vor kurzem haben die Betreuungsverträge in unserer Gemeinde bis zum Schuleintritt gegolten. Nun sollen zukünftig nur noch Jahresverträge ausgestellt werden. Ist dies einfach so durchsetzbar? Ich würde es für die Kinder schrecklich finden wenn sie jährlich die Einrichtung wechseln müssten oder gar ein Jahr keinen Platz bekommen.
Gruß Elke
Hallo Elke,
das ist in Deutschland leider nicht eindeutig geregelt. In Berlin ist eine Befristung etwa nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, in NRW ist dies hingegen nicht genauer geregelt und gerade im Krippenbereich auch immer üblicher. Das der Betreuungsvertrag nur für ein Jahr gilt, muss aber nicht heißen, dass die Kinder jährlich die Einrichtung wechseln müssen (häufig gelten diese Verträge auch mindestens ein Jahr, können sich also verlängern).
Viele Grüße aus der Redaktion