Eine Ehe kann gem. § 1565 Abs. 1 S.1 BGB geschieden werden, wenn Sie gescheitert ist. In aller Regel müssen Sie dafür ein Trennungsjahr einhalten.
Kurze Versöhnungsversuche, die scheitern, ändern nichts an dem Zeitpunkt des Beginns Ihres Trennungsjahres.
Die Dauer von Scheidungsverfahren variiert teils stark. Im Schnitt sollten Sie etwa sechs Monate für den gesamten Prozess einplanen.
Jedes Jahr gibt es in Deutschland zahlreiche Eheschließungen, jedoch ist auch die Zahl der Scheidungen auf konstant hohem Niveau. Das Statistische Bundesamt kam 2017 zu dem Ergebnis, dass die Zahl der Scheidungen sich von 2015 auf 2016 um 0,6 % verringert hat. Dennoch bedeutet dies, dass es 162.397 Scheidungen gab.
Wer nicht mehr in seiner Partnerschaft leben möchte und die Scheidung einreicht, wird mit vielen Fragen konfrontiert. Wie hoch sind die Kosten einer Scheidung? Wie lange dauert das Scheidungsverfahren? Und wie gestaltet sich der Ablauf einer Scheidung?
Sie finden in unserem umfassenden Ratgeberartikel Informationen über den Zugewinnausgleich sowie über das Trennungsjahr. Wir erklären, wie Sie Ihre Scheidungskosten berechnen können und beschäftigen uns mit Scheidungsvereinbarungen.
Selbstverständlich gehen wir auch auf die Aspekte des Unterhalts sowie der Problematik mit gemeinsamen Kindern ein.
Inhaltsverzeichnis
Es gibt sehr viele Gründe, warum es zu einer Trennung kommen kann. In einigen Fällen sind unverzeihliche Dinge geschehen, die ein weiteres Zusammenleben unmöglich machen. Andere Paare haben sich im Laufe der Zeit auseinandergelebt und finden nun nicht mehr zusammen. Teils will nur ein Partner die Scheidung, oftmals entscheiden sich beide Ehepartner gemeinsam dazu, die Ehe aufzulösen.
Im Falle einer Scheidung kommen viele Dinge zusammen. Es müssen Regelungen über das gemeinsame Vermögen getroffen werden. Nur wenige Paare haben sich im Vorhinein dazu entschlossen, einen Ehevertrag aufzusetzen. Daher findet in der Regel der Zugewinnausgleich, auf den wir in den folgenden Abschnitten noch näher eingehen, Anwendung.
Auch wenn es zu Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner kommt, sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie sich nicht friedlich einigen können. Dies kommt Ihnen und Ihrem Geldbeutel zugute. Besonders wichtig ist dieser Aspekt, wenn Sie gemeinsame Kinder haben.
Zeigen Sie Ihren Kindern von Anfang an, dass Sie beide sich zwar trennen, dies jedoch nichts an der Liebe zu den Kindern ändert.
Folgende Vorteile bietet eine Ehescheidung ohne Streit:
Tipp: Versuchen Sie, gelassen zu bleiben und die emotionale Ebene während der Ehescheidung außen vor zu lassen. Denken Sie daran, dass es einmal einen Grund gegeben hat, Ihren Ex oder Ihre Ex zu heiraten.
Paare, die sich scheiden lassen möchten, sollten dies nicht leichtfertig tun. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Sie ein Trennungsjahr einhalten müssen. In diesem Zeitraum können beide Partner sicherstellen, dass sich an Ihrem Entschluss nichts geändert hat.
Möchten Sie die Scheidung ohne Trennungsjahr durchführen, so ist dies zwar möglich, jedoch an enge Voraussetzungen gebunden. Die Fortsetzung der Ehe müsste für Sie, wenn Sie die Scheidung einreichen, gem. § 1565 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eine unzumutbare Härte darstellen.
Dieser juristische Fachbegriff bedarf der Auslegung durch die Gerichte. Es gibt einige Fälle, in denen eine solche unzumutbare Härte ohne Weiteres anerkannt wird. In anderen Fällen wiederum ist dies sehr umstritten.
Die folgende Tabelle soll Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Konstellationen verschaffen:
Von einer unzumutbaren Härte ist auszugehen | Fälle, in denen es umstritten ist | Kein ausreichender Grund, um das Trennungsjahr zu umgehen |
---|---|---|
Ihre Noch-Ehefrau ist von einem anderen Mann schwanger | Ihr ehemaliger Partner zahlt Ihnen keinen Unterhalt in der Trennungszeit | Ihr Partner hat die Nacht mit einem oder einer anderen verbracht (einmalig) |
regelmäßige Misshandlungen (physischer oder auch psychischer Art) während der Ehezeit | Eine neue feste Partnerschaft | Einmalige Körperverletzung (Ohrfeige oder ähnliches; bei einer schwerwiegenden Verletzung sieht es anders aus) |
Schwere Sucht des Partners (Drogen, Alkohol) | Komplette Wandlung der Lebensumstände (nur, wenn dies außergewöhnliche Züge annimmt) | Eifersucht |
Nicht jedes Familiengericht entscheidet gleich, sodass Sie in schwierigen Fällen stets einen Scheidungsanwalt kontaktieren sollten. Diese Auflistung ist keineswegs abschließend. Die Übersicht soll lediglich verdeutlichen, dass es sehr stark auf Ihre individuelle Lebenssituation ankommt, ob bei der Scheidung ein Trennungsjahr einzuhalten ist.
Wenn Sie sich scheiden lassen, ohne dass eine unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt, werden Sie mindestens ein Trennungsjahr einhalten müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie und Ihr Noch-Ehemann, bzw. Ihre Noch-Ehefrau der Scheidung zustimmen oder diese gemeinsam beantragen.
Verweigert der Antragsgegner seine Zustimmung, gilt gem. § 1566 Abs. 2 BGB eine Dreijahresfrist. Wenn diese abgelaufen ist, nimmt die Rechtsprechung an, dass die Ehe gescheitert ist. Einer Scheidung steht somit nichts mehr im Wege.
Achtung: In vielen Ratgebern werden Sie den Hinweis finden, dass Sie das Trennungsjahr, wenn Sie die Scheidung einreichen, verkürzen können, indem Sie die Trennung vordatieren. Dies mag Ihnen vielleicht kurzfristig sinnvoll erscheinen, ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes. Erhält das Gericht, aus welchen Gründen auch immer, Kenntnis davon, drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen.
Auch wenn dies nur selten der Fall ist, so wird das zuständige Gericht den Scheidungsantrag zurückweisen, wodurch Ihnen unnötige Kosten entstehen. Zudem hat das Datum der Trennung Einfluss auf den Versorgungsausgleich, den Unterhalt im Trennungsjahr sowie auf Ihre Steuererklärung.
Nicht immer sind sich die Partner in der Ehe oder nach der Trennung einig, zu welchem Zeitpunkt das Trennungsjahr nun eigentlich begonnen hat. Schaffen Sie von Anfang an klare Verhältnisse und sorgen Sie dafür, dass keine Zweifel daran bestehen, dass Sie sich tatsächlich getrennt haben.
Oft werden Sie die Worthülse der Trennung von Bett und Tisch finden. Bedeutung hat dies allerdings nur, wenn Sie sich trennen, aber weiterhin die gemeinsame Ehewohnung nutzen. In diesem Fall ist es wichtig, gem. §1567 Abs.1 S.2 BGB abgetrennte Lebensräume zu schaffen.
Praktisch ist dies eher selten von Bedeutung. In aller Regel sucht sich ein Partner nach der Trennung eine eigene Wohnung, sodass automatisch keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht.
Das Trennungsjahr wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass Sie Ihrer Ehe nochmals eine Chance geben. Merken Sie nach einigen Wochen, dass es keine Chance mehr für Sie als Paar gibt, können Sie sich bei Ihrem Scheidungsantrag auf das ursprüngliche Datum der Trennung beziehen. Die Rechtsprechung lässt solche Versuche unbeachtet, sofern Sie nicht mehr als zwei oder drei Monate zusammenwohnen. Bei länger währenden Versöhnungsversuchen beginnt die Frist für das Trennungsjahr allerdings erneut.
Ist das Trennungsjahr vorüber, steht der Scheidung nichts mehr im Wege. Kontaktieren Sie zunächst einen Anwalt, denn nur dieser kann den Scheidungsantrag für Sie vor Gericht einreichen. Verständigen Sie sich am besten mit Ihrem Expartner vorab, ob Sie einen gemeinsamen Anwalt hinzuziehen oder ob sie sich jeweils getrennt vertreten lassen.
Da die Anwaltskosten einer Scheidung nicht unerheblich sind, sollten Sie sich diesen Punkt genau überlegen. Fühlen Sie sich jedoch unterlegen oder haben Sie das Gefühl, Sie erhalten nicht das, was Ihnen zusteht, sollten Sie selbst einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Die kurzfristig höheren Kosten für den Scheidungsanwalt amortisieren sich schnell, falls sich herausstellt, dass der Ihnen zustehende Anteil höher ist als gedacht.
Tipp: Je nach Einkommenssituation, haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Scheidung. Fragen Sie direkt bei Ihrem Anwalt nach. Einen solchen Antrag kann Ihr Rechtsanwalt zusammen mit dem Scheidungsantrag bei Gericht stellen.
Für den Scheidungsantrag benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
Sobald die Scheidung eingereicht ist, prüft das Gericht Ihre Unterlagen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Nicht jedes Gericht ist gleich ausgelastet. Im Schnitt können Sie allerdings davon ausgehen, dass das gesamte Scheidungsverfahren etwa sechs Monate dauert. Dies beinhaltet auch die Abwicklung der Versorgungsausgleichsansprüche, die die Rentenversicherung betrifft.
Unter Umständen können Sie das Verfahren abkürzen, indem Sie das Verfahren bezüglich der Versorgungsausgleichsansprüche abtrennen. Dies bedeutet in der Regel eine Verringerung der Bearbeitungszeit um etwa die Hälfte.
Sind alle Formalien geklärt, kommt es zu einem Termin vor Gericht. Bei diesen Termin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Haben Sie bereits alle finanziellen Werte aufgeteilt und sind Sie sich einig, dauert der Scheidungstermin nicht lange. Bei vielen offenen Fragen und streitigen Punkten zieht sich ein solches Verfahren hingegen in die Länge.
Im Scheidungstermin verkündet der zuständige Familienrichter einen Scheidungsbeschluss. Nun läuft eine einmonatige Rechtsmittelfrist, in welcher Sie gegen das Scheidungsurteil, bzw. gegen den Beschluss, vorgehen können.
Sind Sie einverstanden, ist es möglich, vor Ort den Rechtsmittelverzicht zu erklären. In diesem Fall entfaltet der Beschluss oder das Urteil sofort seine Wirkung. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Sie und Ihr Ex-Ehepartner beide anwaltlich vertreten werden. Haben Sie es nicht besonders eilig, sollten Sie den Rechtsmittelverzicht noch nicht erklären. So können Sie sich den Beschluss noch einmal genau ansehen, evtl. mit einem Anwalt besprechen und die Monatsfrist verstreichen lassen.
Zeitgleich mit der Verkündung des Beschlusses erfolgt die Kostenfestsetzung. Diese richtet sich nach der Höhe der Vermögenswerte. Beachten Sie, dass dies nur für die Gerichtskosten gilt. Ihr Anwalt berechnet seine Kosten separat.
Bei der Berechnung des Verfahrenswerts gem. § 43 FamGKG (Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen) spielen Ihr Einkommen, das Einkommen Ihres Expartners sowie das Kindergeld, Ihr Vermögen und der gesamte Verfahrensumfang eine Rolle. Das Vermögen ist jedoch, falls dieses nicht besonders groß ist, von eher untergeordneter Bedeutung.
Folgendes Beispiel soll Ihnen als Anhaltspunkt dienen:
Der Mann verdient monatlich 3.000 Euro netto, die Frau 2.000 Euro. Sie haben zwei gemeinsame Kinder und ein Haus mit einem Wert von 200.000 Euro. Es sind noch Schulden in Höhe von 100.000 Euro offen.
Als Verfahrenswert werden die gesamten Bezüge eines Quartals berücksichtigt.
3 x 3000 Euro (Einkommen des Manns)
3 x 2000 Euro (Einkommen der Ehefrau)
2 x 3 x 192 Euro (Kindergeld für zwei Kinder; ab 01.01.18 194 Euro monatlich)
1000 Euro (Pauschalbetrag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs)
ergibt ein gesamtes Einkommen von 17.152 Euro.
Das Vermögen wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich berücksichtigt. Kinderfreibeträge werden mit etwa 10.000 Euro pro Kind beziffert. Die Freibeträge der Ehegatten reichen von 15.000 bis 60.000 Euro, die prozentuale Berücksichtigung schwankt zwischen 2,5 und 10 %. Nehmen wir einen mittleren Wert von 30.000 Euro an, würde dies für unseren Fall Folgendes bedeuten:
200.000 Euro
– 100.000 Euro (Schulden)
– 60.000 Euro (2 x 30.000 Euro Freibetrag für jeden Ehegatten)
– 20.000 Euro (2 x 10.000 Euro Freibeträge für Ihre Kinder)
Es verbleibt ein Restbetrag von 20.000 Euro. Multiplizieren wir diesen Betrag mit 5 %, erhöht sich der gesamte Verfahrenswert lediglich um 1.000 Euro. Dies macht bezüglich der Anwalts- und Gerichtskosten der Scheidung fast keinen Unterschied aus.
Das Scheidungsrecht an sich betrifft lediglich die Beziehung zwischen den beiden Ehegatten. Dennoch gilt es, einige andere Ansprüche vorab zu klären. Eine Trennung mit Kindern ist stets komplizierter. Es muss geklärt werden, bei wem die Kinder zukünftig leben sollen und wie oft der Vater oder die Mutter die Kinder zu sich nehmen.
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kinder nicht belasten, zugleich aber offen mit ihnen umgehen. Nur so lassen sich Probleme vermeiden und es wird möglich, frühzeitig gegenzusteuern. Stellen Sie die Entscheidung zur Trennung niemals vor Ihren Kindern infrage. Überlegen Sie sich, ob Sie diesen Schritt gehen möchten und teilen Sie Ihren Kindern nur das Ergebnis mit.
Falls es bei Ihnen zur Wahl steht, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben sollen, fragen Sie nach den Wünschen Ihrer Kinder. Zeigen Sie Interesse und achten Sie die Gefühle Ihres Nachwuchses.
Als letzter Staat der Europäischen Union entschloss sich die Mittelmeerinsel Malta 2011 dazu, das Scheidungsrecht einzuführen. In dem katholisch geprägten Land bedurfte es einer Volksabstimmung, um diese Entscheidung umzusetzen.
Vielen Scheidungskindern geht es nach der Trennung der Eltern besser als zuvor. Eine zerrüttete Ehe, in der Streit keine Seltenheit ist, ist nicht die Umgebung, in welcher Kinder großwerden sollten. Auch wenn die Haupterziehungsaufgabe zukünftig nur noch bei einem von beiden Elternteilen liegt, so bieten sich Scheidungskindern auch neue Chancen und Perspektiven.
Oftmals ist der Umgang zwischen den jeweiligen Elternteilen und Ihren Kindern intensiver. Es kommt zu keinen zusätzlichen Spannungen mehr, da die problematische Beziehung zum Partner wegfällt. Versuchen Sie, den Partner nicht schlecht zu machen. Auch wenn es manchmal schwerfällt, sollte Ihr Kind nie unter der Scheidung leiden.
Haben Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, muss der gemeinsame Besitz im Rahmen der Scheidung aufgeteilt werden. Da dies nicht immer einfach ist, können Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Dort listen Sie alle Habseligkeiten auf, die an den einen oder anderen Partner gehen sollen.
Im Prinzip stellt eine solche nachträgliche Trennungsvereinbarung nichts weiter dar als einen Ehevertrag. Wie bei diesem, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Können Sie sich mit Ihrem Noch-Ehemann, bzw. Ihrer Noch-Ehefrau einigen, ist dies jedoch nicht zwingend nötig.
Diese Vereinbarung nehmen Sie dann im folgenden Scheidungsverfahren als Grundlage. So ist es möglich, dass Sie die Kosten einsparen. Falls es Ihnen allerdings wichtig ist, dass von Beginn an alles rechtlich einwandfrei geregelt ist, so kommen Sie um die notarielle Beurkundung nicht umhin.
Im Rahmen dieser Vereinbarung können Sie auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt treffen.
Dem Bereich des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts widmen wir uns in einem weiteren Artikel ausführlich.
Nein, Sie können Ihren Ehenamen weiterführen. Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich frei, den Namen aufzugeben und Ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Dazu müssen Sie mit dem Scheidungsurteil zum Standesamt gehen und die Namensänderung beantragen.
Im Internet finden Sie zahlreiche Websites, die eine Online-Scheidung anbieten. Lassen Sie sich davon jedoch nicht irritieren. In Deutschland findet eine Scheidung vor Gericht statt. Sie und Ihr Ehepartner müssen bei diesem Gerichtstermin persönlich anwesend sein.
Es ist allerdings möglich, die im Vorhinein erforderliche Korrespondenz mit einem Anwalt über das Internet zu regeln. Inwieweit Ihnen dies hilft, ist allerdings fraglich. Die Höhe der Gerichtskosten der Scheidung ändert sich nicht, die Anwaltskosten selbst sind zumindest in weiten Teilen festgelegt. Zudem haben Sie vor Ort keinen persönlichen Ansprechpartner.
Da die Scheidungskosten nicht unerheblich sind, würde es vielen Paaren helfen, sich ohne Anwalt scheiden zu lassen. Dies ist allerdings nur für einen Partner möglich. In der Regel wird dies in der Praxis so gehandhabt, dass der eine Rechtsanwalt beide Parteien vertritt und gemeinsam berät. Offiziell jedoch ist der Anwalt nur einer der beiden Parteien verpflichtet. So sparen Sie zumindest die Scheidungskosten für einen zweiten Anwalt.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt suchen, können Sie sich an diverse Kanzleien wenden, die ihre Beratung deutschlandweit anbieten. Beachten Sie allerdings, dass Sie trotz Onlinekommunikation persönlich vor Gericht erscheinen müssen. Alternativ können Sie sich an einen Anwalt vor Ort wenden. Vielleicht haben Sie Bekannte, die Ihnen bei der Wahl des Anwalts behilflich sein können.
Vorteilhaft ist hierbei, dass für den Anwalt keine Reisekosten zum Gerichtstermin anfallen und dass Sie einen persönlichen Ansprechpartner haben.
Anwälte, die viele Fälle im Familienrecht bearbeiten und eine zusätzliche Prüfung abgelegt haben, dürfen sich Fachanwälte für Familienrecht nennen.
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