Umgangsrecht: Was Sie bei der Trennung für das Besuchsrecht beachten sollten

   
von Kita.de Redaktion - letzte Aktualisierung:
Umgangsrecht-Ratgeber
Was regelt das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht ist in § 1684 Abs. 1 BGB geregelt. Danach hat das Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen.

Was ist als Elternteil zu beachten?

Als Elternteil ist es Ihre Pflicht, den Umgang des anderen Elternteils nicht unnötig zu erschweren.

Greift das Umgangsrecht auch bei alleinigem Sorgerecht?

Auch wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben, ändert dies nichts an einem bestehenden Umgangsrecht. Für eine Verweigerung des Umgangsrechts müssen weitere Faktoren hinzukommen.

Löst sich eine Familie auf, gibt es viele Fragen, die geklärt werden müssen. Wo lebt das Kind? Soll das alleinige Sorgerecht beantragt werden? Was darf der Vater im Rahmen des Umgangsrechts? Kommt anstelle eines Umgangsrechts ein Besuchsrecht des Vaters infrage?

Auf all diese Fragen müssen Sie bei der Trennung eine Antwort finden.

In unserem Umgangsrecht-Ratgeber gehen wir gezielt der Frage nach, ob in jedem Fall ein Umgangsrecht besteht. Sie erfahren, was das Umgangsrecht für Väter mit Sorgerecht bedeutet und ob es möglich ist, das Umgangsrecht zu verweigern.
Ferner gehen wir darauf ein, wie eine Umgangsregelung aussehen könnte und inwieweit die Urlaubs- oder Fahrtkosten beim Umgangsrecht eine Rolle spielen.
Selbstverständlich erhalten Sie auch Infos über die Besonderheiten des Umgangsrechts mit Baby und wie Sie das Umgangsrecht einklagen können.

1. Das Umgangsrecht ist im Gesetz geregelt

Umgangsrecht einklagen

Es gibt eine gesetzliche Regelung über das Umgangrecht!

Jeder Elternteil darf und sollte grundsätzlich Kontakt zu seinem Kind oder seinen Kindern haben. Rechtlich ergibt sich dies aus dem § 1684 Abs. 1 BGB. Dass Sie als Eltern nicht nur ein Recht auf den Umgang mit Ihrem Kind haben, sondern auch die Verpflichtung, ergibt sich aus dem Grundgesetz. In Art. 6 Abs. 2 GG heißt es, dass die Pflege und Erziehung des Kindes die den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht sei.
Auch wenn dies etwas gekünstelt ausgedrückt ist, können Sie erkennen, dass der Gesetzgeber beide Elternteile in der Verantwortung sieht.

Statistisch gesehen ist es jedoch deutlich häufiger die Mutter, die die Erziehungsaufgabe wahrnimmt. In Deutschland gibt es etwa 1,5 Millionen alleinerziehende Frauen. Demgegenüber sind ca. 180.000 Männer allein für die Kindeserziehung verantwortlich. Dies ergibt sich aus einer Auswertung des Statistischen Bundesamts. Dennoch behält der Vater, oder in seltenen Fällen die Mutter, bei einer Trennung oder Scheidung das Sorge- sowie das Umgangsrecht zum Kind.

2. Den Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil fördern

Umgangsrecht Vater gemeinsames Sorgerecht

Dem Vater Zeit mit dem Kind geben

Sind Sie alleinerziehend und verstehen sich noch gut mit dem Vater oder der Mutter des Kindes, bereiten Fragen über das Umgangsrecht nur selten Schwierigkeiten. Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn es Konflite untereinander gibt. Nicht jede Trennung läuft einvernehmlich und reibungslos ab. Daher gibt es oft Spannungen zwischen den Eltern.

Manchmal äußert sich dies nur in Kleinigkeiten im Umgang miteinander. Teils leiden die gemeinsamen Kinder jedoch erheblich unter diesem Konflikt. Als Elternteil obliegt Ihnen allerdings die Pflicht, Ihr Kind nicht gegen den anderen Elternteil aufzubringen. Dies gebietet nicht nur der gesunde Menschenverstand. Vielmehr ist die Regelung auch gesetzlich normiert. In § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB heißt es, dass Eltern alles zu unterlassen haben, was die Beziehung zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung gefährdet.

Tipp: Versuchen Sie, sich friedlich zu einigen. Dies kommt nicht nur Ihnen, sondern vor allem Ihrem Kind zugute. Wenn es Ihnen schwerfällt, Ihrem ehemaligen Lebenspartner zu begegnen, vereinbaren Sie klare Regeln. So können Sie den Kontakt zum Kind ermöglichen, müssen gleichzeitig dem Ex aber nicht allzu oft über den Weg laufen.

3. Das Verhältnis zwischen Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Diese drei Begriffe sorgen immer wieder für ratlose Gesichter bei jungen Vätern und Müttern. Im Familienrecht finden sich nähere Bestimmungen zu den einzelnen Begriffen. Die folgende Tabelle soll Ihnen dabei helfen, den Überblick zu behalten und den Unterschied zu erkennen:

Rechte, die die Kindeserziehung betreffen Regelungsinhalt
Sorgerecht Dieses Recht ist in § 1626 des BGB geregelt. Es umfasst sämtliche Bereiche der elterlichen Sorge. Dazu zählen sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Umgangsrecht. Jedoch kann derjenige, dem das Sorgerecht obliegt, nicht automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungs- oder aber das Umgangsrecht des anderen Elternteils einschränken.
Aufenthaltsbestimmungsrecht Zu unterscheiden ist zwischen einem generellen und einem zeitigen Aufenthaltsbestimmungsrecht. Generell hat derjenige, der die elterliche Sorge trägt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne. Er darf also beispielsweise entscheiden, wo das Kind wohnt. Sofern das Kind Zeit mit dem anderen Elternteil verbringt, steht diesem das aktuelle Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. So wird sichergestellt, dass nicht bei jeder Fahrt zu Bekannten oder Freuden eine Erlaubnis des Sorgeberechtigten eingeholt werden muss.
Umgangsrecht Das Umgangsrechts ist separat von den anderen beiden Rechten zu sehen. Trotz bestehender Schwierigkeiten soll das Kind Umgang mit beiden Elternteilen haben dürfen. Dabei ist es eine Frage der Ausgestaltung, ob dies auf bestimmte Tage, Zeiten, Wochenenden oder Ferien beschränkt ist. Das Gesetz regelt keine Einzelheiten des Umgangsrechts.

4. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts

Umgangsrecht Kind abholen bringen

Sorgen Sie frühzeitig für klare Regeln!

Wie wir schon festgestellt haben, steht auch einem Vater ohne Sorgerecht ein Umgangsrecht zu. Daher liegt es in Ihrem Interesse, sich zu einigen. Falls dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht angerufen werden. In einem entsprechenden Urteil werden dann sämtliche Einzelheiten festgehalten.

Vorab kann es helfen, das Jugendamt bezüglich des Umgangsrechts einzuschalten. So lassen sich meist auch in Streitfällen Lösungen finden, mit denen beide Elternteile leben können. Eine Gerichtsentscheidung sollte nur das letzte Mittel sein. Selbstverständlich soll das Kind mehr Zeit bei dem Elternteil verbringen, bei welchem es lebt.

4.1. Das Umgangsrecht bei regelmäßigen Besuchen

Es gibt keine starren Regeln, an die Sie sich bei der Ausarbeitung von Regeln halten müssen. Allerdings ist es wichtig, stets das Kindeswohl zu beachten. Ist Ihr Nachwuchs bereits älter, sollte die Meinung des Kindes eine hohe Rolle spielen. Steht hingegen das Umgangsrecht für ein 2-jähriges Kind infrage, können Sie Ihr Kind nicht miteinbeziehen.

Die Gesetzesnovelle:

Erst am 01. Juli 1998 wurde das Kindschaftsreformgesetz eingeführt. Neben einfacheren Regeln war vor allem die Gleichstellung zwischen unverheirateten und verheirateten Paaren mit Kindern das große Ziel. Das Umgangsrecht ist erweitert worden.

Es ist wichtig, dass Sie von Beginn an feste Zeiten vereinbaren, in welchen das Umgangsrecht ausgeübt wird. Nur so kann sich Ihr Kind daran gewöhnen. Generell gilt, dass kleinere Kinder meist für kürzere Zeit abgegeben werden sollen. Dafür soll der Kontakt möglichst häufig sein. So kann eine intensive Bindung aufgebaut werden.
Sind die Kinder bereits älter, bietet sich eine Wochenendregelung an. Häufig wird vereinbart, dass der nicht betreuende Elternteil die Kinder jedes zweite Wochenende zu sich holt.

Natürlich können Sie auch deutlich mehr Zeit einplanen, wenn dies Ihren sowie den Interessen Ihres Expartners und der Kinder entspricht.

Geht es um das Umgangsrecht bei Kleinkindern, sind auch Übernachtungen möglich. Allerdings sollte die Bindung zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind relativ stark sein. Es bietet sich an, das Umgangsrecht bei einem Kleinkind langsam zu testen.

So vermeiden Sie eine mögliche Überforderung des Kindes. Das Umgangsrecht bei einem Baby ist schwierig, da es regelmäßig auf die Mutter angewiesen ist. Jedoch können Sie auch das Umgangsrecht bei einem Säugling regeln. Meist findet der Kontakt dann allerdings bei dem betreuenden Elternteil zu Hause statt. So ist es trotz des Umgangsrechts möglich, ein Baby zu stillen.

Umgangsrecht Muster

Sorgen Sie für ein gutes Verhältnis zwischen Vater und Kind.

Häufig stellt sich im Rahmen des Umgangsrechts die Frage, wer zu wem fahren muss. Auch hier gibt es keine Richtlinien. Versuchen Sie jedoch, möglichst fair zu sein. So können Sie Ihr Kind beispielsweise am Freitag zu dem Kindesvater bringen. Dieser fährt das Kind dann sonntags wieder zurück.
Natürlich sind auch andere Modelle denkbar, wenn ein Elternteil kein Fahrzeug besitzt oder der Reiseweg sehr lang ist und Ihnen das Autofahren schwer fällt.

Tipp: Reden Sie über die Möglichkeiten. Meist lässt sich mit etwas gutem Willen eine beidseitig akzeptable Lösung finden!

4.2. Das Umgangsrecht in den Ferien und zu den Feiertagen

Stimmen Sie sich in den Ferien von Anfang an gut ab, damit Ihr Kind sowohl mit Ihnen als auch mit dem nicht betreuenden Elternteil Urlaub machen kann. Das Umgangsrecht im Urlaub beinhaltet auch, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil den Urlaubsort bestimmt. Wenn es sich nicht um ein Krisengebiet handelt, haben Sie keinen Einfluss auf die Urlaubsgestaltung an sich.

An hohen Feiertagen wie Weihnachten steht jedem Elternteil ein Umgangsrecht zu. Meist lässt sich dies bewerkstelligen, indem das Kind Heiligabend bei Ihnen, den 1. oder 2. Weihnachtsfeiertag hingegen bei dem anderen Elternteil verbringt.
Sofern ein Antrag auf Umgangsrecht vor Gericht gestellt wird, wird dies eine typische Lösung des Konflikts darstellen.

5. Die Verweigerung des Umgangsrechts ist unter strengen Voraussetzungen möglich

Umgangsrecht Vater

Nicht immer ist der Kontakt zumutbar.

Das Kind will nicht zum Vater – wie sieht das Umgangsrecht in diesem Fall aus? Kommt dies nur einmal vor, ist dies sicherlich nicht weiter tragisch. Häufen sich die Fälle allerdings, sollten die Gründe näher beleuchtet werden.
Es kann auch vorkommen, dass Sie das Recht haben, den Kontakt zu verhindern. Dafür gelten jedoch strenge Voraussetzungen.

Falls Sie einen Boykott des Umgangsrechts in Erwägung ziehen, sollten Sie sich rechtlich absichern. Wenden Sie sich am besten an das örtlich zuständige Jugendamt, um dies durchzusetzen.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Als mögliche Gründe für eine Untersagung des Umgangsrechts kommen die folgenden in Betracht:

  • Alkoholabhängigkeit: Bei Alkohol- oder auch Drogenkranken besteht die Gefahr der Vernachlässigung. Unter Umständen wird das Umgangsrecht jedoch nur zeitweise eingeschränkt oder findet unter Aufsicht statt.
  • Mögliche Entführungen: Falls Sie befürchten, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte Ihren Nachwuchs in ein anderes Land verschleppt, müssen Sie umgehend handeln. Sie können beispielsweise eine einstweilige Verfügung erwirken. Als Folge wird der Pass an einem sicheren Ort verwahrt. Zusätzlich wird die Zollbehörde über die mögliche Entführung in Kenntnis gesetzt.
  • Misshandlung des Kindes (physisch oder psychisch): Sobald Gewalt eine Rolle spielt, holen Sie sich schnellstmöglich Hilfe. Das Jugendamt dient hierbei als erster Ansprechpartner. Alternativ können Sie sich auch direkt an einen Anwalt wenden.

Es gibt noch zahlreiche weitere Fälle, die das Umgangsrecht einschränken. Die Gemeinsamkeit besteht darin, dass all diese Gründe das Kindeswohl gefährden müssen. Sind Sie lediglich mit der Art der Erziehung nicht einverstanden, rechtfertigt dies keine Untersagung des Umgangsrechts.

6. Wichtige Fragen und Antworten – FAQs

Umgang Großeltern

Großeltern können nur selten ein Umgangsrecht durchsetzen.

Können die Großeltern ein Umgangsrecht geltend machen?

Großeltern steht wie Geschwistern unter engen Voraussetzungen ein Umgangsrecht zu. Sie haben einen Anspruch gem. § 1685 BGB. Um dieses Recht geltend machen zu können, muss eine enge Bindung zum Kind nachgewiesen werden können. Dies ist praktisch äußerst schwierig.

Beinträchtigt ein neuer Partner das Umgangsrecht mit dem Kind?

Nein, grundsätzlich ändert dies nichts an der Situation. Allerdings sollten Sie Ihr Kind möglichst schonend mit einem neuen Partner konfrontieren. Teils wird dieser anfänglich aus Trotz abgelehnt. Seien Sie daher besonders in der ersten Zeit sehr geduldig.

7. Weiterführende Literatur zur Trennung mit Kind

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Umgangsrecht: Was Sie bei der Trennung für das Besuchsrecht beachten sollten
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Bildnachweise: eelnosiva/shutterstock, BlueOrange Studio/shutterstock, create jobs 51/shutterstock, Gladskikh Tatiana/shutterstock, Rido/shutterstock, Axel Bueckert/shutterstock, Olesia Bilkei/shutterstock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

  1. Marion Molitor schreibt:

    Guten Tag, ist die Kindesmutter verpflichtet Anziehsachen zum Besuchswochenende beim Kindesvater mitzugeben? Vielen Dank .

    Dienstag, 05. November 2019, 11:03 Uhr
    1. Kita.de Redaktion schreibt:

      Guten Tag,

      ja, das Bereitstellen von ausreichend und für das Wetter angemessene Kleidung für das Besuchswochenende wird regelmäßig als Pflicht der Mutter/des betreuenden Elternteils angesehen, nachzulesen zum Beispiel hier (insbesondere Punkt 31 ist hier interessant).

      Viele Grüße aus der Redaktion

      Donnerstag, 07. November 2019, 15:31 Uhr
  2. Andy schreibt:

    Guten Aben, ist beim Umgang mit den Kindern
    In meinem Fall 1,5 Jahre und 7 Jahre ein kinderzimmer zwingend notwendig?
    Der kleine übernachtet im Reisebett und der große nächtigt auf der Couch, die Regelung ist bei uns alle 2 Wochenenden!
    Ich habe allerdings nicht die finanziellen Mittel mir eine grösere Wohnung zu leisten, da ich schließlich den Unterhalt zahlen muss für beide Kinder und keine wirklich großen Sprünge machen kann…

    Mittwoch, 04. März 2020, 18:51 Uhr
    1. Kita.de Redaktion schreibt:

      Hallo,

      nein, eine Schlafgelegenheit für die Kinder (die Sie ja bieten) reicht aus.

      Viele Grüße aus der Redaktion

      Dienstag, 10. März 2020, 18:17 Uhr

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