Steuerliche Hintergründe
"Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die berufstätige Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben. Die steuerliche Regelung zur Kinderbetreuung hat keine Auswirkungen auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Siehe auch die Zusammenfassung zu Kindervergünstigungen und Familienförderung im Steuerrecht.
Die Höhe der Betreuungskosten für Kinder sind nach einem Kompromiss der Regierungsparteien abhängig vom Lebensmodell. So wird unterschieden zwischen Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist (Alleinverdiener-Ehe).
- Für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren können zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro, geltend gemacht werden.
- In der Altersgruppe bis zu 14 Jahren wird unterschieden zwischen Familien, in denen beide Eltern erwerbstätig sind, sowie erwerbstätigen Alleinerziehenden einerseits und Familien, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist (Alleinverdienender), andererseits. Alleinerziehende und Doppelverdiener können zwei Drittel der Betreuungskosten, jedoch höchstens 4.000 Euro, in der Steuererklärung absetzen.
- Alleinverdiener-Ehe: Familien, in denen einer verdient und einer zu Hause bei den Kindern bleibt, können diesen Steuervorteil lediglich für die Betreuungskosten ihrer Kinder zwischen drei und sechs Jahren nutzen.
- Alleinerziehende bzw. Familien mit einem Erwerbstätigen (Alleinverdiener) können dafür auch die Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen, über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen (haushaltsnahe Kinderbetreuung) geltend machen. Doppelverdiener-Ehen können dagegen bei Inanspruchnahme der Absetzung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a EStG für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt begehren.
Fazit: Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht ist durch das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" ab 1. Januar 2006 nochmals komplizierter geworden. Das Steuerrecht behandelt die Kinderbetreuung in 4 Paragraphen. Vom Regierungskompromiss profitieren Alleinerziehende am meisten. Alleinverdiener-Ehen gehören eher zu den Verlierern. So gibt es Bestrebungen, Alleinverdiener-Ehen ggf. entsprechend beim Elterngeld profitieren zu lassen. Parteien weisen darauf hin, dass Alleinverdiener schon durch das Ehegattensplitting begünstigt sind. Zudem fallen, wenn ein Elternteil zu Hause bleibt, ohnehin weniger Kosten für die Kinderbetreuung an.
Es gibt keinen Pauschalbetrag, deshalb müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden. Als Nachweise für Kinderbetreuung kommen zum Beispiel in Betracht: Kindergartenbetreuung, Betreuung in Hort und Krippe sowie die Betreuung durch Tagesmütter, Kinderpflegerinnen oder Au-Pair-Mädchen. Die Betreuungspersonen können auch Verwandte - zum Beispiel Großeltern oder volljährige Geschwister - sein. In diesem Fall muss allerdings ein Vertrag geschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wer einen Babysitter beschäftigt, kann dies ebenfalls steuerlich geltend machen, sofern er die Ausgaben dafür nachweisen kann.
Ab 2007 hat die Bundesregierung zusätzlich ein einkommensabhängiges Elterngeld eingeführt. Beim Elterngeld, das als Lohnersatz gezahlt werden soll, ist eine soziale Komponente vorgesehen. Jede Familie erhält danach ein Mindestelterngeld und das bisherige Erziehungsgeld entfällt. Bei Familien mit geringem Einkommen wird für die Berechnung des Elterngeldes das gemeinsame Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt. Für alle gilt: Die Lohnersatzleistung beträgt 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Netto-Verdienstes, maximal monatlich 1800 Euro."
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/kinder-betreuungskosten.htm
