Aufsichtspflicht
Im pädagogischen Alltag geht es letztlich darum, die Balance zwischen zwei Aspekten zu halten
- Kindern die für ihre Entwicklung notwendigen Freiräume zu gewähren und
- die Unversehrtheit der Kinder wesentlich zu gewährleisten.
Die Kriterien der Aufsichtspflicht sollen mit dem Anspruch auf Förderung, Betreuung und Erziehung im Einklang stehen. Bevormundung, ständige Kontrolle und Gängelung der Kinder stehen dazu im Widerspruch und sind Historik der Pädagogik.
Nach §22 Abs. 1 SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe soll in Kindertageseinrichtungen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Dieser Fördergrundsatz ist Bestandteil des § 9, Nr.2 SGB VIII. Dabei sollen in der Ausgestaltung der Betreuungsangebote und -aufgaben die wachsenden Fähigkeiten und das zunehmende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln...", berücksichtigt werden. Der Kita kommt die Aufgabe zu, im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages, dem Kind zur größtmöglichen Selbständigkeit und Eigenaktivität zu verhelfen.
Die Aufsichtspflicht ist nach § 1631 Abs. 1 BGB Teil der Personensorge. Laut Gesetz liegt sie somit bei den Personenberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Melden diese ihr Kind in der Kindertageseinrichtung an, so übernimmt der Träger durch den Aufnahmevertrag oder stillschweigend auch die Aufsichtspflicht über das Kind.
Verantwortung des Trägers
Durch die Anmeldung des Kindes (Betreuungsvertrag) übernimmt der Träger die Aufsichtspflicht über das Kind als Bestandteil der Personensorge für die Dauer des Besuchs der Einrichtung und der damit verbundenen Aktionen und Veranstaltungen, außer es besteht eine andere Regelung (Feste mit Anwesenheit der Eltern, wobei dann die Aufsichtspflicht bei den Eltern liegt). In der Regel deligiert der Träger die Aufsichtspflicht an die Leitung, bzw. an die ErzieherInnen.
Die/Der ErzieherIn ist vielmehr so genannte Erfüllungsgehilfin/-gehilfe (nach § 278 BGB) des Trägers; sie ist allein aufgrund ihres Arbeitsvertrages o.ä. mit dem Träger verpflichtet, die Vereinbarungen des Vertrages zwischen Träger und Personenberechtigten zu erfüllen.
In Bezug auf die räumlichen Gegebenheiten besteht eine "Verkehrssicherungspflicht". Das heißt der Träger garantiert, dass die baulichen Voraussetzungen das Wohl der Kinder nicht gefährden, sondern seine Entwicklung fördern.
Verantwortung der Leitung und der ErzieherInnen
Einrichtungen, die den Bestimmungen des SGB VIII unterliegen und somit den Auftrag der Betreuung, Erziehung und Bildung verpflichtet sind, würden diesen Auftrag nicht erfüllen, wenn das dort tätige Personal die Kinder vorrangig beaufsichtigte, sie also nur vor etwaigen körperlichen Schäden bewahrte.
In Tageseinrichtungen geht es um eine ganzheitliche Persönlichkeitsförderung des Kindes. Steht die Aufsichtspflicht einseitig im Vordergrund, werden geistige, seelische und soziale Persönlichkeitsbereiche nicht ausreichend angesprochen und gefördert. Zwischen den Kindern und der/m ErzieherIn besteht eine Vertrauensbasis, sie kennt die Kinder, sie kennt die Umgebung, das Gelände, sie hat Absprachen mit den Kindern getroffen, die diese erfahrungsgemäß auch einhalten.
Wesentliche Faktoren der Aufsichtspflicht
- Person des Kindes
- Gruppenverhalten des Kindes
- Gefährlichkeit der Beschäftigung
- Örtliche Umgebung
- Art, Beschaffenheit der Spiel- und Beschäftigungsgeräte
- Person der ErzieherIn
- Gruppengröße
- Zumutbarkeit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das konkrete pädagogische Handeln den Erziehungszielen dient, wenn es die Sicherheit der Kinder berücksichtigt. Erreicht wird dieses, indem die Kinder
- Erfahrungen in realen Lebenszusammenhängen machen und eigenständig agieren,
- sich an Entscheidungen beteiligen und Verantwortung übernehmen,
- sich aktiv Freiräume erobern, die ihre kognitiven, sozialen und psychischen Kompetenzen erweitern, mit zunehmendem Alter Aufgaben, Anforderungen und Probleme selbständig lösen.
Der/m ErzieherIn kommt hierbei die Rolle der Begleiterin zu. Sie ermutigt die Kinder, unterstützt sie, gibt ihnen Anregungen und schafft Bedingungen, damit die Kinder ihre Erfahrungen machen können.
