Sie können wahlweise Kindergeld erhalten oder aber den Kinderfreibetrag geltend machen.
Unterstützen Sie Ihr Kind nach Auslauf des Kindergelds, können Sie diese Ausgaben steuerlich absetzen.
Kosten für die Kinderbetreuung können Sie bis zu einer Höchstsumme von 4.000 Euro im Jahr in Ihrer Steuererklärung angeben.
Die Steuererklärung steht mal wieder an. Für viele ist dies keine schöne Vorstellung, jedoch lässt sich an der einen oder anderen Stelle leicht etwas Geld sparen.
Wie wird das Kind in der Steuererklärung berücksichtigt? Welche Freibeträge gibt es und wie viel Kindergeld steht Ihnen zu?
Sie erfahren in unserem Ratgeber, welche Ausgaben Sie in Bezug auf Ihr Kind absetzen können und bis zu welchem Alter Sie von Erleichterungen profitieren.
Inhaltsverzeichnis
Das Finanzamt bietet Ihnen die Möglichkeit zwischen dem Kindergeld sowie dem Kinderfreibetrag zu wählen. Sie müssen jedoch keine Sorge haben, sich falsch zu entscheiden. Falls in Ihrer Steuererklärung auffällt, dass der Kinderfreibetrag für Sie die bessere Option darstellt, wird das erhaltene Kindergeld automatisch angerechnet.
Die Höhe des Kindergelds stellt sich seit dem 01.01.2018 wie folgt dar:
Kinder | Zahlbetrag pro Monat |
---|---|
für das erste und zweite Kind | 204 Euro |
für das dritte Kind | 210 Euro |
ab dem vierten für jedes weitere Kind | 235 Euro |
Um Kindergeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Die Familienkassen sind überwiegend der Agentur für Arbeit angegliedert. Den Antrag auf Kindergeld können Sie online stellen.
Früher hatten Sie sehr lange Zeit, Kindergeld zu beantragen. Seit einer Gesetzesänderung erhalten Sie jedoch maximal für sechs Monate rückwirkend Kindergeld. Warten Sie daher nach der Geburt Ihres Kindes nicht zu lange damit, den Antrag zu stellen.
Tipp: Wenn Sie bereits sicher sind, dass sich die Höhe des Kinderfreibetrags von derzeit 3.714 Euro (im Jahr 2018) pro Elternteil günstiger auswirkt, können Sie vorab einen Antrag auf den Kinderfreibetrag bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt stellen.
So wird dieser im Rahmen Ihrer monatlichen Lohnabrechnung bereits berücksichtigt und nicht erst im Nachhinein bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung.
Im Schnitt lohnt sich der Kinderfreibetrag erst ab einem Nettoeinkommen von etwa 32.000 Euro bei Alleinerziehenden sowie 64.000 Euro bei verheirateten Paaren.
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Kindergeld steht Ihnen unabhängig von Ihrem Einkommen zu.
Eltern erhalten für Ihre Kinder Kindergeld. Dies gilt jedoch nicht nur für die eigenen Kinder, sondern ebenfalls für Adoptiv– oder aber Pflegekinder, wenn die Pflege auf Dauer ausgerichtet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie alleinerziehend mit Kind sind oder aber als Paar in einem Haushalt zusammenleben.
Jedoch steht Ihnen gemeinsam nur einmal Kindergeld zu.
Den Entlastungsbetrag erhalten Sie während der gesamten Zeitspanne von der Geburt Ihres Kindes bis hin zur Volljährigkeit. Darüber hinaus profitieren Sie von der Steuererleichterung, sofern Ihr Kind
Die maximale Altersgrenze liegt bei 25 Jahren. Hat Ihr Kind bereits vorher eine abgeschlossene Berufsausbildung, endet der Anspruch. Lediglich in Ausnahmefällen erhalten Sie auch während einer Zweitausbildung weitere Unterstützung.
Tipp für Geringverdiener: Wenn Ihnen nur wenig Geld zur Verfügung steht, können Sie zusätzlich den Kinderzuschlag beantragen. Dies ist ebenfalls bei der Familienkasse möglich.
Im günstigsten Fall erhalten Sie so 170 Euro zusätzlich pro Monat und Kind.
Mit Tipps zur Steuererklärung können Sie viel Geld sparen.
Um möglichst wenig Steuern zu zahlen, müssen Sie die Anlage Kind in Ihrer Steuererklärung ausfüllen. Für jedes Kind ist ein eigenes Dokument nötig. Neben dem Kinderfreibetrag bzw. dem Kindergeld können Sie die Kosten der Kinderbetreuung in Abzug bringen.
Dies gilt jedoch maximal bis zu zwei Dritteln der tatsächlich aufgewendeten Kosten bis zu einem maximalen Betrag von 4.000 Euro im Jahr pro Kind. Wichtig ist, dass Sie Belege für die Überweisungen nachweisen können.
Die Kosten für das tägliche Mittagessen sowie für Nachhilfe können Sie indes nicht geltend machen. Anders sieht es hingegen bei den Fahrtkosten aus. Fahren Sie Ihr Kind zur Betreuungseinrichtung, erfolgt keine Kostenerstattung. Haben Sie hingegen eine Vereinbarung mit Ihren Eltern zur unentgeltlichen Betreuung geschlossen, sind die Fahrtkosten Ihrer Eltern abzugsfähig.
Zusätzlich sind folgende Entlastungen vorgesehen:
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