Ja, Sie können Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Sie dürfen lediglich zwei Drittel der tatsächlich entstandenen Kosten angeben. Zudem gilt eine Obergrenze von 4.000 Euro jährlich. Eine Beispielrechnung können Sie hier nachlesen.
Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Überweisen Sie Ihre Ausgaben daher stets und bewahren Sie Rechnungen und andere Belege zu Beweiszwecken auf. Außerdem sind einige Kostenpunkte ausgeschlossen.
Nicht jeder kann sich selbst den ganzen Tag um die eigenen Kinder kümmern. Über kurz oder lang kommen daher auf die meisten Familien nicht zu unterschätzende Kinderbetreuungskosten zu.
Aber welche Kinderbetreuungskosten gibt es überhaupt? Wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit aus und wie lassen sich die Kosten gering halten?
In unserem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über Kinderbetreuungskosten wissen müssen. Wir informieren Sie über Fahrtkosten sowie die Unterbringung im Ferienlager. Zudem geben wir Ihnen Tipps für die nächste Steuererklärung und beraten Sie hinsichtlich der Übernahme durch das Jugendamt.
Inhaltsverzeichnis
Lassen Sie sich einen Teil der gezahlten Beiträge erstatten.
Wenn es um die Berücksichtigung von Betreuungskosten geht, müssen Sie diese konkret nachweisen. Das Finanzamt erkennt jedoch längst nicht alle Kosten, die Ihnen für Ihre Kinder entstehen, als Kinderbetreuungskosten an.
Generell gilt, dass Sie maximal 4.000 Euro im Jahr pro Kind als Kinderbetreuungskosten geltend machen können. Dabei werden jedoch nur zwei Drittel der tatsächlich angefallenen Ausgaben berücksichtigt. Um die Höchstsumme zu erreichen, müssen Sie insgesamt 6.000 Euro an Betreuungskosten aufwenden.
Diese werden nur dann erstattet, wenn Sie Belege vorlegen können.
Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass die folgenden Ausgaben als Kosten der Kinderbetreuung anerkannt werden:
Wenn Sie Ihr Kind zu den Großeltern bringen, die die Pflege übernehmen, können diese Kosten auch erstattet werden. Hierbei gelten jedoch strenge Regeln. Es ist elementar, dass Sie Ihre Eltern tatsächlich bezahlen und dies auch nachweisen können. Zudem dürfen Sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.
Schließen Sie daher einen Vertrag ab und überweisen Sie die Kosten für die Übernahme der Kinderbetreuung. Sie können neben den reinen Betreuungs- auch die Fahrtkosten absetzen. Dies gilt jedoch nur für die Fahrtkosten, für welche Sie bei einer Fremdbetreuung aufkommen.
Kommen Ihre Eltern beispielsweise zu Ihnen oder holen Ihr Kind von der Schule oder dem Kindergarten ab, so können Sie Ihren Eltern diese Kosten erstatten und dies in Ihrer Steuererklärung angeben. Falls Sie Ihre Kinder hingegen selbst zu Ihren Eltern bringen, können Sie Ihre eigenen Fahrtkosten nicht von der Steuer absetzen.
Tipp: Barzahlungen erkennen die Finanzämter nicht an. Bestehen Sie daher auch bei er privaten Kinderbetreuung auf einer Rechnung und überweisen Sie den Betrag.
Nicht alles wird erstattet.
Einige Kosten, die abseits der Bezahlung einer Tagesmutter oder der Kita anfallen, können Sie leider nicht steuerlich geltend machen. Für die folgenden Bereiche müssen Sie in voller Höhe selbst aufkommen:
Problematisch wird dies in Fällen, in denen zwischen verschiedenen Leistungen nicht klar differenziert wird. Zahlen Sie beispielsweise einen pauschalen Beitrag für die Mittagsverpflegung und anschließende Hausaufgabenbetreuung, so lassen sich diese Ausgaben nicht absetzen.
Da das Finanzamt nur einen Teil dieser Kosten erstattet, müssen Sie versuchen, eine geteilte Rechnung zu erhalten. Ist dies nicht möglich, müssen Sie für diesen Posten selbst aufkommen. Eine steuerliche Erleichterung bleibt aus.
Anders sieht es bei der Anstellung einer Au-Pair-Kraft aus. In der Regel übernimmt diese neben der Haushaltsführung auch einen Teil der Kindererziehung. Sofern Sie keinen Vertrag abschließen, der den Anteil der Betreuung klar aufschlüsselt, können Sie die Kinderbetreuungskosten pauschal mit 50 % ansetzen.
Auf manche Eltern kommt ein kleiner Geldsegen zu.
Wie hoch die steuerliche Ersparnis für Sie ausfällt, hängt zum einen davon ab, wie hoch Ihr Einkommen und der damit verbunden Steuersatz liegen. Zum anderen spielen die tatsächlich erfolgten Ausgaben eine Rolle.
Generell profitieren Sie deutlich stärker von einer Absetzbarkeit der Hausaufgabenbetreuungs- oder Kitakosten, wenn Sie mehr verdienen.
Nehmen wir an, Sie zahlen 25 % Steuern und geben im Jahr 3.000 Euro für die Kinderbetreuung aus. Damit können Sie maximal zwei Drittel, also 2.000 Euro in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben deklarieren.
Bei einem Steuersatz von 25 % verbleibt Ihnen damit eine Ersparnis von 500 Euro im Jahr.
Wenden Sie hingegen 6000 Euro im Jahr für die Betreuung Ihres Kindes auf, so können Sie 4.000 Euro absetzen. Zahlen Sie 30 % Steuern, sparen Sie 1.200 Euro der Kosten ein. Sie sehen also, dass die Ersparnis zwar deutlich höher liegt, die gesamten Ausgaben allerdings ebenfalls deutlich steigen.
Der maximale Betrag von 4.000 Euro im Jahr gilt pro Kind. Wenn Sie vier Kinder versorgen lassen, können Sie somit bis zu 16.000 Euro im Jahr absetzen. Dafür müssten Sie allerdings die außergewöhnlich hohe Summe von 24.000 Euro im Jahr an Betreuungskosten zahlen.
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Bonus für die Kinderbetreuung, stellt sich die Frage, wie dieser steuerlich zu behandeln ist. Eine Befreiung von der Lohn- und Sozialversicherungssteuer kommt nur dann in Betracht, wenn Ihr Kind noch nicht schulpflichtig ist.
Zudem müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wenn Sie sich beruflich weiterbilden, können Sie von weiteren Hilfen, wie dem Zuschuss zur Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten. Genaueres erfahren Sie auf der Website des Bundesfamilienministeriums.
Für behinderte Kinder gelten Sonderregeln.
Sie können Betreuungskosten absetzen, bis Ihre Kinder das 14. Lebensjahr erreicht haben.
Die Voraussetzung liegt darin, dass die Kinder in Ihrem Haushalt leben. Neben Ihren eigenen können dies selbstverständlich auch Adoptiv- oder Pflegekinder sein, die dauerhaft bei Ihnen leben.
Sofern Sie ein Kind mit einer Behinderung versorgen müssen, gilt die Altersgrenze nicht. Die Behinderung muss lediglich vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kind auf Hilfe angewiesen ist. Dies ist in der Regel unproblematisch möglich, indem Sie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vorlegen.
Die Kinderbetreuungskosten werden gestaffelt. In öffentlichen Einrichtungen zahlen Sie geringere Beiträge, wenn Ihnen weniger Geld zur Verfügung steht. Folglich können Sie jedoch auch weniger Geld steuerlich absetzen. Die Ersparnis fällt allerdings höher aus.
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