Erziehen Sie zu zweit, steht Ihnen je Kind ein Kontingent von 15 Arbeitstagen zu. Alleinerziehende bekommen 30 Tage pro Kind. Über alle Kinder hinweg sind höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage im Jahr drin.
Sie erhalten rund 90 Prozent des Nettolohns, der durch die Betreuung wegfällt. Gab es im Vorjahr Einmalzahlungen, sind bis zu 100 Prozent möglich. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 Euro pro Tag.
Der Anspruch besteht, bis das Kind zwölf Jahre alt wird. Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, gibt es keine Altersgrenze.
Wird das Kind krank, dürfen gesetzlich versicherte Eltern zu Hause bleiben und bekommen von ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld. Diese Lohnersatzleistung fängt einen großen Teil des Verdienstausfalls auf, während Sie Ihr erkranktes Kind betreuen. Gerade in der Erkältungssaison im Herbst und Winter häufen sich diese Kind-krank-Tage. In diesem Beitrag lesen Sie, wer Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, wie hoch es 2026 ausfällt und wie Sie es beantragen.
Wichtige Fakten im Überblick
Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie greift, wenn Sie ein krankes Kind betreuen müssen, deshalb nicht arbeiten können und für diese Zeit kein Gehalt erhalten. Anders als bei Ihrer eigenen Erkrankung zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern Ihre Krankenkasse. Geregelt ist das in § 45 SGB V.

Solange der Anspruch besteht, stellt Ihr Arbeitgeber Sie ohne Bezahlung frei. Das Geld kommt danach von der Kasse. Ihre Urlaubstage bleiben dabei unangetastet.
Im Familien- und Bekanntenkreis erlebe ich oft, dass Eltern von „Kind-krank-Tagen“ sprechen und Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld in einen Topf werfen. Das sind zwei verschiedene Ansprüche. Den Unterschied erkläre ich Ihnen weiter unten.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Sie müssen alle erfüllt sein.
Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren. Auch im Homeoffice besteht der Anspruch, sofern Sie wegen der Betreuung nicht arbeiten können.
Einige Gruppen gehen allerdings leer aus. Wer privat krankenversichert ist, erhält kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist das Kind privat versichert, besteht ebenfalls kein Anspruch, selbst wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist. Beamte fallen nicht unter diese Regelung, für sie greift die jeweilige Sonderurlaubsverordnung. Und wer nur einen Minijob hat, ist meist ohne Krankengeldanspruch versichert. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf unbezahlte Freistellung, das Kinderkrankengeld selbst entfällt aber.
Wie viele Kinderkrankentage Ihnen zustehen, hängt von der Zahl Ihrer Kinder und Ihrer Familiensituation ab. Für 2026 gelten weiterhin die erhöhten Werte aus der Corona-Zeit. Der Gesetzgeber hat sie mit dem Pflege-Gesetz Ende 2025 noch einmal für ein Jahr verlängert.
Kinderkrankentage und Höchstgrenzen 2026 nach § 45 SGB V.
Wichtig zu wissen: Diese großzügige Regelung ist befristet.
Läuft sie am 31. Dezember 2026 aus, gilt ab 2027 wieder der reguläre Anspruch. Der liegt bei 10 Arbeitstagen pro Kind und Elternteil, höchstens 25 Arbeitstagen im Jahr. Für Alleinerziehende sind es dann 20 Tage pro Kind, höchstens 50 im Jahr. Nicht genutzte Tage aus 2026 lassen sich nicht ins neue Jahr mitnehmen. Sie verfallen zum Jahresende.
Pro ausgefallenem Arbeitstag ersetzt Ihnen die Kasse rund 90 Prozent Ihres Nettolohns. Auf 100 Prozent steigt der Satz, wenn Sie in den zwölf Monaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld erhalten haben. Nach oben ist die Leistung gedeckelt. 2026 zahlt die Kasse höchstens 135,63 Euro pro Tag, ein Jahr zuvor waren es noch 128,63 Euro.
Der berechnete Betrag ist ein Bruttowert. Davon gehen noch Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Das Kinderkrankengeld selbst bleibt steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es kann Ihren persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen leicht anheben.
Mein Tipp: Rechnen Sie nicht mit Ihrem vollen Gehalt.
Durch die Deckelung und die Abzüge liegt der ausgezahlte Betrag spürbar unter Ihrem normalen Netto. Bei mehreren Krankheitstagen hintereinander lohnt sich vorab ein Blick auf das Haushaltsbudget.
Der Weg zum Kinderkrankengeld ist überschaubar, wenn Sie die Reihenfolge kennen.
Um die Höhe zu berechnen, meldet Ihr Arbeitgeber das ausgefallene Arbeitsentgelt elektronisch an die Kasse. Danach überweist die Krankenkasse das Geld auf Ihr Konto.
Ein praktischer Punkt für die Planung: Sie müssen die Tage nicht am Stück nehmen. Einzelne Tage sind möglich. So können sich auch beide Elternteile die Betreuung tageweise aufteilen.
Vor dem Kinderkrankengeld steht oft ein anderer Anspruch. Nach § 616 BGB kann eine kurze, bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber greifen, wenn das Kind für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ betreut werden muss. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter.
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge schließen diese bezahlte Freistellung allerdings aus. Ist das der Fall, greift direkt das Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Welche Regel für Sie gilt, steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Mehr zur arbeitsrechtlichen Seite bei einem kranken Kind und zur Lohnfortzahlung lesen Sie im verlinkten Beitrag.

Neben dem Standardfall gibt es einige besondere Konstellationen.
Muss Ihr Kind stationär ins Krankenhaus und ist Ihre Begleitung medizinisch nötig, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sind beide Eltern berufstätig und gesetzlich versichert, lassen sich die Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil übertragen. Dafür müssen beide Arbeitgeber und beide Krankenkassen zustimmen.
Einen Sonderfall bildet eine unheilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung des Kindes. Hier besteht der Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt. Familien in dieser Lage sollten sich früh direkt an ihre Krankenkasse wenden.
Kinderkrankengeld sichert berufstätige Eltern ab, wenn das Kind krank wird und betreut werden muss. Entscheidend sind die gesetzliche Versicherung von Elternteil und Kind sowie die ärztliche Bescheinigung. Prüfen Sie am besten schon vor der nächsten Infektsaison, wie viele Tage Ihnen zustehen und ob Ihr Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung vorsieht. Einen Überblick über weitere finanzielle Hilfen für Familien finden Sie in unserem Beitrag. So sind Sie vorbereitet, bevor der erste Schnupfen kommt.
Nein. Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Privat versicherte Eltern und Kinder haben keinen Anspruch, teils bieten private Tarife aber eigene Regelungen.
Meist nicht. Wer nur einen Minijob hat, ist in der Regel ohne Krankengeldanspruch versichert. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung bleibt trotzdem bestehen.
Ja, wenn beide Eltern berufstätig und gesetzlich versichert sind. Beide Arbeitgeber und beide Krankenkassen müssen der Übertragung zustimmen.
Ja. Auch wer im Homeoffice arbeitet, kann Kinderkrankengeld erhalten, wenn die Betreuung des kranken Kindes die Arbeit unmöglich macht.
Bei der Lohnfortzahlung nach § 616 BGB zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für kurze Zeit weiter. Das Kinderkrankengeld dagegen kommt von der Krankenkasse und greift, wenn keine bezahlte Freistellung besteht.
Nein. Sie können auch einzelne Tage nutzen und sich mit dem anderen Elternteil abwechseln.
Nicht genutzte Tage verfallen. Sie lassen sich nicht ins Folgejahr übertragen.