Über die Abgabe des Sorgerechts entscheidet das zuständige Familiengericht.
Möchten Sie das Sorgerecht abgeben, ist Ihr erster Ansprechpartner das Jugendamt.
Indem Sie das Sorgerecht abgeben, verlieren Sie zwar Ihre Mitbestimmungsrechte, dies entbindet Sie allerdings nicht von einer etwaigen Unterhaltspflicht.
Scheitert eine Ehe und die Beziehung endet, stellen sich viele Fragen. Nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern vor allem in Bezug auf ein gemeinsames Kind gilt es, Regelungen zu treffen.
In einigen Fällen möchten der Vater oder die Mutter das Sorgerecht abgeben. Aber ist dies so einfach möglich? Und mit welchen Konsequenzen ist diese Entscheidung verbunden? In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen alles, was Sie wissen müssen, wenn Sie das Sorgerecht für Ihr Kind abgeben wollen.
Inhaltsverzeichnis
Der häufigste Fall, bei dem entweder der Vater oder die Mutter ihr Sorgerecht abgeben möchten, ist eine Trennung. Zieht einer der beiden Elternteile weiter weg, wird die Abstimmung zunehmend schwieriger, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht.
Grundsätzlich entsteht das gemeinsame Sorgerecht, wenn die Eltern bei der Geburt ihres Kindes verheiratet sind. Ist dies nicht der Fall, erhält zunächst die Mutter alleiniges Sorgerecht. Es ist allerdings eine entsprechende Sorgerechtserklärung möglich, sodass der Vater des Kindes das Sorgerecht mit der Mutter gemeinsam ausüben kann.
Dass Sie Ihr Sorgerecht freiwillig abgeben, bedeutet selbstverständlich nicht, dass Sie nicht mehr für ihr Kind da sein können. Vielmehr kann diese Entscheidung es dem Ex-Partner in Zukunft etwas leichter machen, da nicht bei jeder wichtigen Fragestellung eine Abstimmung erfolgen muss.
Nicht immer ist die komplette Abgabe des Sorgerechts tatsächlich sinnvoll und erforderlich. In vielen Fällen lässt sich durch eine umfangreiche Vollmacht Ähnliches erreichen, ohne dass Sie das Sorgerecht auf Dauer verlieren.
Achtung: Etwas anders liegt der Fall, wenn Eltern aufgrund einer Krankheit oder wegen privater Überforderung überlegen, das Sorgerecht für ihr Kind abzugeben. Gleiches gilt auch für die unfreiwillige Entziehung des Sorgerechts. In beiden Fällen dient Ihnen das jeweilige Jugendamt als Ansprechpartner.
Üben bislang beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, kann einer der beiden Partner das Sorgerecht abtreten. Dafür ist es im Familienrecht erforderlich, dass der Partner, der das alleinige Sorgerecht übernehmen möchte, einen Antrag auf Übernahme des alleinigen Sorgerechts vor Gericht stellt. Stimmt der jeweils andere dem Antrag zu, ist der Rest reine Formsache. Ganz ohne Gericht geht es jedoch selbst in einvernehmlichen Fällen nicht.
Selbstverständlich ist es auch möglich, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, ohne dass der ehemalige Lebenspartner dem zustimmt. Allerdings bedarf es in diesem Fall schwerwiegender Gründe, die die Entziehung des gemeinsamen Sorgerechts rechtfertigen würden.
Es kommt in jedem Fall zu einer Verhandlung vor Gericht, bei welcher beide Elternteile ihre Sicht der Dinge darlegen können. Als schwerwiegend im Sinne des Gesetzes werden beispielsweise folgende Fälle behandelt:
Sind beide Eltern oder ist ein alleinerziehendes Elternteil mit dem eigenen Kind überfordert, kann das Jugendamt veranlassen, das Kind in eine Pflegefamilie zu geben. Dieser drastische Schritt sollte allerdings gut überlegt sein und ist nur in Ausnahmefällen die richtige Option.
Tipp: Die örtlichen Jugendämter bieten Ihnen bei erzieherischen Fragen eine individuelle Beratung sowie konkrete Hilfestellungen im Alltag, sodass sich der letzte Schritt vielleicht vermeiden lässt.
Möchten Sie mehr über die Jugendämter sowie die jeweiligen Angebote erfahren, haben Sie hier die Gelegenheit dazu.
Wer auf das gemeinsame Sorgerecht verzichtet und sein Sorgerecht abgeben möchte, sollte sich die Folgen bewusst machen. Mit dieser Entscheidung besteht keinerlei Mitspracherecht mehr im Hinblick auf die Erziehung. Selbst bei lebensverändernden Entscheidungen, wie beispielsweise einem Umzug ins Ausland oder der Zustimmung zu einem schwierigen medizinischen Eingriff, haben Sie keinerlei Rechte mehr. Konkret entfällt damit die Personen- sowie die Vermögenssorge für das eigene Kind.
Besonders deutlich werden die Nachteile einer solchen weitreichenden Entscheidung, wenn der sorgeberechtigte Elternteil stirbt. Haben Sie das Sorgerecht nach der Scheidung abgegeben, stellt sich die Frage, wo das Kind in Zukunft leben wird.
Es ist nicht selbstverständlich, dass Sie im Notfall das Sorgerecht erhalten. Vielmehr erfolgt eine ausführliche Prüfung durch das zuständige Familiengericht.
Indem Sie das Sorgerecht abgeben, ändern Sie indes nichts an Ihrer bestehenden Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen. Die schlichte Vater- bzw. Mutterschaft genügen, um Ihre Unterhaltspflicht auszulösen.
Achtung: Das fehlende Sorgerecht ändert nichts an einem Umgangsrecht. Soll selbst dies entzogen werden, setzt dies eine weitere Entscheidung voraus, die nicht ohne Gericht möglich ist.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem FamGKG. Bei einem Verfahren über das Sorgerecht findet § 45 I FamGKG Anwendung. Danach beläuft sich der zugrunde gelegte Verfahrenswert auf 3.000 €. Die vom Antragsteller zu tragenden Kosten belaufen sich somit auf 44,50 €.
Nehmen Sie sich einen Anwalt, wird es hingegen deutlich teurer.
Vor dem Familiengericht müssen Sie sich in Falle von Kindschaftsangelegenheiten nicht anwaltlich vertreten lassen. Einen Anwaltszwang gibt es nicht. Anders ist dies beispielsweise bei einem Scheidungsverfahren.
Greifen Sie dennoch auf anwaltlichen Rat zurück, müssen Sie mit Gebühren von knapp 600 € rechnen. Kommt es zusätzlich zu einem Vergleich vor Gericht, erhöhen sich diese noch einmal um knapp 200 €.
Können Sie sich keinen Anwalt leisten, haben Sie jedoch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe geltend zu machen und sich somit dennoch anwaltlich vertreten zu lassen.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Haben Sie sich also einmal für diesen Weg entschieden, gibt es kein Zurück mehr. Überlegen Sie sich diesen Schritt daher sehr genau und lassen Sie sich beraten.
Bildnachweise: adrian_ilie825/Adobe Stock, drx/Adobe Stock, Gina Sanders/Adobe Stock, lordn/Adobe Stock, Fabio Balbi/Adobe Stock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)