Von einer Familienzusammenführung wird gesprochen, wenn eine im Ausland lebende Person zu einer familiären Bezugsperson in Deutschland ziehen möchte.
Nach den Regelungen des Migrationsrechts ist das Schengen-Visum für die Familienzusammenführung nicht ausreichend. Stattdessen wird ein nationales Visum gebraucht.
Die Ausländerbehörde übernimmt die Ausstellung des für die Familienzusammenführung benötigten nationalen Visums. Auslandsvertretungen sind zur Ausstellung eines solchen Visums nicht berechtigt.
Möchte eine im Ausland lebende Person zu einer Bezugsperson in Deutschland ziehen, ist von der Familienzusammenführung die Rede. Generell ist eine Familienzusammenführung möglich, wobei vom Gesetzgeber genau geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen diese erfolgen kann. So ist laut dem Migrationsrecht in diesem Fall ein spezielles Visum erforderlich. Das sogenannte Schengen-Visum reicht hier nicht aus.
Für die Einwanderung in Deutschland gibt es verschiedene Visa. Unterschieden wird unter anderem zwischen dem gängigen Schengen-Visum und dem nationalen Visum. Letzteres ist auch als D-Visum bekannt, während man beim Schengen-Visum vom C-Visum spricht. Die Unterschiede zwischen den Visa-Arten zeigen sich im Detail. Das C-Visum gilt für den Aufenthalt im Schengen-Raum. Es hat eine Dauer von höchstens 90 Tagen.
Das C-Visum ist für alle gedacht, die für touristische Zwecke, Geschäftsreisen oder andere eher kurzfristige Aufenthalte nach Deutschland reisen möchten. Von Familienangehörigen wird es in der Regel also nur dann genutzt, wenn sie nur für ein paar Tage oder wenige Wochen nach Deutschland einreisen möchten. Das Schengen-Visum geht mit erheblichen Einschränkungen einher. Zum einen muss hier natürlich das Zeitfenster von 90 Tagen genannt werden. Zum anderen ist es mit dem Schengen-Visum nicht möglich, zu arbeiten.
Für den Familiennachzug wird das D-Visum, vielen auch als nationales Visum bekannt, gebraucht. Hierbei handelt es sich um ein Visum, das von der Ausländerbehörde ausgestellt wird. Die Zuständigkeit für dieses Visum liegt generell bei der Ausländerbehörde. Sie ist auch für die Genehmigung zuständig. Auslandsvertretungen verfügen hier nicht über die nötige Befugnis.
Alle Familienmitglieder, die zu einer familiären Bezugsperson nach Deutschland ziehen möchten, erhalten ein nationales Visum.
Wie das Schengen-Visum besitzt auch das D-Visum eine eingeschränkte Gültigkeit. Diese beläuft sich auf drei Monate. Im Grunde wird das D-Visum von der Ausländerbehörde nur ausgestellt, um den Antrag einer Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Sobald die Familienmitglieder in Deutschland angekommen sind, sollten sie sich also unbedingt um die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis kümmern. Erhalten sie innerhalb der drei Monate, in denen das nationale Visum gültig ist, keinen Aufenthaltstitel, müssen sie zwangsläufig in das Ursprungsland zurückkehren. In diesem Fall ist der Aufenthalt in Deutschland nicht länger zulässig.
Diese Regelungen gelten übrigens nicht nur für den Familiennachzug zu Deutschen, sondern schließen auch EU-Bürger sowie Angehörige von Drittstaaten ein.
Wer ein D-Visum beantragt und schließlich auch erhält, muss bedenken, dass es nach Ablauf nicht möglich ist, dieses zu verlängern. Umso wichtiger ist es, sich um den Aufenthaltstitel zu kümmern und diesen rechtzeitig zu beantragen, denn auch hier kann die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine Verlängerung des D-Visums ist prinzipiell ausgeschlossen. Demnach kann ein abgelaufenes D-Visum die Ausweisung aus der Bundesrepublik nach sich ziehen.
Stellen Sie den Auftrag für das D-Visum in jedem Fall rechtzeitig. Die Bearbeitung bis zur erfolgreichen Ausstellung kann bis zu drei Monate dauern. Diese Wartezeit kann sich unter Umständen gerade in den Stoßzeiten noch weiter verlängern. Die lange Bearbeitung ist den unterschiedlichen Stellen geschuldet, die hier in die Bearbeitung involviert sind. Dazu gehören neben den Behörden in Deutschland auch die deutsche Botschaft sowie das Konsulat im Herkunftsland.
Häufig wird angenommen, dass die Ausstellung des D-Visums im Grunde nur eine Formangelegenheit darstellt. Hierbei handelt es sich aber um einen Trugschluss. Einen Anspruch auf das D-Visum gibt es nicht, auch wenn Familienangehörige bereits dauerhaft in Deutschland leben. Es kann aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden:
Wer ein D-Visum für den Familiennachzug nach Deutschland erhält, darf hier auch arbeiten. Das D-Visum stellt im Grunde immer eine Arbeitserlaubnis dar. Einschränkungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gibt es hier nicht. So können die Besitzer eines D-Visums sowohl einer selbstständigen als auch einer nicht selbstständigen Arbeit nachgehen. Es gibt allerdings Einschränkungen.
So gibt es durchaus einige Personen, die eine offizielle Arbeitserlaubnis brauchen. Dazu gehören geduldete Flüchtlinge, bei denen der Asylantrag abgelehnt und bei denen die Abschiebung zunächst ausgesetzt wurde. Ferner sind Asylbewerber auf eine separate Arbeitserlaubnis angewiesen, wenn ihr Aufenthalt bislang lediglich gestattet und das Asylverfahren selbst bisher nicht abgeschlossen wurde.
Generell muss die Beantragung des D-Visums immer vor der Einreise nach Deutschland erfolgen. Der Antrag richtet sich an die deutsche Auslandsvertretung, die sich im Heimatland des Antragstellers befindet. Hierbei kann es sich um die Botschaft oder um das Konsulat handeln. Im ersten Schritt wird dabei ein Termin zur Vorsprache beantragt. Hier sollten bereits alle wichtigen Dokumente vorbereitet sein.
Dokumente, die für den Antrag des D-Visums benötigt werden, sind unter anderem ein biometrisches Passfoto, ein gültiges Ausweis- und Reisepassdokument, das Antragsformular und ein Nachweis über die familiäre Beziehung. Außerdem wird ein Sprachnachweis gebraucht, der die geforderten Deutschkenntnisse belegt. Ebenso muss eine in Deutschland gültige Krankenversicherung nachgewiesen werden. An dieser Stelle reicht weder die Reisekrankenversicherung noch eine Versicherung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
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