Die Beistandschaft des Jugendamt bietet alleinerziehenden Müttern und Vätern Beratung und Unterstützung und fungiert als gesetzlicher Vertreter des Kindes/der Kinder im Rechtsstreit.
Die Beistandschaft des Jugendamts unterstützt die Kinder, bis sie Volljährige sind, also bis zum 18. Geburtstag.
Der Beistand kümmert sich um die Feststellung der Vaterschaft und/oder um die Feststellung und Zahlung des Kindesunterhalts.
Die Beistandschaft durch das Jugendamt übernimmt nach einer Trennung und Scheidung auf Wunsch die Rolle des Vermittlers zwischen den Eltern. Auch wird der Beistand zum gesetzlichen Vertreter der Kinder, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Er sorgt dafür, dass den Kindern aus der unerquicklichen Situation so wenige Nachteile wie möglich erwachsen. Wie die Hilfeleistungen aussehen und der Antrag abläuft, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Eine Beistandschaft des Jugendamts kann nach einer Trennung gewährleisten, dass dem Kind keine Nachteile entstehen.
Ein Anwalt ist teuer, und eine Gerichtsverhandlung kann für beide Elternteile nach einer Trennung psychisch belastend werden. Der Beistand wird dem Elternteil, dem die Sorge für das Kind obliegt, kostenlos vom Jugendamt zur Verfügung gestellt. Dessen Sorgerecht wird dadurch nicht eingeschränkt.
Kommt es allerdings zu einem Rechtsstreit, ist der Beistand grundsätzlich Vertreter des Kindes. Diese Verantwortung gibt mancher Elternteil ungern ab, aber die Regelung wurde mit Bedacht getroffen: Der Beistand ist neutral und vertritt allein das Kindeswohl. Er kennt sich mit den einschlägigen Gesetzen sehr gut aus, hat oft schon viele Erfahrungen auf dem Gebiet gemacht und argumentiert immer sachlich. Und schließlich wird auf diese Weise verhindert, dass Beistand und Elternteil sich widersprechen.
Zunächst meldet der Beistand sich bei dem Mann, den die Mutter als Vater des Kindes angibt, und fordert ihn auf, die Vaterschaft freiwillig feststellen zu lassen. Weigert er sich, leitet der Beistand ein Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung vor dem Familiengericht ein. Er klagt dabei im Namen des Kindes.
Achtung: Ein Mann, der vermutet, der Vater des Kindes zu sein, hat kein Anrecht auf die Beistandschaft des Jugendamts.
Der Beistand unterstützt den sorgeberechtigten Elternteil, in dessen Haushalt das Kind ganz oder überwiegend lebt, bei der Erlangung des Unterhalts. Häufig erreicht er durch Gespräche mit der zahlungspflichtigen Person bereits mehr als der/die Ex-Partner/in: Verhärtete Fronten und Groll spielen im Austausch mit dem Beistand keine Rolle.
Der Beistand kann den Unterhalt genau errechnen und den reibungslosen Ablauf der Überweisungen überwachen.
Der Beistand ermittelt, wie hoch das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person ist und wie hoch entsprechend der Unterhalt ausfällt, der dem Kind bzw. den Kindern zusteht. Diese Berechnung ist nicht unkompliziert, weil das Alter der Kinder und auch der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Person in Betracht gezogen werden muss. Bei der Errechnung hilft die Düsseldorfer Tabelle, aber viele Eltern sind dankbar, wenn das Jugendamt ihnen diese Aufgabe abnimmt.
Verweigert die unterhaltspflichtige Person die Zahlung, bringt der Beistand sie vor Gericht. Das geschieht allerdings nur, wenn Aussicht auf Erfolg besteht: Handelt es sich um eine/n Hart IV-Empfänger/in ohne Aussicht auf einen Job, kann der Beistand allein keine Zahlungen veranlassen. Andernfalls überwacht die Beistandschaft des Jugendamts die Regelmäßigkeit der Zahlungen, mahnt Säumnisse an und veranlasst bei Bedarf auch Pfändungen von Lohn, Grundstücken oder Versicherungen.
Achtung: Das Umgangsrecht steht dem anderen Elternteil immer zu, ob er/sie Unterhalt zahlt oder nicht.
Jeder alleinerziehende Elternteil hat ein Anrecht auf einen Beistand, wenn
Dabei ist es unerheblich, ob das Kind beim Vater oder bei der Mutter wohnt.
Auch wenn der Antrag schriftlich gestellt werden muss, ist ein persönliches Beratungsgespräch im Jugendamt immer ratsam.
Es handelt sich um eine freiwillige Beistandschaft. Das bedeutet, dass Sie sie gezielt beantragen müssen, wenn Sie sie in Anspruch nehmen möchten. Am besten ist es, wenn Sie dafür direkt beim Jugendamt vorstellig werden.
Zwar müssen Sie den Antrag in schriftlicher Form einreichen, aber ein persönliches Gespräch ist aus verschiedenen Gründen wichtig: Haben Sie Fragen, können Sie sie hier stellen. Zudem ist jede Situation einzigartig und muss entsprechend durch den Beistand bewertet werden, damit er oder sie die beste Vorgehensweise findet, um zu verhindern, dass Ihrem Kind Nachteile entstehen.
Haben Sie alle Fragen geklärt, reichen Sie den Antrag in schriftlicher Form ein. Die Beistandschaft beginnt in dem Moment, in dem das Schreiben beim Jugendamt eingeht. Sie bekommen dafür keine schriftliche Bescheinigung oder Bestätigung; sie ist rechtlich nicht notwendig.
Halten Sie Ihren Beistand immer über Zahlungsverzögerungen oder für den Unterhalt relevante Änderungen im Leben des Kindes auf dem Laufenden!
Der Beistand kann auf Wunsch des Antragstellers veranlassen, dass die Unterhaltszahlungen an das Jugendamt erfolgen. Von hier aus werden sie an den sorgeberechtigten Elternteil überwiesen. So kann der Beistand sofort reagieren, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt.
Bekommt der sorgeberechtigte Elternteil die Unterhaltszahlungen direkt, muss er oder sie das Amt sofort informieren, wenn das Geld ausbleibt. Gleiches gilt bei allen Änderungen, die die Voraussetzungen für die Zahlungen verändern. Das gilt vor allem, wenn das Kind nicht mehr in Deutschland lebt oder wenn es zum anderen Elternteil zieht.
Die Beistandschaft des Jugendamts kann auf Antrag der Mutter bereits vor der Geburt beginnen und endet automatisch mit dem 18. Geburtstag der Kinder. Allerdings können Sie selbst bestimmen, wie lange sie läuft: Benötigen Sie den Beistand nicht mehr oder wünschen Sie keine weitere Unterstützung, können Sie die Vereinbarung jederzeit durch eine Kündigung aufheben. Sie endet auch, wenn der Hauptwohnsitz des Kindes nicht mehr in Deutschland liegt oder es zum anderen Elternteil zieht.
Ein Beistand vom Jugendamt bringt eine Menge Vorteile mit sich. Er kennt sich gut aus, hat immer das Kindeswohl im Blick und agiert sachlich und beruhigend. Sie können sich aber auch für einen anderen Beistand entscheiden, wenn sie ihn für geeigneter halten. Dafür kommen volljährige Verwandte in Betracht. Genaueres erfahren Sie in diesem Video:
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