Die Grundsätze der elterlichen Sorge sind in § 1626 des BGB geregelt. Danach gliedert sich der Begriff in die Kategorien Personen- und Vermögenssorge. Das bedeutet, dass Sie über sämtliche Lebensbereiche des Kindes bestimmen.
Im Gegensatz zur allgemeinen Meinung, erhalten bei einer Scheidung beide Elternteile das Sorgerecht. Wenn Sie dies zu ändern wünschen, müssen Sie selbst aktiv werden.
Die Aberkennung des Sorgerechts erfolgt immer dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Stimmt der Kindesvater bzw. die Kindesmutter einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts hingegen freiwillig zu, ist dies kein Problem.
Kommt es zu einer Trennung zwischen Vater und Mutter, steht schnell die Frage nach dem Sorgerecht im Raum. Doch was bedeutet dieser Begriff eigentlich? Muss ich ein alleiniges Sorgerecht beantragen, wenn das Kind bei mir lebt? Gibt es Besonderheiten des Sorgerechts für ein uneheliches Kind? Oder sollte sogar einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden?
In unserem umfassenden Ratgeber finden Sie Antworten auf alle Ihre Fragen rund um diesen Themenkomplex. Wir befassen uns mit den Besonderheiten der alleinigen oder geteilten elterlichen Sorge. Sie bekommen notwendige Informationen über den Antrag und erfahren, welche Rechte Ihnen auch ohne Sorgerecht zustehen.
Natürlich informieren wir Sie auch, wo Sie Beratungsmöglichkeiten finden und an wen Sie sich bei einem Sorgerechtsstreit wenden können.
Inhaltsverzeichnis
Die Grundsätze der elterlichen Sorge sind in § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach gliedert sich der Begriff in zwei Unterkategorien: Personen- und Vermögenssorge. Im Prinzip bedeutet dies, dass Sie als Eltern allumfassend über sämtliche Lebensbereiche Ihres Kindes bestimmen.
Jedoch ist dies nicht nur eine Möglichkeit, die Sie haben, sondern zugleich Ihre Pflicht. Eine eventuell erforderliche Entscheidung vor dem Familiengericht orientiert sich stets am Kindeswohl.
Gem. Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) obliegt die Erziehung eines Kindes den Eltern. Im Grundsatz geht der Gesetzgeber also davon aus, dass ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Allerdings ist dies tatsächlich nicht immer der Fall.
Kommt es hingegen zu einem Fehlverhalten der Eltern gegenüber ihren Kindern, kann dies dazu führen, dass das zuständige Familiengericht das Sorgerecht entziehen lässt. Welche Maßnahmen im Einzelfall möglich sind, richtet sich nach § 1666 des BGB. Die entsprechende Rechtsgrundlage, um das Sorgerecht entziehen zu lassen, findet sich in Art. 6 Abs. 3 des Grundgesetzes.
Abgesehen von schweren Fällen der Kindesmisshandlung, kommt es jedoch häufig auch wegen kleinerer Probleme zum Streit. Nicht immer sind beide Elternteile gewillt oder in der Lage, wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen. In diesen Fällen ist es besser, dass ein Elternteil über ein alleiniges Sorgerecht verfügt.
Die meisten Menschen, denen Sie begegnen, gehen davon aus, dass das Sorgerecht bei einer Trennung oder Scheidung automatisch auf die Mutter des Kindes übergeht. Diese Sicht der Dinge ist allerdings antiquiert.
Seit jeher gilt, dass das Sorgerecht bei einer Scheidung auf beide Elternteile übergeht. Um etwas daran zu ändern, müssen Sie aktiv werden. Zum einen ist es möglich, dass Ihr Partner das Sorgerecht abgeben möchte. Sie müssen dementsprechend nicht zwingend zu einem Familiengericht gehen, um das Sorgerecht übertragen zu lassen.
Etwas anders sieht es aus, wenn es um das Sorgerecht unverheirateter Paare geht. Die Zahl der Kinder, die geboren werden, wenn die Eltern unverheiratet sind, steigt seit den 1970er Jahren kontinuierlich an und liegt gemäß einer aktuellen Statistik bei etwa 35 %. Geben beide Elternteile bei der Geburt Ihres Kindes im Rahmen einer Sorgerechtserklärung an, gemeinsam für das Kind einzustehen, so ist kein Platz für ein alleiniges Sorgerecht. Alternativ kann auch das Familiengericht die Sorge an die Eltern übertragen. Die Eintragung erfolgt in das entsprechende Register. Eine solche Sorgerechtsbescheinigung benötigen Sie beispielsweise dann, wenn Sie ein Konto für Ihr Kind eröffnen möchten.
Wer sich nach der Geburt des Kindes entschließt, zu heiraten, dem steht ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge zu.
Ein neues Gesetz zum Sorgerecht gibt es seit dem 19.05.2013. Dies betrifft das Sorgerecht des Vaters. Früher war es so, dass, wenn unverheiratete Paare keine entsprechende Erklärung abgegeben haben, das Sorgerecht automatisch der Mutter des Kindes zufiel.
Diesen Nachteil für Väter wollte der Gesetzgeber ausgleichen. Daher kann jeder Vater, der sich um sein Kind bemüht und Verantwortung übernehmen möchte, einen Antrag vor dem örtlich zuständigen Familiengericht stellen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Mutter des Kindes nicht mit der Übertragung einverstanden ist. Lediglich dann, wenn triftige Gründe einer Übertragung entgegenstehen, darf das Gericht diese untersagen. Es gilt jedoch zunächst die Vermutung, dass die Übertragung dem Kindeswohl entspricht.
Tipp: Das Sorgerecht für unverheiratete Väter wurde gestärkt, sodass die Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge entbehrlich ist.
Nicht in jedem Fall ist es sinnvoll, dass beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht innehaben. Ein geteiltes Sorgerecht, bei welchem die Eltern sich im Endeffekt bei wichtigen Entscheidungen einigen müssen, kann zu großen Problemen führen. Wer dies vermeiden möchte, kann das Sorgerecht beantragen.
Einen solchen Antrag über das Sorgerecht des Kindes stellen Sie vor dem zuständigen Familiengericht. Wenn Sie sich einig sind, dass nur einer von Ihnen die Kindeserziehung übernehmen soll, bereitet dies keinerlei Schwierigkeiten. Bei Kindern, die bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden diese im Rahmen einer Verhandlung angehört. Achten Sie daher vorher darauf, ob die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil den Wünschen Ihres Kindes entspricht.
Ganz anders sieht es indes aus, wenn Sie ohne die Zustimmung des Kindesvaters oder der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht beantragen.
Sie haben ständig Streit darüber, wie Sie mit Ihrem Kind verfahren sollen? Oder Sie sind es einfach Leid, sich mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten über die Kindererziehung zu unterhalten? Das ist vollkommen verständlich und gut nachzuvollziehen. Leider sind dies Gründe, die nicht ausreichen, um die elterliche Sorge allein auf Sie zu übertragen.
Wenn das Kind bei Ihnen lebt, treffen Sie ohnehin die meisten Entscheidungen im Alltagsbereich alleine. Für diese benötigen Sie die Zustimmung des anderen Elternteils nicht. Es gibt jedoch einige bedeutsame Entscheidungen, bei welchen Sie sich abstimmen müssen.
Die Rechtsprechung sieht u.a. die folgenden Bereiche als wichtig an:
Fällt es Ihnen schwer, sich zu einigen und ist die Kommunikation zwischen Ihnen stark beeinträchtigt, wird das Gericht in der Regel Aufgabenbereiche vergeben, in welchen Ihnen jeweils das alleinige Sorgerecht zusteht.
So müssen Sie sich kaum mehr mit Ihrem ehemaligen Partner auseinandersetzen, behalten jedoch im Kern beide gemeinsam die elterliche Sorge.
Entscheidungen, bei denen Sie sich ohnehin nicht mit dem Kindesvater oder der Kindesmutter abstimmen müssen, sind solche des täglichen Lebens. Zu diesen zählen die folgenden Bereiche:
Immer dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, sind Jugendämter und Gerichte dazu aufgefordert, das Sorgerecht zu entziehen. Ebenso verhält es sich, wenn Sie als Mutter oder Vater das alleinige Sorgerecht beantragen wollen. Es wird stets auf das Kindeswohl geachtet, um sicherzustellen, dass nicht Ihre eigenen, von Ihrem Kind unabhängigen, Motive im Vordergrund der Entscheidung stehen.
Konkret bedeutet das für Sie, dass Sie das alleinige Sorgerecht, ohne dass der andere Elternteil zustimmt, nur dann erhalten, wenn das Gericht den anderen Elternteil als zur Kindeserziehung nicht geeignet ansieht. Dies ist dann der Fall, wenn das körperliche, geistige oder aber seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Unter anderem sieht die Rechtsprechung das Kindeswohl in den folgenden Fällen als gefährdet an:
Selbstverständlich wird nicht nur die Nichteignung eines Elternteils beurteilt, sondern auch die Eignung des jeweils anderen. Daher sollten Sie, besonders in der Zeit, in welcher Sie planen, das Sorgerecht für sich allein zu beanspruchen, für Kontinuität im Leben Ihres Kindes sorgen.
Es gibt allerdings einige Grenzfälle, in denen es sehr stark auf den Einzelfall ankommt. Ungewöhnliche Erziehungsmethoden oder aber gewisse Erkrankungen mögen zwar Anlass zur Sorge bereiten, sind jedoch nicht in jedem Fall ein Grund, das Sorgerecht zu versagen.
Achtung: Nur in schwerwiegenden Fällen erkennt das Familiengericht die Sorgeberechtigung ab, wenn der Elternteil der Übertragung nicht selbst zustimmt!
Allgemein beinhaltet die elterliche Sorge auch die Wahl des Wohnorts des Kindes. Wer also gemeinsam das Sorgerecht ausübt, muss sich einigen, sobald ein Umzug ansteht. All jene, die nun befürchten, nicht umziehen zu können, sollten beruhigt sein. Es besteht kein Grund, gleich in Panik zu verfallen.
In aller Regel lässt sich ein solcher Umstand problemlos klären. Bleiben Sie jedoch offen und versuchen Sie, die Sicht des jeweils anderen Elternteils zu verstehen.
Da Sie durch einen Umzug massiv in die Lebensumstände Ihres Kindes eingreifen, sollten Sie sich die Entscheidung allerdings genau überlegen. Sie verändern nicht nur den Wohnort Ihres Kindes, sondern ändern automatisch den Freundeskreis sowie die Schule.
Beziehen Sie Ihre Kinder, sofern diese bereits etwas älter sind, immer mit in Ihre Entscheidung ein. Nur so funktioniert ein Umzug ohne größere Schwierigkeiten.
Kommt es jedoch nicht zu einer Einigung zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil, können Sie auch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Dies ist für den Einzelfall möglich. Wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt, Sie umziehen möchten und Ihr Kind mit dem Umzug einverstanden ist, gibt es nur selten Probleme mit der Durchsetzung dieser Entscheidung.
Das Familiengericht schaut allerdings in Fällen mit Auslandsbezug besonders genau hin. Hier geht es nicht nur darum, dass sich das Kind an ein neues Umfeld gewöhnen muss, sondern um eine gänzlich neue Kultur. Unter Umständen wird das Gericht sich gegen einen solchen Umzug ins Ausland stellen, da es das Kindeswohl als gefährdet ansehen könnte.
Tipp: Versuchen Sie sich, falls es irgendwie möglich ist, mit dem anderen Elternteil über den Wohnort Ihres Kindes zu einigen. So kann ein unter Umständen teurer und unnötiger Rechtsstreit vermieden werden.
Bei Umzügen, die an einen weit entfernten Ort geplant sind, sollten Sie bedenken, dass Ihr Kind grundsätzlich Kontakt zu beiden Elternteilen haben sollte. Selbst wenn Sie das alleinige Sorgerecht für sich erstreiten können, hat der andere Part immer noch ein Umgangsrecht, welches nur unter engen Voraussetzungen aberkannt wird.
Nicht immer ist es einfach, ohne Hilfe zurechtzukommen. Um eine Sorgerechts-Regelung zu finden, die nicht nur Sie, sondern auch der andere Elternteil einhält, bietet sich ein Vermittler an. Gehen Sie nun direkt zum Gericht, steht Ihnen diese Tür nicht mehr offen.
Versuchen Sie zunächst, selbst Lösungen zu finden und sich auf Ihr Kind zu besinnen. Stellen Sie Ihre eigenen Gefühle, so gut es Ihnen möglich ist, hinten an. Es geht zumindest für den Moment um das Beste für Ihr Kind. Auch wenn Sie vielleicht Probleme mit dem Lebensstil Ihres ehemaligen Partners haben, so bedeutet dies noch lange nicht, dass er oder sie ein schlechter Vater oder aber eine schlechte Mutter ist.
Von Beginn an im Jahr 1896 oblag die Personensorge Vätern und Müttern gleichermaßen. Die Vermögensverwaltung sowie die sonstige Vertretung des Kindes hingegen waren Angelegenheiten des Vaters.
Werden Sie sich jedoch nicht einig, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Idealerweise wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Bezirks. Dort gibt es zahlreiche Ansprechpartner, die Ihnen dabei helfen, eine Lösung zu finden. Manchmal ist es ganz hilfreich, einen Dritten miteinzubeziehen, der auf keiner Seite steht, sondern lediglich das Wohl Ihres Kindes im Blick hat.
Neben dem Gang zum Jugendamt gibt es an einigen Gerichten die Möglichkeit, einen Mediator hinzuzuziehen. In beiden Fällen können Sie im Anschluss rechtsverbindlich festhalten, auf was Sie sich geeinigt haben. Somit sollte es im Nachhinein nicht mehr zu allzu großen Problemen kommen, da Sie sowie Ihr Expartner sich auf die getroffene Vereinbarung berufen können.
Nur dann, wenn eine Einigung aussichtslos erscheint, sollten Sie den Gang zum Familiengericht anstreben. Da es bei der Sorgerechtsfrage um eine extrem wichtige Entscheidung geht, sollten Sie sich rechtliche Beratung bei einem Anwalt suchen. Zwar besteht kein Anwaltszwang vor Gericht, ein Rechtsanwalt kann Ihnen jedoch in problematischen und nicht eindeutigen Fällen am besten weiterhelfen.
Manchmal bleibt es etwas unklar, was eigentlich was ist und an welchen Punkten Sie Ihren Partner in Ihre Entscheidungen einbeziehen müssen. Um für etwas Klarheit zwischen den drei Begriffen zu sorgen, soll Ihnen die folgende Tabelle helfen:
Begriff | Bedeutung |
---|---|
Sorgerecht | Das Sorgerecht ist der wichtigste der drei Begriffe. Wer das Sorgerecht innehat, darf über nahezu alle Lebensbereiche des Kindes entscheiden. Dies betrifft persönliche und auch finanzielle Entscheidungen. |
Aufenthaltsbestimmungsrecht | Im Kern regelt dies, wo sich das Kind aufhalten darf. Das generelle Aufenthaltsbestimmungsrecht (also über den Wohnort des Kindes) liegt bei demjenigen, der auch das Sorgerecht innehat. Das zeitige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist demjenigen vorbehalten, bei wem sich das Kind derzeit befindet. Dies betrifft beispielsweise Fahrten zu Verwandten oder Zoo-Besuche. |
Umgangsrecht | Unter diesen Bereich fällt das Recht eines jeden Elternteils, in Kontakt mit seinem Kind zu treten. Selbst bei schwierigen Problemen soll das Umgangsrecht ermöglicht werden. Teils findet dies unter Aufsicht statt, um das Kind nicht zu überfordern oder aber zu gefährden. |
Selbstverständlich wollen wir alle davon ausgehen, dass uns nie etwas passiert und unsere Kinder stets bei uns bleiben können. Es schadet jedoch nichts, auch für den Fall Sorge zu tragen, in welchem Sie nicht mehr für Ihre Kinder da sein können.
Stirbt der sorgeberechtigte Elternteil, so ist die Situation eines Kindes zunächst unklar. Sofern keine Regelungen getroffen wurden, muss das Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen, bei wem das Kind zukünftig leben soll. In der Regel werden nahe Verwandte ausgewählt.
Wenn Sie jedoch genau dies verhindern möchten, haben Sie die Möglichkeit, eine Sorgerechtsverfügung zu erlassen. Mit einer solchen Verfügung können Sie als Elternteil bestimmen, wer zukünftig die Vormundschaft für Ihr Kind übernehmen soll. Nur in dem Fall, in welchem die Verfügung das Kindeswohl gefährden würde, kann das Gericht eine entsprechende Entscheidung kippen und einen anderen Vormund bestimmen.
Wichtig bei dem Verfassen eines solchen Dokuments ist es, dass Sie dieses handschriftlich verfassen, mit Ort und Datum versehen und unterschreiben. Sind diese Formvorschriften eingehalten, steht Ihrem Wunsch allerdings nichts mehr im Wege.
Ganz ähnlich verhält es sich mit der Sorgerechtsvollmacht. Eine solche können Sie für den Fall aufstellen, in welchem Sie schwer erkranken oder einen Unfall erleiden. Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage, sich um Ihre Kinder zu kümmern, können Sie jemanden bestimmen, der die Vormundschaft vorübergehend übernimmt. Im Gegensatz zur Sorgerechtsverfügung muss dieses Dokument widerrufbar sein. Nehmen Sie daher einen entsprechenden Passus in das Schreiben mit auf.
Um sicherzustellen, dass diese beiden Dokumente auch tatsächlich berücksichtigt werden, bietet es sich an, diese bei einem Notar oder aber bei demjenigen, den Sie als potenziellen Vormund benennen, zu hinterlegen.
Für das gemeinsame Sorgerecht gibt es keine generell geltenden Regeln. Üblich ist allerdings, dass ein Elternteil die Kinder an jedem oder zumindest an jedem zweiten Wochenende zu sich holt.
Als Vater gelten keine Besonderheiten. Leben die Kinder nicht bei Ihnen, müssen Sie sich einigen. Reicht es Ihnen nicht aus, die Kinder lediglich an den Wochenenden zu sehen, so ist es selbstverständlich auch möglich, Ihr Kind in der Woche zu besuchen. Dies sollte jedoch im Voraus abgestimmt werden.
Um bei einem gemeinsamen Sorgerecht wegziehen zu können, benötigen Sie die Zustimmung des anderen Elternteils. Wird diese verweigert, kommt es zu einer Gerichtsentscheidung durch das Familiengericht. Bei der Entscheidung spielt die Entfernung des Wohnorts zwar eine Rolle, es gibt allerdings keine festen Bezugsgrößen, an denen Sie sich orientieren könnten. Bei weiteren Umzügen von mehreren Hundert Kilometern Entfernung kann die Zustimmung jedoch unter Umständen verweigert werden.
Dies gelingt nur über den Klageweg vor Gericht. Zuständig für diese Entscheidung ist das Familiengericht. In diesem Fall ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.
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