Schließtage sind Tage, an denen die Kita planmäßig nicht öffnet und keine reguläre Betreuung anbietet. Dazu zählen Ferienschließungen, Brückentage sowie Konzeptions- und Fortbildungstage des Teams.
Das ist Ländersache, eine bundesweite Höchstzahl gibt es nicht. In Nordrhein-Westfalen sind höchstens 27 Tage zulässig, in Bayern bis zu 35 Tage inklusive Fortbildung. Maßgeblich bleibt zusätzlich Ihr Betreuungsvertrag.
Aus Elternsicht ja. In mehreren Ländern werden Konzeptions- und Teamtage auf die zulässigen Schließtage angerechnet. In Bayern können Fortbildungstage dagegen zusätzlich anfallen.
Schließtage und Notbetreuung lösen bei vielen Eltern Stress aus, sobald der Aushang mit den Ferienterminen an der Kita-Tür hängt. Wer berufstätig ist, denkt sofort an die eine Frage: Wer kümmert sich um mein Kind, wenn die Einrichtung zu hat? In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, was Schließtage genau sind, wie viele davon erlaubt sind und welche Notbetreuung Ihnen zusteht. Außerdem klären wir, ob Sie den Beitrag während der Schließzeit weiterzahlen müssen und was Sie tun können, wenn Sie keine Betreuung finden.
Wichtige Fakten im Überblick

Schließtage sind Tage, an denen eine Kita planmäßig geschlossen bleibt und keine reguläre Betreuung anbietet. Typische Gründe sind die Sommerferien, die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, einzelne Brückentage sowie Konzeptions- und Fortbildungstage des Teams. Aus Elternsicht zählt jeder dieser Tage gleich, ganz gleich, ob das Team in den Urlaub geht oder sich zu einem Planungstag trifft.
Wichtig ist die Abgrenzung zu kurzfristigen, ungeplanten Schließungen. Eine Schließung wegen Personalmangel, einer Krankheitswelle oder eines Streiks ist kein klassischer Schließtag. Sie fällt rechtlich unter andere Regeln, die ich weiter unten erkläre. In Gesprächen mit Eltern merke ich oft, dass beide Situationen durcheinandergeraten. Genau diese Unterscheidung entscheidet aber darüber, welche Rechte Sie haben.
Eine bundesweit einheitliche Höchstzahl an Schließtagen gibt es nicht. Maßgeblich sind das jeweilige Landesrecht und Ihr Betreuungsvertrag mit der Kita. Die Spannweite ist groß. In manchen Ländern sind rund drei Wochen die Regel, in anderen kommen Fortbildungstage noch obendrauf.
In Nordrhein-Westfalen begrenzt das Kinderbildungsgesetz die Schließtage. Laut dem KiTa-Portal NRW soll eine Einrichtung 20 Schließtage nicht überschreiten. Mehr als 27 Tage sind nach § 27 Absatz 3 KiBiz unzulässig. In Bayern fällt die Grenze höher aus. Nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) stehen einer Kita bis zu 30 Schließtage pro Jahr zu, dazu kommen bis zu fünf Tage für Teamfortbildungen. In Summe sind das bis zu 35 Tage. Schleswig-Holstein erlaubt nach § 22 KiTaG höchstens 20 Schließtage, wenn die Kita an fünf Tagen pro Woche öffnet.
Beispiele für die zulässigen Schließtage in einzelnen Bundesländern. Maßgeblich bleiben Landesrecht und Betreuungsvertrag.
Eine gesetzliche Frist für die Ankündigung gibt es bundesweit nicht. Üblich ist, dass Träger die Termine schon zu Beginn des Kita-Jahres bekanntgeben, oft im Spätsommer oder Herbst des Vorjahres. Mein Rat: Fragen Sie aktiv nach, wenn Sie bis zum Frühjahr keine schriftliche Jahresplanung erhalten haben. Bei der Festlegung hat der Elternbeirat in vielen Ländern ein Anhörungsrecht. Es lohnt sich, dieses Gremium ernst zu nehmen und früh über die Lage der Schließtage zu sprechen.
Auch wenn die Kita schließt, stehen Sie nicht völlig ohne Anspruch da. Grundlage ist der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr nach § 24 SGB VIII. Was dieser Anspruch im Alltag bedeutet und wie Sie ihn durchsetzen, lesen Sie ausführlich in unserem Ratgeber zum Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz.
Für die Ferien wird der Gesetzgeber konkret. Schließt eine Einrichtung in der Ferienzeit, nimmt das Gesetz den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die Pflicht. Können Eltern ihr Kind in dieser Zeit nicht selbst betreuen, muss er eine anderweitige Betreuung organisieren. Das regelt § 22a Absatz 3 SGB VIII. Ihr erster Ansprechpartner ist also nicht nur die Kita, sondern bei Bedarf auch das Jugendamt.
In der Praxis sieht die Lösung oft so aus, dass benachbarte Einrichtungen während der Sommerschließung kooperieren und sich gegenseitig vertreten. Viele Träger verschicken dazu rechtzeitig ein Formular, mit dem Sie Ihren Betreuungsbedarf für die Ferien anmelden. Eine weitere Möglichkeit ist die Betreuung durch eine Tagespflegeperson. Wie die Kindertagespflege funktioniert und worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, habe ich an anderer Stelle für Sie zusammengefasst. Praktisch wichtig: Besucht Ihr Kind als Gastkind vorübergehend eine andere Kita, bleibt es über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Mein Tipp: Kümmern Sie sich früh um die Ferienbetreuung, sobald die Schließzeiten feststehen. Gute Tagespflegeplätze sind schnell vergeben, weil eine Tagesmutter oder ein Tagesvater nur wenige Kinder gleichzeitig betreuen darf. Welche Angebote es über die Kita hinaus gibt, von Ferienprogrammen bis zu Camps, finden Sie in unserem Überblick zur Ferienbetreuung.

Anders liegt der Fall, wenn die Kita nicht planmäßig, sondern spontan schließt. Fehlt plötzlich Personal oder rollt eine Krankheitswelle durch das Team, kann die Einrichtung die Betreuung manchmal nicht mehr in vollem Umfang sichern. Dann verkürzen Kitas oft die Betreuungszeiten oder schließen einzelne Gruppen.
Die Verantwortung liegt in diesem Fall beim Träger. Er ist dafür zuständig, die zugesagte Betreuung möglichst aufrechtzuerhalten. Für solche Lagen halten viele Einrichtungen einen Krisenplan bereit. Eine vorübergehende Notbetreuung oder die Schließung einzelner Gruppen kommt erst dann, wenn sich keine andere Lösung findet. So ordnet es auch das Familienportal NRW ein. Steht eine Tagespflegeperson kurzfristig nicht zur Verfügung, schaltet sich wieder das Jugendamt ein und soll einen Ersatz vermitteln.
Bei einem Streik richten die Einrichtungen häufig einen Notdienst für die Kinder ein, deren Eltern keine andere Betreuung haben. Mir ist wichtig, dass Sie diese Angebote kennen. Wenn das Personal in den Arbeitskampf tritt, heißt das nicht automatisch, dass Ihr Kind gar nicht betreut wird.
Diese Frage höre ich besonders oft. Bei geplanten Schließtagen lautet die Antwort in der Regel: Ja, Sie zahlen weiter. Der Elternbeitrag für eine öffentlich geförderte Kita ist meist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag nach der Satzung Ihrer Kommune, geregelt über § 90 SGB VIII. Er hängt nicht an den einzelnen Anwesenheitstagen, sondern wird über das ganze Jahr kalkuliert. Die üblichen Schließzeiten sind darin schon eingerechnet.
Auch bei Streik müssen Eltern in der Regel weiterzahlen, wenn die Satzung eine Rückerstattung wirksam ausschließt und eine Notbetreuung angeboten wurde. Bei einer Schließung wegen Personalmangel trifft die Kita meist kein Verschulden. Selbst organisierte Betreuung müssen Sie deshalb in der Regel aus eigener Tasche tragen. Die Gerichte ordnen dieses Risiko überwiegend den Eltern zu. Anders kann es beim Essensgeld aussehen. Viele Einrichtungen erstatten nicht genutzte Verpflegung oder lassen sie abbestellen.
Bei privaten Kitas gilt eher das Vertragsrecht. Hier kommt es auf die Klauseln in Ihrem Betreuungsvertrag an. Lohnen kann sich ein prüfender Blick, denn Klauseln, die Eltern unangemessen benachteiligen, sind nicht in jedem Fall wirksam.
Wichtig zu wissen: Das ist kein individueller Rechtsrat. Wenn es um konkrete Rückforderungen geht, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder an die zuständige Stelle Ihrer Kommune.
Schließtage gehören zum Kita-Alltag, doch Sie sind ihnen nicht hilflos ausgeliefert. Wie viele Tage erlaubt sind, hängt vom Bundesland und vom Vertrag ab. Für die Ferienzeit muss der Jugendhilfeträger bei Bedarf eine Ersatzbetreuung stellen. Holen Sie sich die Jahresplanung Ihrer Kita so früh wie möglich und melden Sie Ihren Betreuungsbedarf rechtzeitig an. Wenn Sie keine Lösung finden, ist das Jugendamt Ihr nächster Anlaufpunkt.
Wenn Sie Ihr Kind nicht selbst betreuen können, muss der örtliche Jugendhilfeträger nach § 22a Abs. 3 SGB VIII eine anderweitige Betreuung sicherstellen. Das läuft oft über eine kooperierende Kita oder die Kindertagespflege.
Zuständig ist der Träger der Einrichtung, bei Bedarf das Jugendamt. Viele Träger haben für ungeplante Fälle einen Krisenplan und richten eine Notbetreuung als letztes Mittel ein.
Die Kita verkürzt häufig die Betreuungszeiten oder schließt einzelne Gruppen. Der Träger soll dafür sorgen, dass die vereinbarte Betreuung möglichst weiterläuft, notfalls über eine Notbetreuung.
Bei geplanten Schließtagen zahlen Sie in der Regel weiter, weil der Beitrag als Jahresbeitrag kalkuliert ist. Beim Essensgeld erstatten oder verrechnen viele Einrichtungen die nicht genutzten Tage.
Meist nicht. Wenn die kommunale Satzung eine Rückerstattung ausschließt und eine Notbetreuung angeboten wird, bleibt der Beitrag bestehen. Bei privaten Trägern kommt es auf den Vertrag an.
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Üblich ist die Bekanntgabe zu Beginn des Kita-Jahres. Fragen Sie nach, wenn Sie bis zum Frühjahr keine Termine erhalten haben.
Sprechen Sie zuerst die Kita-Leitung an und melden Sie Ihren Bedarf schriftlich. Hilft das nicht weiter, wenden Sie sich an das Jugendamt, das eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit organisieren muss.