Die Kitagebühren in Sachsen bleiben vorerst erhalten.
Die Kitagebühren in Sachsen treffen vor allem sozial schwache Familien und Alleinerziehende sehr hart.
Ansprechpartner ist in diesem Fall das örtliche Jugendamt. Weitere Informationen dazu lesen Sie hier nach.
Innerhalb Deutschlands herrschen große Unterschiede im Bereich der Kinderbetreuung. Nicht nur im Hinblick auf die Gebühren, sondern auch hinsichtlich der Qualität unterscheiden sich die einzelnen Bundesländer und Städte deutlich voneinander.
In unserem kurzen Ratgeber beschäftigen wir uns mit den Kitagebühren in Sachsen. Sie erfahren, wovon die Höhe des Elternbeitrags abhängt und inwieweit sich die Situation in Zukunft ändert.
Inhaltsverzeichnis
Für Kinder ab drei Jahren empfiehlt die Bertelsmann-Stiftung einen Betreuungsschlüssel von 1 zu 7,5. In Sachsen ist eine Erzieherin jedoch je nach Region für durchschnittlich 12 bis 14 Kinder verantwortlich.
Für Familien in Sachsen könnte die Situation schlechter, aber auch durchaus etwas besser sein. Von einer Abschaffung des Kindergartenbeitrags ist in dem östlichen Bundesland bislang keine Rede.
Im Gegensatz zu der Bundeshauptstadt Berlin müssen Eltern also voraussichtlich auch noch in den nächsten Jahren Kita-Gebühren für den Aufenthalt entrichten.
Nach einer aktuellen Untersuchung der Bertelsmann-Stiftung zahlen Eltern in Sachsen durchschnittlich 5,1 % ihres Haushaltseinkommens für die Kinderbetreuung. Dabei gibt es von Stadt zu Stadt Unterschiede, die häufig vor allem ärmere Familien treffen.
Der Grund für die unterschiedlichen monatlichen Kosten liegt darin, dass das Bundesland lediglich einen Teil der anfallenden Betriebskosten der Kindertagesstätten übernimmt. Auch wenn die staatliche Förderung zuletzt zugenommen hat, so bleiben nach wie vor immense Kosten an den einzelnen Kommunen hängen.
Innerhalb der jeweiligen Städte zahlen Sie jedoch in verschiedenen Einrichtungen bei unterschiedlichen Trägern stets den gleichen Kindergartenbeitrag. Allenfalls private Kitas können eine Ausnahme bilden.
Beim Berechnen des Kindergartenbeitrags richten sich die Kommunen nach den gesamten Betriebskosten und verteilen einen gewissen Prozentsatz der jährlichen Kosten auf die Eltern.
Während vermögende Familien lediglich einen kleinen Prozentsatz ihres Einkommens für die Kinderbetreuung aufwenden müssen, macht sich dieser Posten bei Geringverdienern oder Alleinerziehenden deutlich bemerkbar.
Nicht selten werden für die Kosten der Kinderkrippe oder des Kindergartens bis zu 10 % des gesamten Haushaltseinkommens aufgewendet.
Nach aktuellem Stand wird zwar das Einkommen berücksichtigt, jedoch erfolgt keine prozentuale Erhöhung des Höchstsatzes, sondern lediglich eine Ermäßigung, die den Einkommensunterschied nicht ausgleichen kann.
Familien mit mehreren Kindern profitieren jedoch zumindest von einer Geschwisterermäßigung, sofern die Kinder eine Betreuungseinrichtung besuchen.
Achtung: Die Ermäßigung gilt nur, sofern mehr als ein Kind in den Kindergarten oder die Kita geht. Haben Sie beispielsweise drei Kinder, von denen jedoch nur ein Kind den Kindergarten besucht, müssen Sie den vollen Beitrag leisten.
Der Beitrag, den Alleinerziehende für den Kindergarten zahlen müssen, wird zwar pauschal reduziert. In der Landeshauptstadt Dresden macht der Unterschied jedoch lediglich 10 % aus, sodass das Haushaltseinkommen deutlich belastet wird.
Über eine Herabsetzung des zu zahlenden Elternbeitrags entscheidet das örtliche Jugendamt. Dafür werden insbesondere Ihre finanziellen Verpflichtungen, Ihr Einkommen sowie die Anzahl Ihrer Kinder berücksichtigt.
Beachten Sie an dieser Stelle, dass Sie den Zuschuss rechtzeitig beantragen, da dieser nicht rückwirkend gilt.
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf sowie über erforderliche Unterlagen finden Sie hier.
Sie können die Ihnen entstandenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Bewahren Sie daher möglichst alle Quittungen über die Betreuung auf.
Die maximalen Kosten, die Sie steuerlich geltend machen können, belaufen sich auf 4000 Euro pro Kind und Jahr.
Das Finanzamt berücksichtigt jedoch nur zwei Drittel der Betreuungskosten.
Die Ausgaben für die Verpflegung in der Kindertagesstätte werden separat abgerechnet. In der Regel erfolgt ein eigener Vertrag mit der jeweiligen Einrichtung bzw. direkt mit dem entsprechenden Caterer.
Die Verpflegungskostenpauschale können Sie nicht in Ihrer Steuererklärung anführen, da diese nicht primär dem Zweck der Betreuung dient.
Eine Regelung zu den Kitagebühren in Sachsen findet sich in § 15 des sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen.
Diesen und weitere Paragrafen im Volltext finden Sie hier.
Nein, ein Gutschein-System gibt es nicht. Bei finanziellen Engpässen hilft das Jugendamt.
Bildnachweise: VRD/Adobe Stock, industrieblick/Adobe Stock, Schlierner/Adobe Stock, Jeanette Dietl/Adobe Stock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)
Ich finde es ungerecht gegenüber Familien mit mehreren Kindern, dass Kita-Beiträge nur geringer beim 2. und jedem weiteren Kind werden, SOFERN die anderen Kinder eine Einrichtung besuchen! Wenn mein Großer die Grundschule verläßt geht er ja nun nicht mehr in den Hort, weswegen für meine beiden Kleineren der Beitrag so gilt als hätte ich nur zwei Kinder. Somit bin ich als jemand mit mehr Kindern abermals benachteiligt. Gerecht wäre, wenn der Beitrag mit jedem Kind sinken würde unabhängig davon ob die anderen eine Größeren nich eine Einrichtung besuchen. Schließlich muss man sich um diese ja als Eltern immer noch kümmern und ist z.T gerade dadurch mehr belastet, wenn sie ab Oberschule /Gymnasium keine Betreuungseinrichtung mehr besuchen.