Die Fristen für den Mutterschutz sind genau geregelt. Die Zeit für den Mutterschutz berechnet sich nach dem errechneten Geburtstermin des Kindes. Von diesem Tag an, haben erwerbstätige Frauen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen danach Mutterschutz.
Erwerbstätige Frauen sind während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes durch das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird, und durch den Arbeitgeberzuschuss finanziell abgesichert.
Einige Rechenbeispiele lesen Sie hier. Übernehmen Sie die Grundrechnung und ermitteln Sie ganz einfach Ihren eigenen Anspruch.
Ein Mutterschutzrechner ist besonders praktisch und erleichtert die Planungen für den Mutterschutz. In unserem Ratgeber erfahren Sie alles über die Mutterschutzfristen und wie sich der genaue Zeitraum Ihres Mutterschutzes berechnet.
Inhaltsverzeichnis
Die Frist für den Mutterschutz berechnet sich nach dem errechneten Geburtstermin des Kindes. Wird dieser im Laufe der Zeit noch einmal korrigiert, gilt ein aktueller Geburtstermin. Von diesem Tag an, haben erwerbstätige Frauen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen danach Mutterschutz.
Bei einer Frühgeburt sind es ebenfalls 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, aber 12 Wochen danach und nicht 8. Rechtlich gesehen gilt eine Fehlgeburt nicht als eine Entbindung. Somit geht mit einer Fehlgeburt auch kein Mutterschutz einher. Bei Totgeburten oder wenn das Kind verstirbt, gelten die üblichen Bestimmungen zum Mutterschutz. Arbeitgeber dürfen Frauen in diesem Zeitraum nicht beschäftigen. Ist es jedoch der ausdrückliche Wunsch der Frau, wieder zu arbeiten, kann sie auch bereits vor Ablauf der Schutzfrist wieder ihrer Arbeit nachgehen. Als frühester Zeitpunkt gilt die Woche nach der Entbindung, wenn aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht.
Damit der Mutterschutz in Kraft treten kann, muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden. Da der errechnete Geburtstermin nur eine Annäherung darstellt und sich die wenigsten Kinder an die 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach halten, haben Frauen einen Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschutz. Die Tage, die zu Beginn des Mutterschutzes nicht in Anspruch genommen wurden, werden an die Zeit nach der Geburt angerechnet.
Wann ihr Mutterschutz genau beginnt und endet, können Sie anhand eines Mutterschutzrechners online ausrechnen lassen. Bei der Suche im Internet, lassen sich zahlreiche solcher Rechner finden. Dort geben Sie den errechneten Geburtstermin ein und schon erhalten Sie die Daten zu Ihrem letzten Arbeitstag vor der Geburt und Ihren ersten Arbeitstag 8 Wochen nach der Geburt.
Erwerbstätige Frauen sind während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes durch das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird, und durch den Arbeitgeberzuschuss finanziell abgesichert. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von Ihrem Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist ab.
Versicherungsstatus | Anspruch auf Mutterschutzgeld |
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Frauen in einem Angestelltenverhältnis und Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse | Sie haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Ihre Krankenkasse zahlt täglich bis zu 13 Euro und Ihr Arbeitgeber übernimmt den Zuschuss, sodass Sie auf Ihr Nettoeinkommen kommen. |
Geringfügig beschäftigte Frauen und Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (z.B. Studentinnen, freiwillig Versicherte) | Sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich bis zu 13 Euro von Ihrer Krankenkasse und haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss |
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen | Frauen, die gesetzlich versichert sind, erhalten 13 Euro pro Tag von ihrer Krankenkasse. Damit das ursprüngliche Nettoeinkommen erreicht ist, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. |
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen | Frauen, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, können kein Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Sie erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro. Sie können natürlich einen Antrag auf Zuschuss vom Arbeitgeber stellen. |
Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung | Frauen, die familienversichert sind und einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, erhalten eine einmalige Zahlung bis zu 210 Euro und können ebenfalls den Arbeitgeberzuschuss beantragen. |
Privat versicherte Selbstständige | Frauen, die privat versichert sind und selbstständig arbeiten, haben zwar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, können dafür aber Krankentagegeld bei der Krankenkasse beantragen. |
Gesetzlich versicherte Selbstständige | Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind und keinen Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten auch kein Mutterschaftsgeld von ihrer Kasse. Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie den regulären und nicht den reduzierten Beitragssatz zahlen, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Kasse. Das entspricht 70% des Einkommens der letzten drei Monate. |
Arbeitslose, die ALG I beziehen | Frauen, die zum Beginn der Schutzfrist, arbeitslos sind, erhalten das Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Arbeitslosengeldes. |
Arbeitslose, die ALG II beziehen | Frauen, die das ALG II bekommen, erhalten dieses auch während des Mutterschutzes weiterhin. Mehrbedarf zahlt das Arbeitsamt ab der 13. Schwangerschaftswoche. |
Hat eine Frau innerhalb der letzten drei Arbeitsmonate vor der Geburt ihres Kindes ein monatlich regelmäßiges Einkommen in Höhe von 975 Euro netto erhalten, wird diese Summe als Grundlage zur Berechnung des Mutterschutzes genommen. Dieser monatliche Nettolohn wird auf den Kalendertag umgerechnet. Dabei rechnet man mit einem Monat von 30 Tagen. Daraus wird anschließend der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag bestimmt. In diesem Fall sind das 32,50 €. Da die Frau auch Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss hat, erhält sie zum einen als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe von 13 € und von ihrem Arbeitgeber 19,50 €. Diese Beispiel Rechnung zeigt, nach welchem Prinzip sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnen lässt.
Ein Sonderfall ist es, wenn eine Frau Antrag auf Mutterschutz in der laufenden Elternzeit stellen möchte.
Aber, auch in diesem Sonderfall ist es möglich, dass die Frau das volle Mutterschaftsgeld beziehen kann, indem sie die laufende Elternzeit vorzeitig beendet.
Aufgrund einer erneuten Schwangerschaft ist es möglich die Elternzeit für das ältere Kind zu unterbrechen und die Mutterschutzzeit für das jüngere Kind in Anspruch zu nehmen.
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