Mittels Rechtsanspruch in die Kita

   
von Christiane S. - letzte Aktualisierung:

Ein Kitaplatz bietet Vorteile für beide Seiten. Das Kind wird nicht einfach nur betreut, sondern es kann mit Gleichaltrigen spielen und wird gefördert. Eltern können ihrer Arbeit nachgehen, während das Kind sich an soziale Interaktion gewöhnt, in seiner Entwicklung unterstützt und auf die Schule vorbereitet wird. Da für jedes Kind der Zugang zur frühkindlichen Bildung gewährt sein soll, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Eltern können ihren Anspruch vor Gericht geltend machen, wenn kein Kitaplatz verfügbar ist.

Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz

Einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gibt es seit 1996 ab dem vollendeten dritten Lebensjahr. Die Rechtsgrundlage dafür ist Paragraf 24 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Der Grund für diesen Rechtsanspruch ist der Abtreibungsparagraf 218. Frauen sollen mit diesem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ermutigt werden, Kinder zur Welt zu bringen. Das Kinderförderungsgesetz ist seit 2008 in Kraft und sieht einen Ausbau des Betreuungsangebots für die Allerkleinsten vor. Ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz besteht seit 2013 für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben.

In Paragraf 24 Absatz 3 SGB VIII ist der Rechtsanspruch so definiert, dass Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Anspruch auf frühkindliche Förderung haben. Das Einkommen der Eltern und die Beschäftigungssituation spielen dabei keine Rolle. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einem Kindergarten.

Ein Rechtsanspruch bezieht sich nicht auf einen Platz in einer Wunsch-Kita oder in der von der Wohnung am nächsten gelegenen Kita. Er bezieht sich nur auf die Kommune, die Träger der Betreuungseinrichtung ist. Möchten Eltern ihr Kind in einer Kita in einer anderen Kommune betreuen lassen, die sich in der Nähe ihrer Arbeitsstelle befindet, besteht darauf kein Rechtsanspruch.

Der Rechtsanspruch bezieht sich auf die Betreuung des Kindes in einer wohnortnahen Kita. Das bedeutet, dass die Kita maximal fünf Kilometer vom Wohnort entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten erreichbar ist.

Wichtig: Eine Garantie, dass Eltern für ihr Kind einen Platz in der Kita ihrer Wahl bekommen, besteht nicht. Wird den Eltern ein anderer geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, müssen sie ihn annehmen. Der Betreuungsanspruch verfällt, wenn Eltern diesen Platz nicht annehmen.

Betreuungszeit in der Kita

Die Mindestbetreuungszeit in der Kita liegt bei 20 Stunden in der Woche. Das entspricht der gesetzlich zugesicherten Halbtagsbetreuung. Eine Ganztagsbetreuung ist jedoch möglich. Sie sollte unabhängig davon gewährleistet sein, ob die Eltern berufstätig sind. Die meisten Kitas bevorzugen bei der Vergabe von Ganztagsplätzen Eltern, die berufstätig sind. Wenn dann noch Ganztagsplätze verfügbar sind, können sie auch an Eltern vergeben werden, die nicht oder nicht in Vollzeit berufstätig sind. Arbeiten beide Eltern in Vollzeit, ist eine Betreuung des Kindes mit bis zu 45 Stunden pro Woche in der Kita möglich.

Regelungen zur Betreuung jüngerer Kinder

Seit 2013 haben auch Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf einen Krippenplatz. Das ist in Paragraf 24 Absatz 1 SGB VIII geregelt und gilt für Eltern, die arbeitssuchend oder berufstätig sind. Ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz besteht für diese Kinder jedoch noch nicht. Eltern können für ihre Kinder, die jünger als ein Jahr sind, dafür andere Betreuungsangebote nutzen, wenn kein Kitaplatz verfügbar ist:

  • private Betreuungseinrichtung
  • Tagesmutter oder Tagesvater
  • Babysitter

Rechtsanspruch auf Betreuung durchsetzen – so geht’s

Da der Bedarf an Kitaplätzen in vielen Bundesländern und Kommunen größer ist als das Angebot, ist es für Eltern nicht immer einfach, ihren Rechtsanspruch durchzusetzen. Zunächst müssen Eltern selbst nach einem Kitaplatz suchen und sich bewerben. Dazu sind folgende Schritte notwendig:

  • Besichtigung der Kita
  • Bewerbung mit Anschreiben oder Anmeldung über das Anmeldeformular
  • Abwarten der Reaktion der Kita

Ist nicht sofort ein Platz verfügbar, können sich Eltern in Wartelisten eintragen. Es ist sinnvoll, sich bei mehreren Kitas zu bewerben. Einige Kitas verlangen sogar Bewerbungsmappen, um vor der Entscheidung für eine Vergabe Eltern und Kind besser kennenzulernen.

Sind die Bemühungen um einen Kitaplatz erfolglos, können sich Eltern an das zuständige Jugendamt wenden. Das Jugendamt hat zwei bis drei Monate Zeit, um nach einem geeigneten Kitaplatz zu suchen und ihn den Eltern anzubieten.

Erhalten Eltern auch nach der Meldung beim Jugendamt einen Ablehnungsbescheid, können sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Es ist sinnvoll, dafür einen Anwalt einzuschalten. Ein Widerspruch ist wichtig, da sonst keine weiteren Schritte mehr möglich sind, um den Rechtsanspruch durchzusetzen. Der Widerspruch muss geprüft werden. Das Jugendamt muss erneut nach einem geeigneten Kitaplatz suchen.

Wie Eltern Schadenersatz geltend machen können

Ist der Widerspruch erfolglos, können Eltern eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Damit die Klage schnell bearbeitet wird, sollten sie zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragen. Trotz einer Klage ist es möglich, dass kein Kitaplatz bereitgestellt werden kann. Eltern können dann alternative Betreuungsangebote wie eine private Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter nutzen. Die Betreuungskosten können höher als in einer kommunalen Kita sein. Schadenersatz kann für den Verdienstausfall oder die höheren Kosten auf zivilrechtlichem Weg geltend gemacht werden. Laut Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Kommune bei der Vergabe der Kitaplätze nicht sorgfältig gearbeitet hat.

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