Kinderkrankengeld 2026: Anspruch, Höhe und Antrag

   
von Julie S. - letzte Aktualisierung:
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Wie viele Kinderkrankentage habe ich 2026?

Erziehen Sie zu zweit, steht Ihnen je Kind ein Kontingent von 15 Arbeitstagen zu. Alleinerziehende bekommen 30 Tage pro Kind. Über alle Kinder hinweg sind höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage im Jahr drin.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Sie erhalten rund 90 Prozent des Nettolohns, der durch die Betreuung wegfällt. Gab es im Vorjahr Einmalzahlungen, sind bis zu 100 Prozent möglich. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 Euro pro Tag.

Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es Kinderkrankengeld?

Der Anspruch besteht, bis das Kind zwölf Jahre alt wird. Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, gibt es keine Altersgrenze.

Wird das Kind krank, dürfen gesetzlich versicherte Eltern zu Hause bleiben und bekommen von ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld. Diese Lohnersatzleistung fängt einen großen Teil des Verdienstausfalls auf, während Sie Ihr erkranktes Kind betreuen. Gerade in der Erkältungssaison im Herbst und Winter häufen sich diese Kind-krank-Tage. In diesem Beitrag lesen Sie, wer Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, wie hoch es 2026 ausfällt und wie Sie es beantragen.

Wichtige Fakten im Überblick

  • Je Elternteil und gesetzlich versichertem Kind zählen 2026 15 Arbeitstage, Alleinerziehende bekommen 30.
  • Ausgezahlt werden 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns, gedeckelt auf 135,63 Euro pro Tag (2026).
  • Die erhöhten 15 und 30 Tage gelten befristet bis zum 31. Dezember 2026 (BMG, § 45 SGB V).

Was ist Kinderkrankengeld und wer zahlt es?

Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie greift, wenn Sie ein krankes Kind betreuen müssen, deshalb nicht arbeiten können und für diese Zeit kein Gehalt erhalten. Anders als bei Ihrer eigenen Erkrankung zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern Ihre Krankenkasse. Geregelt ist das in § 45 SGB V.

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Kinderkrankengeld sichert Eltern ab, wenn das Kind zu Hause betreut werden muss.

Solange der Anspruch besteht, stellt Ihr Arbeitgeber Sie ohne Bezahlung frei. Das Geld kommt danach von der Kasse. Ihre Urlaubstage bleiben dabei unangetastet.

Im Familien- und Bekanntenkreis erlebe ich oft, dass Eltern von „Kind-krank-Tagen“ sprechen und Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld in einen Topf werfen. Das sind zwei verschiedene Ansprüche. Den Unterschied erkläre ich Ihnen weiter unten.

Wer hat Anspruch – und wer geht leer aus?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Sie müssen alle erfüllt sein.

  • Sie sind berufstätig, gesetzlich krankenversichert und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind ist ebenfalls gesetzlich versichert und hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Eine ärztliche Bescheinigung bestätigt, dass Ihr Kind betreut werden muss.
  • Im Haushalt lebt keine andere Person, die die Betreuung übernehmen kann.

Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren. Auch im Homeoffice besteht der Anspruch, sofern Sie wegen der Betreuung nicht arbeiten können.

Einige Gruppen gehen allerdings leer aus. Wer privat krankenversichert ist, erhält kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist das Kind privat versichert, besteht ebenfalls kein Anspruch, selbst wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist. Beamte fallen nicht unter diese Regelung, für sie greift die jeweilige Sonderurlaubsverordnung. Und wer nur einen Minijob hat, ist meist ohne Krankengeldanspruch versichert. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf unbezahlte Freistellung, das Kinderkrankengeld selbst entfällt aber.

Kinderkrankentage 2026: So viele Tage stehen Ihnen zu

Wie viele Kinderkrankentage Ihnen zustehen, hängt von der Zahl Ihrer Kinder und Ihrer Familiensituation ab. Für 2026 gelten weiterhin die erhöhten Werte aus der Corona-Zeit. Der Gesetzgeber hat sie mit dem Pflege-Gesetz Ende 2025 noch einmal für ein Jahr verlängert.

Konstellation
Pro Kind und Jahr
Höchstgrenze pro Jahr
Je Elternteil (Paar)
15 Arbeitstage
35 Arbeitstage
Alleinerziehende
30 Arbeitstage
70 Arbeitstage

Kinderkrankentage und Höchstgrenzen 2026 nach § 45 SGB V.

Wichtig zu wissen: Diese großzügige Regelung ist befristet.

Läuft sie am 31. Dezember 2026 aus, gilt ab 2027 wieder der reguläre Anspruch. Der liegt bei 10 Arbeitstagen pro Kind und Elternteil, höchstens 25 Arbeitstagen im Jahr. Für Alleinerziehende sind es dann 20 Tage pro Kind, höchstens 50 im Jahr. Nicht genutzte Tage aus 2026 lassen sich nicht ins neue Jahr mitnehmen. Sie verfallen zum Jahresende.

Wie hoch ist die Leistung pro Tag?

Pro ausgefallenem Arbeitstag ersetzt Ihnen die Kasse rund 90 Prozent Ihres Nettolohns. Auf 100 Prozent steigt der Satz, wenn Sie in den zwölf Monaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld erhalten haben. Nach oben ist die Leistung gedeckelt. 2026 zahlt die Kasse höchstens 135,63 Euro pro Tag, ein Jahr zuvor waren es noch 128,63 Euro.

Der berechnete Betrag ist ein Bruttowert. Davon gehen noch Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Das Kinderkrankengeld selbst bleibt steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es kann Ihren persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen leicht anheben.

Mein Tipp: Rechnen Sie nicht mit Ihrem vollen Gehalt.

Durch die Deckelung und die Abzüge liegt der ausgezahlte Betrag spürbar unter Ihrem normalen Netto. Bei mehreren Krankheitstagen hintereinander lohnt sich vorab ein Blick auf das Haushaltsbudget.

So beantragen Sie die Leistung Schritt für Schritt

Der Weg zum Kinderkrankengeld ist überschaubar, wenn Sie die Reihenfolge kennen.

  1. Lassen Sie sich von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld ausstellen. Diesen Kinderkrankenschein brauchen Sie ab dem ersten Tag als Nachweis für die Kasse.
  2. Melden Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber und lassen Sie sich unbezahlt freistellen. Informieren Sie ihn so früh wie möglich.
  3. Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse ein und beantragen Sie dort das Kinderkrankengeld. Viele Kassen bieten dafür ein Online-Formular oder eine App an.

Um die Höhe zu berechnen, meldet Ihr Arbeitgeber das ausgefallene Arbeitsentgelt elektronisch an die Kasse. Danach überweist die Krankenkasse das Geld auf Ihr Konto.

Ein praktischer Punkt für die Planung: Sie müssen die Tage nicht am Stück nehmen. Einzelne Tage sind möglich. So können sich auch beide Elternteile die Betreuung tageweise aufteilen.

Lohnfortzahlung oder Krankengeld: Wo liegt der Unterschied?

Vor dem Kinderkrankengeld steht oft ein anderer Anspruch. Nach § 616 BGB kann eine kurze, bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber greifen, wenn das Kind für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ betreut werden muss. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter.

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge schließen diese bezahlte Freistellung allerdings aus. Ist das der Fall, greift direkt das Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Welche Regel für Sie gilt, steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Mehr zur arbeitsrechtlichen Seite bei einem kranken Kind und zur Lohnfortzahlung lesen Sie im verlinkten Beitrag.

Sonderfälle: Krankenhaus, Übertragung und schwere Erkrankung

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Die ärztliche Bescheinigung ist die Grundlage für den Antrag bei der Krankenkasse.

Neben dem Standardfall gibt es einige besondere Konstellationen.

Muss Ihr Kind stationär ins Krankenhaus und ist Ihre Begleitung medizinisch nötig, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sind beide Eltern berufstätig und gesetzlich versichert, lassen sich die Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil übertragen. Dafür müssen beide Arbeitgeber und beide Krankenkassen zustimmen.

Einen Sonderfall bildet eine unheilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung des Kindes. Hier besteht der Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt. Familien in dieser Lage sollten sich früh direkt an ihre Krankenkasse wenden.

Fazit: Kinderkrankengeld federt den Verdienstausfall ab

Kinderkrankengeld sichert berufstätige Eltern ab, wenn das Kind krank wird und betreut werden muss. Entscheidend sind die gesetzliche Versicherung von Elternteil und Kind sowie die ärztliche Bescheinigung. Prüfen Sie am besten schon vor der nächsten Infektsaison, wie viele Tage Ihnen zustehen und ob Ihr Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung vorsieht. Einen Überblick über weitere finanzielle Hilfen für Familien finden Sie in unserem Beitrag. So sind Sie vorbereitet, bevor der erste Schnupfen kommt.

Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld

Bekommen privat Versicherte Kinderkrankengeld?

Nein. Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Privat versicherte Eltern und Kinder haben keinen Anspruch, teils bieten private Tarife aber eigene Regelungen.

Haben Minijobber Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Meist nicht. Wer nur einen Minijob hat, ist in der Regel ohne Krankengeldanspruch versichert. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung bleibt trotzdem bestehen.

Kann ich die Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil übertragen?

Ja, wenn beide Eltern berufstätig und gesetzlich versichert sind. Beide Arbeitgeber und beide Krankenkassen müssen der Übertragung zustimmen.

Gilt der Anspruch auch im Homeoffice?

Ja. Auch wer im Homeoffice arbeitet, kann Kinderkrankengeld erhalten, wenn die Betreuung des kranken Kindes die Arbeit unmöglich macht.

Was ist der Unterschied zwischen Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld?

Bei der Lohnfortzahlung nach § 616 BGB zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für kurze Zeit weiter. Das Kinderkrankengeld dagegen kommt von der Krankenkasse und greift, wenn keine bezahlte Freistellung besteht.

Muss ich die Kinderkrankentage am Stück nehmen?

Nein. Sie können auch einzelne Tage nutzen und sich mit dem anderen Elternteil abwechseln.

Was passiert mit nicht genutzten Kinderkrankentagen am Jahresende?

Nicht genutzte Tage verfallen. Sie lassen sich nicht ins Folgejahr übertragen.

Quellen

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Kinderkrankengeld 2026: Anspruch, Höhe und Antrag
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