Leben Eltern und Kinder in einem Haushalt, können die Eltern bestimmen, wer von ihnen der Kindergeldberechtigte sein soll.
Im Fall einer Trennung oder einer Scheidung erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt.
Ja, der Kindergeldanspruch über 18 Jahren kann unter bestimmten Umständen auf Antrag des Sohnes/der Tochter auf ihn/sie übertragen werden.
Kindergeldberechtigter ist in den meisten Fällen Mutter oder Vater des Kindes. Aber auch einer der Großeltern, der Pflege- oder Adoptiveltern kommt infrage, ebenso wie das Jugendamt oder ein volljähriges Kind selbst. In welchen Situationen welche Regelung greift, erfahren Sie hier.
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Wer von ihnen kindergeldberechtigt ist, bestimmen die Eltern bei einem gemeinsamen Haushalt selbst.
Leben Eltern mit ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt, bestimmen sie selbst, wer von ihnen Kindergeldberechtigter ist. Das Gleiche gilt für alle anderen Personen, die das Sorgerecht für Kinder haben, etwa ihre Großeltern, Pflege- oder Adoptiveltern. Das Kindergeld kann per Definition immer nur an eine Person ausgezahlt werden. Können die Eltern sich nicht einig werden, bestimmt das Gericht.
Das Geld muss nicht zwingend an die kindergeldberechtigte Person direkt überwiesen werden, doch raten Juristen dringend zu dieser Vorgehensweise: Andernfalls kann der Kindergeldberechtigten im Falle einer Trennung eine böse finanzielle Überraschung erleben. Zeigen die getrennten Partner nämlich die Änderung nicht schnell genug an, muss der Kindergeldberechtigte das Kindergeld zurückzahlen. Das gilt auch, wenn er es faktisch nie erhalten hat.
Achtung: Das klingt unlogisch, doch so ist das geltende Recht. Stellen Sie daher den Antrag auf Änderung bei der Familienkasse unverzüglich!
Nach einer Trennung oder einer Scheidung hat zumeist ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind: Es lebt in seinem Haushalt, wird hier versorgt, ernährt, erzogen und eingekleidet. Dieser Elternteil bekommt das Kindergeld. War vor der Trennung der ausziehende Partner Kindergeldberechtigter, sollten Sie die neuen Informationen schnellstmöglich an die zuständige Familienkasse geben, damit sie die Berechtigung ändern kann.
Das Wechselmodell sieht vor, dass das Kind bei beiden Eltern lebt – Kindrgeldberechtigter kann aber nur einer sein.
Entscheiden die Eltern, dass sie ihre Kinder beide zu gleichen Teilen bei sich wohnen haben und sich entsprechend abwechselnd um sie kümmern möchten, zeugt das im Normalfall von einer Vertrauensbasis. Dies bedeutet häufig, dass auch finanzielle Regelungen ohne Streit gefunden werden. Allerdings kann das Kindergeld hier zum Knackpunkt werden.
Es kann immer nur einer der Elternteile Kindergeldberechtigter sein und die Auszahlung erhalten. Allerdings ist das nicht fair dem anderen Elternteil gegenüber, daher gibt es entsprechende Gerichtsbeschlüsse:
Unter bestimmten Umständen kann das Kindergeld auch an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn es volljährig ist und noch Anspruch besteht.
Der Anspruch auf das Kindergeld erlischt nicht zwingend mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs. Unter bestimmten Umständen kann das Kind hier beantragen, dass ihm das Kindergeld direkt ausgezahlt wird und nicht seinen Eltern. Die Voraussetzungen dafür sind,
Das Kind kann in diesem Fall die Auszahlung des Kindergelds auf sein Konto verlangen, obwohl der Kindergeldberechtigte ein Elternteil ist. Dieser bekommt die Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Kümmern sich Pflegeeltern um ein Kind, steht ihnen das Kindergeld für den betreffenden Zeitraum zu.
Hat das Jugendamt das Kind aus der Familie genommen und es in anderweitige Obhut gegeben, hat das einen Einfluss auf die Kindergeldberechtigung: Da das Kind nicht mehr im Haushalt lebt, steht den Eltern kein Kindergeld mehr zu. Es geht direkt an das Jugendamt und von hier an die Einrichtung oder Pflegefamilie, die die Betreuung des Kindes für einen längeren Zeitraum übernommen hat. Ab welcher Frist diese Regelung greift, kann von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt werden.
Da Sie Kindergeld, dass Ihnen nicht zusteht, im Nachhinein zurückzahlen müssen, sollten Sie alle relevanten Änderungen sofort der Familienkasse anzeigen. Dazu zählen
Schieben Sie das Informieren nicht auf die lange Bank, sonst kommen neben den Rückzahlungen gegebenenfalls auch noch Strafzahlungen auf Sie zu! Hier finden Sie das Formular, mit dem Sie die Veränderungen angeben können. Ist Ihnen etwas unklar, können Sie auch direkt bei der Familienkasse anrufen und Ihre Fragen stellen. Informationen über die Notwendigkeit der Steueridentifikationsnummer für den Antrag finden Sie in diesem Video:
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