Mutterschutz: Das Alles sollten Sie über das Mutterschutzgesetz wissen

   
von Kita.de Redaktion - letzte Aktualisierung:
Mutterschutz-Ratgeber
Für wen gilt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz gilt für all jene, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden.

Wie lange dauert der Mutterschutz an?

Die Mutterschutzfrist, also die Zeitspanne, in welcher die Mutter grundsätzlich nicht arbeiten sollte, beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Sie endet acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes. Doch auch Ausnahmeregelungen sind denkbar.

Muss ich eine Kündigung befürchten?

Während Sie schwanger sind sowie in der Zeit direkt nach der Geburt Ihres Kindes, ist eine Kündigung in der Regel unmöglich. Finanziell haben Sie demnach nichts zu befürchten.

Kaum ist es soweit und Sie sind schwanger, fangen die ersten Fragen an. Natürlich ist es zunächst einmal ein freudiges Ereignis, das bevorsteht. Doch was geschieht mit meiner Arbeitsstelle, wenn ich schwanger bin? Um Schwangere abzusichern, ist das Konstrukt des Mutterschutzes erschaffen worden.

In unserem umfassenden Ratgeber zu diesem Thema erfahren Sie, was es mit dem Mutterschutz auf sich hat. Wir informieren Sie, was die Mutterschutzfrist bedeutet und natürlich auch über den Beginn des Mutterschutzes.
Selbstverständlich befassen wir uns auch mit dem Thema des Urlaubsanspruchs sowie dem schwierigen Themenfeld der Frühgeburt.

1. Die Zielsetzung des Mutterschutzes

Mutterschutz Arbeitgeber

Mutterschutz und Arbeitszeit miteinander vereinbaren

Das Gesetz zum Mutterschutz soll im Prinzip zwei Aufgaben erfüllen. Zum einen sollen Mutter und Kind geschützt werden. Auf der anderen Seite soll jede Mutter jedoch solange arbeiten können, wie sie es für richtig hält.

Um diese beiden Faktoren in Einklang zu bringen, wurde das Mutterschutzgesetz geschaffen. Besonders in der Phase, in welcher an Arbeiten nicht zu denken ist, muss eine finanzielle Absicherung stattfinden. Schwangere sollen nicht arbeiten müssen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Zusätzlich gilt es, körperlich anstrengende Tätigkeiten einzuschränken und in späterem Stadium gänzlich zu vermeiden. Selbstverständlich sollen Schwangere keinen Gefahrstoffen ausgesetzt werden. Je nachdem, in welchem Bereich Sie tätig sind, kann dies ein frühzeitiges Beschäftigungsverbot nach sich ziehen. Auf dies gehen wir jedoch später noch genauer ein.

Neben der finanziellen Seite ist es elementarer Bestandteil des Mutterschutzes, dass die Arbeitsstelle an sich erhalten bleibt. Niemand der schwanger wird, muss sich Sorgen machen, dass der eigene Arbeitsplatz gefährdet ist.

2. Der Geltungsbereich des Mutterschutzes

Mutterschutz berechnen

Nicht jeder profitiert von den Regelungen des Mutterschutzes.

Zwar kann sich nicht jeder, der arbeitet, auf das Mutterschutzgesetz berufen. Es gilt allerdings für eine Vielzahl an Beschäftigten. Dafür ist es nicht relevant, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob Sie verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben oder aber alleinstehend sind. Das entscheidende Kriterium bei der Geltung des Mutterschutzes bildet Ihr Arbeitsort. Solange sich dieser innerhalb Deutschlands befindet, kann das Gesetz Anwendung finden.

Wichtig ist, dass die Regelungen generell nur für abhängig Beschäftigte gelten. Wer beispielsweise freiberuflich arbeitet oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit nachgeht, kann sich nicht auf das Mutterschutzgesetz berufen.

Sie können sich auf die Vorteile des Mutterschutzgesetzes berufen, wenn Sie

  • in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten (es spielt keine Rolle, ob Sie Vollzeit arbeiten oder lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen).
  • sich derzeit in der Ausbildung befinden (der Ausbildungsvertrag muss jedoch auf einem Arbeitsvertrag beruhen).
  • Hausangestellte oder Heimarbeiterin sind.
  • einer geringfügigen Beschäftigung im sozialversicherungsfreien Bereich nachgehen.
  • Tarfibeschäftigte im Öffentlich Dienst sind.

Sind Sie hingegen als Beamter bei dem Land, dem Bund oder auch der Kommune beschäftigt, so gelten Sonderregeln. Diese sind allerdings ähnlich ausgestaltet. Gleiches gilt für Soldatinnen, die schwanger werden.

3. Die Dauer der Mutterschutzfrist

Mutterschutz berechnen

Die Berechnung des Mutterschutzes ist nicht schwer.

Grundsätzlich beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor der Geburt des Kindes. Das Ende der Frist liegt acht Wochen nach der erfolgten Geburt. Im Vorhinein lassen sich jedoch stets nur Schätzungen angeben, sodass der voraussichtliche Geburtstermin berücksichtigt wird.

Eine Verlängerung der Frist kommt immer dann in Betracht, wenn

  • Sie mehr als nur ein Kind bekommen (bei Zwillingen oder noch mehr Kindern gilt eine Mutterschutzfrist von zwölf Wochen nach der Entbindung)
  • bei Ihrem Kind eine Behinderung festgestellt wird (es erfolgt ebenfalls eine Verlängerung auf zwölf Wochen)
  • Sie eine Frühgeburt haben
Der Mutterschutz in Europa:

Deutschland hält sich beim Mutterschutz eher zurück. Die EU-Kommission fordert einen einheitlichen Mutterschutz für alle Mitgliedsstaaten. Dieser soll eine Dauer von mindestens 20 Wochen haben.

Bei einer Frühgeburt kommt es konkret auf das Datum der Geburt an. Wird Ihr Kind beispielsweise sechs Wochen zu früh geboren, erhöht sich die Mutterschutzfrist um diese Zeit nach der Geburt. Ihnen wird somit anstelle der regulären acht Wochen Mutterschutzzeit eine Zeitspanne von 18 Wochen (sechs Wochen plus 12 Wochen) gewährt.

Kommt Ihr Kind hingegen nur wenige Tage zu früh, hat dies in der Regel keinerlei Auswirkungen auf die Entwicklung. Sie profitieren dennoch von einer Verlängerung der Zeitspanne um die Tage, die Ihr Kind zu früh auf die Welt gekommen ist. So können Sie sich nach der Geburt, falls Ihr Kind eine Woche zu früh das Licht der Welt erblickt, neun Wochen nach der Geburt auf den Mutterschutz berufen.

Um eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes handelt es sich immer dann, wenn

  • Ihr Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt
  • oder Ihr Kind noch nicht vollständig entwickelt ist
  • Sie eine Totgeburt erleiden und das Geburtsgewicht Ihres Kindes über 500 Gramm liegt (unterhalb dieser Grenze gelten die besonderen Schutzvorschriften nicht)

Für die Anerkennung wird stets ein ärztliches Attest benötigt.

Im Falle einer Totgeburt (Geburtsgewicht unter 500 Gramm) können betroffene Frauen zwar nicht den Mutterschutz für sich beanspruchen, eine reguläre Krankschreibung und eventuelle psychologische Hilfe sind jedoch dennoch möglich.

3.1. Frühzeitiger Mutterschutz

Mutterschutz Frühgeburt

Manche Schwangerschaft ist sehr problematisch.

Nicht jede Schwangerschaft verläuft einfach und unkompliziert. Treten nur gelegentlich Symptome, wie Übelkeit oder Rückenschmerzen auf, ist dies in der Regel kein Grund zur Besorgnis. Allerdings gibt es auch Risikoschwangerschaften, bei denen es nicht ausreicht, sich ab und an einmal hinzusetzen und durchzuatmen.

Müssen Sie in Ihrem Job häufig schwere Lasten tragen oder aber mit gefährlichen Stoffen arbeiten, dürfen Sie dies in der Schwangerschaft ohnehin nicht mehr. Sobald Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert haben, ist dieser für die Einhaltung der Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zuständig. In diesem Fall greift § 4 des MuSchG, der zahlreiche Spezialfälle nennt.

Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn Sie Ihren Arbeitgeber im Unklaren lassen und dieser nichts unternehmen konnte, um Ihren Arbeitsplatz schwangerschaftsgerecht zu machen. In diesem Fall gilt im Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot. Umgangssprachlich wird teils auch der eher unpassende Begriff des Mutterschaftsurlaubs verwendet.

Neben einem generellen, also für alle Schwangeren geltenden Beschäftigungsverbot, existiert auch das individuelle Beschäftigungsverbot. Dieses hängt maßgeblich mit Ihrem Zustand und dem Ihnen zustehenden Arbeitsplatz zusammen.
Damit ein solches ausgesprochen wird, müssen Sie ein Attest vorweisen. Dieses muss konkret belegen, warum Sie bereits vor der eigentlichen Mutterschutzfrist nicht mehr in der Lage sind, Ihrer Arbeit nachzugehen.
Im Einzelnen kann dies folgende Gründe haben:

  • extreme Rückenbeschwerden
  • eine diagnostizierte Muttermundschwäche
  • die Befürchtung einer Risikoschwangerschaft
  • eine drohende Früh- oder Mehrlingsgeburt
  • sonstige schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die auf die Schwagerschaft zurückzuführen sind

3.2. Die Folgen des Beschäftigungsverbots

Mutterschutz Frühgeburt

Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot

Wird ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so beginnt Ihre Mutterschutzfrist (umgangssprachlich: der Mutterschaftsurlaub) früher als geplant. Im Regelfall ist dies die bessere Wahl im Gegensatz zu einer regulären Krankschreibung.

Werden Sie „nur“ krankgeschrieben, so erhalten Sie nach Ablauf von sechs Wochen lediglich Krankengeld. Dieses liegt deutlich niedriger als Ihr bisheriges Einkommen. Im Rahmen des Beschäftigungsverbots treffen Sie diese finanziellen Einbußen hingegen nicht.

Sind Sie zuletzt jedoch arbeitslos gemeldet gewesen, kann eine reguläre Krankschreibung sinnvoll sein. So stehen Sie dem Arbeitsmarkt zumindest theoretisch noch zur Verfügung. Gilt hingegen ein Beschäftigungsverbot, so können Sie nicht mehr vermittelt werden und erhalten keine weiteren Arbeitslosengeldbezüge.

Nähere Details zum Thema Beschäftigungsverbot finden Sie in dem entsprechenden Ratgeberartikel auf unserer Website.

4. Die wichtigsten Details zum Gehalt im Mutterschutz

Mutterschutz Gesetz

Der Lohn während des Mutterschutzes

Neben der Frage der Sicherheit des eigenen Arbeitsplatzes ist die finanzielle Absicherung in einer Schwangerschaft eines der wichtigsten Themen. Für die Dauer des Mutterschutzes gelten Sonderregeln.
Ab dem Beginn des Mutterschutzes sind Sie finanziell abgesichert. Dies gilt jedoch nur, sofern Sie vorher in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Sie erhalten jedoch nicht nur Leistungen Ihres Arbeitgebers. Auch die privaten und gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Schwangeren und frischgebackenen Müttern Hilfe zu leisten.

Dies erfolgt in Form des Mutterschaftsgelds. Neben dem Mutterschaftsgeld gibt es die weitere Leistung des Mutterschutzlohns. Dieser wird umgangssprachlich auch als Mutterschutzgeld bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Leistung des Arbeitgebers.

Achtung: Der Mutterschutz für Beamte richtet sich nach gesonderten Vorschriften. Diese sind jedoch weitgehend identisch mit den allgemeinen Regeln. In § 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) wird direkt auf die Geltung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verwiesen. Die Gesetzgebung für Landesbeamte fällt ähnlich aus.

4.1. Mutterschaftsgeld – wer es bekommt und in welcher Höhe

Im Gegensatz zum Mutterschutz, der speziell für abhängig Beschäftigte gilt, können auch andere Berufsgruppen die Leistungen der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Das Mutterschaftsgeld erhalten all jene, die

  • abhängig beschäftigt sind.
  • selbstständig tätig sind und bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld haben (die Höhe bestimmt sich in diesem Fall nach dem Krankengeldanspruch).
  • erwerbslos sind, deren Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb der Schutzfristen ordnungsgemäß aufgelöst worden ist.
  • geringfügig beschäftigt und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Achtung: Selbstständige Frauen, die privatversichert sind, können kein Mutterschaftsgeld erhalten. Durch eine private Krankentagegeldversicherung lässt sich diese finanzielle Lücke allerdings schließen.

Die Krankenkassen übernehmen jedoch nicht alle Kosten, sondern lediglich einen Teil. Die nachfolgenden Kosten können Sie während der Schwangerschaft sowie in der Zeit direkt nach der Entbindung geltend machen:

  • allgemeine Arztkosten sowie die Inanspruchnahme einer Hebamme
  • Pflege im Haushalt, falls ein Bedarf besteht
  • Bereitstellung einer Haushaltshilfe
  • Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag

Die Höhe hängt von Ihrem tatsächlichen Einkommen vor dem Eintritt der Schwangerschaft ab. Dabei wird Ihr Einkommen der letzten 13 Wochen zugrunde gelegt. Liegt dieses bei 390 Euro im Monat oder darüber, haben Sie Anspruch auf den maximalen Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13 Euro pro Tag (390 Euro im Monat bei 30 Tagen).

Sind Sie als Frau über Ihren Ehemann familienversichert, so haben Sie einen einmaligen Anspruch auf die Zahlung von 210 Euro. Die Auszahlung dieses Betrags erfolgt durch das Bundesversicherungsamt.

4.2. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Mutterschutz Arbeitgeber

Auch Ihr Arbeitgeber muss seinen Beitrag leisten.

Von dem Arbeitgeberzuschuss profitieren wiederum nur all jene Schwangeren und frischgebackenen Mütter, die eine Betriebszugehörigkeit haben. Der Arbeitgeber kommt für die Differenz auf, die zwischen Ihrem vorherigen Einkommen sowie dem Mutterschaftsgeld entsteht.

Haben Sie beispielsweise vor Ihrer Schwangerschaft monatlich 1.200 Euro netto verdient, bekommen Sie nunmehr 390 Euro an Mutterschaftsgeld. Die Differenz in Höhe von 810 Euro hat Ihr Arbeitgeber zu zahlen. Die Zahlung erfolgt jedoch nicht monatsweise, sondern kalendertäglich. Somit kann der Betrag in einem Monat mit 31 Tagen oder nur 28 Tagen geringfügig abweichen.

In obigem Beispiel würden Sie pro Tag 40 Euro erhalten. Davon müsste Ihre Versicherung 13 Euro übernehmen. Der Restbetrag in Höhe von 27 Euro täglich würde von Ihrem Arbeitgeber getragen.

Erhalten Sie beispielsweise für Dezember 2019 Mutterschaftsgeld sowie den Arbeitgeberzuschuss, so handelt es sich um einen Monat mit 31 Tagen.

Im Dezember 2019 erhielten Sie damit im Gegensatz zu 1.200 Euro im November nunmehr 1.240 Euro. Von diesem Betrag würden Ihr Arbeitgeber 837 Euro und Ihre Versicherung 403 Euro übernehmen.

4.3. Weiterarbeiten trotz bestehender Mutterschutzmöglichkeit

Es gibt Fälle, in denen das Arbeiten während der Schwangerschaft schwerer fällt oder aber unmöglich wird. Umgekehrt ist es jedoch ebenfalls möglich, dass kaum Beeinträchtigungen auftreten. Nicht jede Frau möchte zwangsläufig sechs Wochen vor der Geburt Ihres Kindes aufhören, zu arbeiten.

Die gute Nachricht, Sie können selbst entscheiden, ob Sie arbeiten gehen möchten oder nicht. Wenn es Ihnen gut geht und Sie gerne weiterarbeiten möchten, steht dem nichts entgegen. Die Dauer des Mutterschutzes, die Sie vor der Geburt Ihres Kindes nicht genommen haben, wird jedoch in diesem Fall nicht nachträglich gewährt.
Überlegen Sie sich daher genau, ob Sie weiterarbeiten möchten oder ob Sie nicht einige andere wichtige Dinge erledigen, die nach der Geburt Ihres Kindes meist auf der Strecke bleiben.

Selbstverständlich bekommen Sie in der Zeit, in welcher Sie regulär arbeiten gehen, Ihr Gehalt in voller Höhe ausgezahlt.

5. Mutterschutz und Urlaubsanspruch – der Urlaub verfällt nicht

Urlaub Mutterschutz

Ihr Urlaubsanspruch bleibt Ihnen erhalten!

Die meisten Arbeitsverträge sehen vor, dass Sie Ihren alten Urlaub des letzten Jahres bis zum 31.03. oder 31.05. des Folgejahres genommen haben müssen. Ansonsten verfallen diese Ansprüche. Werden Sie schwanger, müssen Sie sich um Ihren Resturlaub keine Sorgen machen.

Nehmen wir folgendes Beispiel:
Sie haben noch sieben Tage Urlaub des letzten Jahres übrig. Ihr Arbeitsvertrag sieht vor, dass Sie Ihren alten Urlaub bis zum 31.03.2020 genommen haben müssen. Wenn nun Ihre Mutterschutzzeit bereits am 15.03.2020 beginnt, so ist der Urlaubsanspruch noch offen.

Gehen wir vom Regelfall aus, dass Sie für insgesamt 14 Wochen ausfallen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt). Also fangen Sie erst Ende Juni wieder an, zu arbeiten. Eigentlich wäre Ihr Resturlaub nun verfallen.

Das Mutterschutzgesetz sieht jedoch in § 17 vor, dass Sie Ihren Urlaub, der übrig ist, in diesem sowie im darauffolgenden Jahr nehmen können. Das bedeutet für Sie, dass Sie Ihren Resturlaub bis spätestens zum 31.12.2021 genommen haben müssen.
Sie haben also sehr viel Zeit, die Sie sich ganz nach Ihren Wünschen einteilen können. Einen zusätzlichen Urlaubsanspruch im Mutterschutz erwerben Sie allerdings nicht.

6. Änderungen zum Mutterschutz 2018

Die Politik ist derzeit bemüht, den Mutterschutz auszuweiten. Daher gibt es stetig Veränderungen, die in der Regel Verbesserungen und Erweiterungen der bisherigen Gesetzeslage mit sich bringen.

Neuerungen, die zum 01.01.2018 in Kraft treten:

  • die Arbeitsverordnung über den Mutterschutz (MuSchArbV) wird in das Mutterschutzgesetz (MuSchG) integriert
  • Studentinnen und Schülerinnen können sich auf das Mutterschutzgesetz berufen
  • für Arbeiten in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr kann ein Genehmigungsverfahren durch die Behörde erfolgen
  • jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einer schwangeren Frau ein Gespräch über zu ändernde Arbeitsbedingungen anzubieten

7. Weiterführende Literatur für eine sorgenfreie Schwangerschaft

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Mutterschutz: Das Alles sollten Sie über das Mutterschutzgesetz wissen
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Bildnachweise: NAR studio/shutterstock, YAKOBCHUK VIACHESLAV/shutterstock, Lisa S./shutterstock, Still Life Photography/shutterstock, Ahuli Labutin/shutterstock, Pressmaster/shutterstock, AnnaTamila/shutterstock, Marian Weyo/shutterstock, luchunyu/shutterstock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

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