Schwanger in der Ausbildung: Rechte und Ansprüche im Überblick

   
von Ralf-Ingo S. - letzte Aktualisierung:
eine frau ist schwanger in der ausbildung
Kann ich gekündigt werden, wenn ich während der Ausbildung schwanger werden?

Die Schwangerschaft selbst ist kein Kündigungsgrund. Zudem stehen Ihnen viele weitere Rechte zu, die es eher schwerer machen, Ihnen zu kündigen.

Kann ich meine Ausbildung aufgrund der Schwangerschaft unterbrechen?

Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Neben einer Ausbildungsunterbrechung ist es beispielsweise auch möglich, Ihre Ausbildung nach der Geburt Ihres Kindes in Teilzeit zu beenden.

Was steht mir zu und wer zahlt meine Ausbildungsvergütung?

Wenn Sie in der Ausbildung schwanger werden, erhalten Sie während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld. Das Geld zahlen die Krankenkassen sowie Ihr Arbeitgeber. Weitere Möglichkeiten, um finanzielle Hilfe zu erhalten, finden Sie an dieser Stelle.

Ein Kind zu bekommen ist eigentlich eine wunderbare Erfahrung und sollte keinen Anlass zur Besorgnis geben. Dennoch gibt es selbstverständlich Zeitpunkte, in denen es etwas schwieriger werden kann. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Ihnen zustehen, wenn Sie in der Ausbildung schwanger werden, inwieweit ein Kündigungsschutz gilt und welche Unterstützung Sie erwarten können.

1. Schwanger in der Ausbildung – Sie haben mehr Rechte als Sie denken

eine schwangere frau sitzt vor einem laptop

In der Ausbildung schwanger zu werden, bedeutet nicht das Ende der Welt.

Wer im ersten oder zweiten Lehrjahr schwanger wird, macht sich meist große Sorgen darüber, wie es weitergehen soll. Um Sie vorab zu beruhigen: Eine Kündigung droht Ihnen in keinem Fall.

Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihren Arbeitgeber möglichst zeitnah darüber informieren, dass Sie schwanger sind. Erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem Ihr Ausbilder von Ihrer Schwangerschaft weiß, gelten die besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes.

Konkret bedeutet dies für Sie, dass Sie Ihrem Chef zwar persönlich mitteilen können, dass Sie schwanger sind, dies jedoch gleichzeitig auch auf schriftlichem Wege tun, um spätere Probleme zu vermeiden.
Im Idealfall lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen bzw. senden einen Brief per Einschreiben mit Rückschein.

Ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft bis zum Ende der Mutterschutzfrist, mindestens also bis 4 Monate nach Geburt Ihres Kindes, ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Dies ergibt sich aus § 17 MuSchG (Mutterschutzgesetz).

Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob Sie sich zum Zeitpunkt der Schwangerschaft noch in der Probezeit oder aber bereits im dritten Lehrjahr befinden. Die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten umfassend.

Tipp: Haben Sie es versäumt, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen und eine Kündigung erhalten, so haben Sie die Möglichkeit, innerhalb der Widerspruchsfrist zu erklären, dass Sie schwanger sind. Dadurch erreichen Sie, dass die Kündigung unwirksam wird, sofern Ihnen kein grobes Fehlverhalten wie beispielsweise ein Diebstahl zur Last gelegt wird.

Die persönlichen Erfahrungen einer jungen Mutter, die in der Ausbildung schwanger geworden ist, sehen Sie in diesem YouTube- Video:

2. Ausbildungsunterbrechungen während der Schwangerschaft

eine schwangere frau liegt mit einem buch in der hand auf dem sofa

Nutzen Sie die letzten Wochen vor der Geburt Ihres Kindes, um sich etwas Ruhe zu gönnen.

Wenn Sie in der Ausbildung schwanger werden, stellt sich ganz automatisch die Frage, wie es weitergehen soll. Um an den Abschlussprüfungen teilzunehmen, dürfen Sie bestimmte Fehlzeiten nicht überschreiten.

Je nachdem, in welchem Lehrjahr Sie sich befinden stellt dies ein größeres oder kleineres Problem dar. Die Ausbildung abzubrechen ist allerdings in keinem Fall eine gute Idee. Selbst bei zu hohen Fehlzeiten haben Sie einen Anspruch darauf, Ihre Ausbildung vorübergehend zu pausieren und später fortzusetzen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Ausbildung auch in Teilzeit fortzusetzen, sofern Ihnen nach der Geburt Ihres Kindes genügend Hilfe zur Verfügung steht, um sich ein paar Stunden am Tag mit der Ausbildung zu beschäftigen. Liegt Ihre wöchentliche Arbeitszeit bei mindestens 25 Stunden, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der gesamten Ausbildungszeit.

Stehen Sie bereits relativ kurz vor Ihrem Abschluss, so besteht die Möglichkeit, sich mit ihrem Ausbilder sowie der zuständigen Kammer darauf zu einigen, die Ausbildung unter Umständen zu verkürzen.
In diesem Fall haben Sie die Chance, noch vor der Geburt Ihres Kindes einen Abschluss zu erhalten.
Realistisch ist dies jedoch nur, sofern Ihre bisherigen Noten in praktischer sowie theoretischer Hinsicht gut waren.

In der Zeit sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt können Sie in Mutterschutz gehen. Ihre Vergütung bleibt genau gleich. Einen Teil dieser Kosten übernimmt die Krankenkasse, den Rest Ihr Arbeitgeber.
Obwohl Sie sich in Mutterschutz befinden, ist es in aller Regel möglich, an den Abschlussprüfungen teilzunehmen.


3. Schwanger in der Ausbildung – nicht alle Tätigkeiten sind erlaubt

eine schwangere frau steht mit einem bauhelm in einer fabrikhalle

Nicht alle Tätigkeiten sind in der Schwangerschaft erlaubt.

Je nachdem, in welchem Betrieb Sie Ihre Ausbildung absolvieren, kommt ein Beschäftigungsverbot auf Sie zu. Konkret bedeutet dies für Sie, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen müssen.
Besteht eine Schwangerschaft, dürfen Sie beispielsweise folgende Tätigkeiten nicht länger ausüben:

  • Umgang mit gefährlichen Stoffen
  • Körperliche Arbeiten mit schweren Lasten
  • Längeres Stehen oder häufiges Strecken
  • Arbeiten mit besonderer Unfallgefahr
  • Akkordarbeit
  • Nachtarbeit

Eine genaue Auflistung finden Sie in § 11 MuschG.

Neben diesem generellen Beschäftigungsverbot kann es allerdings auch zu einem individuellen Beschäftigungsverbot kommen, sofern bei Ihnen besondere Schwierigkeiten festgestellt werden.
Dürfen Sie bei einer Risikoschwangerschaft beispielsweise nur liegen, so scheidet auch der klassische Bürojob aus.

4. Finanzielle Unterstützung in der Schwangerschaft

schwangere frau haelt ein sparschwein in der hand

In der Ausbildung ist das Budget oft knapp.

Auch wenn es nicht schön ist, sich über Geld Gedanken machen zu müssen, so ist es selbstverständlich, dass dieses Thema besonders wichtig ist, wenn Sie in der Ausbildung schwanger werden.

Innerhalb der Mutterschutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Ansonsten steht Ihnen Ihre reguläre Ausbildungsvergütung zur Verfügung.

Reduziert sich allerdings Ihre Ausbildungszeit im Betrieb durch eine Teilzeittätigkeit, so kann dies weniger Geld bedeuten.
Klare Vorgaben existieren an dieser Stelle jedoch nicht. Es gibt lediglich eine Empfehlung, dass die Vergütung nicht verringert werden soll.
Meist folgt allerdings eine Anpassung auf den entsprechend reduzierten Arbeitsanteil.

Beanspruchen Sie hingegen Elternzeit, so können Sie Elterngeld sowie Elterngeld Plus beantragen. Nähere Informationen finden Sie in den entsprechenden Artikeln unserer Website.

Reicht Ihr Einkommen zur Deckung Ihres Lebensunterhalts nicht aus, so haben Sie Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamts. Diese beinhalten besondere Zuschüsse im Hinblick auf die notwendige Erstausstattung Ihres Kindes.

Weiterhin bieten Stiftungen Hilfe an. Dies geschieht teils durch direkte Geldzuwendungen, jedoch auch durch Sachmittel.
Oftmals lassen sich dort gebrauchte Babysachen, wie beispielsweise ein Kinderbett oder ein Kinderwagen, für wenig Geld erwerben.

Bei Fragen, welche Hilfsangebote es in Ihrer Nähe gibt, können Sie sich auch an das örtliche Jugendamt wenden.

Tipp: Ab der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie zudem Kindergeld.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (28 Bewertungen, Durchschnitt: 4,71 von 5)
Schwanger in der Ausbildung: Rechte und Ansprüche im Überblick
Loading...

Bildnachweise: © New Africa - stock.adobe.com,© FotoAndalucia- stock.adobe.com,© AntonioDiaz - stock.adobe.com,© Nattaro - stock.adobe.com,© WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

Wir freuen uns auf Ihren Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Verwandte Beiträge