Kindergeld 2019: So machen Sie alles richtig beim Kindergeldantrag

   
von Kita.de Redaktion - letzte Aktualisierung:
Kindergeld-Ratgeber
Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld 2019 beträgt 204 Euro für das erste und zweite Kind. Bei dem dritten Kind erhöht sich der Betrag auf 205 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Sie für jedes weitere Kind 235 Euro im Monat zusätzlich.

Wo kann man Kindergeld beantragen?

Um Kindergeld zu erhalten, müssen Sie dies der Familienkasse mitteilen. Es erfolgt keine automatische Zahlung.

Wie lange kann man Kindergeld beziehen?

Der Anspruch gilt so lange, bis das Kind volljährig ist. Doch unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch darüber hinaus Kindergeld beziehen.

Kinder bereichern unser Leben und können in Geld nicht aufgewogen werden. Aber natürlich bringen die Kleinen auch einige Kosten mit sich, die es in sich haben. Damit die Grundversorgung der Kinder sichergestellt ist, erhalten Sie in Deutschland Kindergeld. Doch wer hat eigentlich alles einen Anspruch auf Kindergeld? Gibt es Unterschiede bei mehreren Kindern und was muss ich tun, um Kindergeld zu erhalten?

In unserem umfassenden Ratgeber gehen wir detailliert auf das Thema ein. Wir informieren Sie, wie lange Kindergeld gezahlt wird und wieviel Kindergeld Sie erhalten. Natürlich erfahren Sie auch, ob es Einkommensgrenzen gibt und wann Sie den Kindergeldantrag 2019 stellen sollten.
In einem besonderen Punkt widmen wir uns dem Kindergeld für Beamte sowie dem Thema des Kindergeldzuschlags.

1. Das Kindergeld steht jedem zu

Kindergeld für Ausländer

Nahezu jeder hat einen Anspruch auf Kindergeld.

Vereinfacht ausgedrückt haben Sie, wenn Sie diesen Text lesen, vermutlich einen Kindergeldanspruch. Die Kindergeldkasse zahlt Kindergeld an die folgenden Personengruppen aus:

  • deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder aber zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • ausländische Staatsangehörige, die eine Niederlassungserlaubnis haben (alternativ kann auch ein anderer Aufenthaltstitel ausreichend sein)
  • Staatsangehörige eines Landes der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz können einen Kindergeld-Antrag stellen, ohne einen Aufenthaltstitel vorweisen zu müssen (es gilt die Freizügigkeitsberechtigung)
  • Wer im Ausland beschäftigt ist, muss gesonderte Regeln beachten, die sich meist in den nationalen Vorschriften finden (nähere Details finden Sie in einem Merkblatt der Familienkasse über grenzüberschreitende Fälle)
  • ausländische Staatsangehörige, die zwar nicht in Deutschland wohnen, aber innerhalb des deutschen Staatsgebiets arbeiten und hierzulande einkommensteuerpflichtig sind
  • Flüchtlinge mit anerkanntem Status
  • Asylberechtigte mit entsprechendem Status

Eine Besonderheit gilt für all jene, die im Ausland wohnen und innerhalb Deutschlands nicht uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Eine Auszahlung von Kindergeld ist dann möglich, wenn Sie

Kindergeld Antrag

Kindergeld erhalten Sie auch unter außergewöhnlichen Umständen.

  • als Missionar oder Entwicklungshelfer arbeiten.
  • Beamter sind und für einen bestimmten Einsatz im Ausland arbeiten.
  • bei der Bundesagentur für Arbeit versichert sind.
  • mit einem Mitglied der NATO verheiratet oder verpartnert sind und Sie selbst Staatsangehöriger eines Mitgliedslands der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind.

Trifft eine der letztgenannten Voraussetzungen auf Sie zu, steht Ihnen Kindergeld zu. Dieses wird jedoch, anders als das reguläre Kindergeld, als Sozialleistung gezahlt. Ihr Anspruch richtet sich in diesem Fall nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

2. Die Höhe des Kindergelds 2018 und 2019

Haben Sie Kinder und zählen zum Kreis dem Anspruchsberechtigten, so steht Ihnen für Ihre Kinder auch Kindergeld zu. Dies gilt unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Obwohl Sie die Auszahlung bei der zuständigen Familienkasse beantragen, ist das Kindergeld keine Sozialleistung. Sie richtet sich daher an alle Eltern jedweder Einkommensschicht.
Die Höhe des Kindergelds richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Im Folgenden finden Sie eine kurze Tabelle, die Ihnen einen Überblick über das Kindergeld 2018 und 2019 gibt:

Anzahl der Kinder Kindergeldauszahlung 2018 Kindergeldauszahlung

 

2019

ein oder zwei Kinder 194 Euro 204 Euro
drei Kinder 200 Euro 210 Euro
vier oder mehr Kinder 225 Euro 235 Euro

Der Kindergeldbetrag, der in der Tabelle angezeigt wird, gilt für das jeweilige Kind. Haben Sie beispielsweise eine Familie und erhalten Sie Kindergeld für 3 Kinder, so bekommen Sie von der Familienkasse 2019 insgesamt 624 Euro überwiesen. Für die beiden Kinder, die zuerst geboren wurden, gilt der Satz von 204 Euro. Die Geburt des jüngsten Kindes wird von staatlicher Seite mit 210 Euro monatlich belohnt.

Achtung: Sobald Sie mehr Kinder haben, bedenken Sie, dass der höchste Zahlbetrag nicht für alle Kinder gilt. Fällt ein Kind aufgrund seines Alters aus der Berechnung heraus, verringern sich auch die Kindergeldbeträge für Ihre übrigen Kinder.

2.1. Wann kommt Kindergeld?

Kindergeld bis wann

Wann die Zahlung des Kindergelds erfolgt, richtet sich nach Ihrer individuellen Kindergeldnummer.

Neben der Frage, in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld haben, ist es für viele Familien von besonderer Bedeutung, wann der Betrag auf dem Konto ankommt. Die Familienkasse richtet sich bei der Überweisung der Geldbeträge nach den vergebenen Kindergeldnummern.

Haben Sie für Ihre Kinder eine Kindergeldnummer mit der Endziffer 0 oder 1 erhalten, so können Sie sich bereits in den ersten Tagen eines Monats über die Kindergeldzahlung freuen. Je höher die letzte Ziffer der Nummer ausfällt, desto später erhalten Sie eine entsprechende Gutschrift. Die letzten Überweisungen für die Ziffern 7, 8 und 9 finden meist um den 20. eines Kalendermonats statt.

Da die Zahlung aufgrund von Feiertagen oder anderen Gegebenheiten stets etwas variiert, sollten Sie sich nicht allzu schnell erschrecken, falls die Kindergeldzahlung einmal ein paar Tage später eingeht.

Achtung: Die Kindergeldzahlung erfolgt immer während des Monats für den laufenden Monat.

Falls Sie Ihr aktuelles Kindergeld durch eine andere Stelle als die Familienkasse erhalten, ist es üblich, dass dieses gemeinsam mit Ihrem Gehalt überwiesen wird.

Beantragen Sie hingegen erstmalig Kindergeld, so müssen Sie mit anderen Wartezeiten rechnen. Hier kommt es stark darauf an, wo Sie wohnen und wie ausgelastet die zuständige Behörde derzeit ist. Es ist möglich, dass Sie Ihren Kindergeldbescheid bereits nach zwei Wochen erhalten. Andere Eltern mussten jedoch auch schon zwei oder drei Monate auf Ihren Bescheid warten. Sobald dieser allerdings erteilt ist, geht es schnell mit der Zahlung und Sie können jeden Monat etwa zur gleichen Zeit mit dem Geldbetrag rechnen.

2.2. Rückwirkende Auszahlung bei verspätet gestellten Kindergeldanträgen

Kindergeld erstes Kind

Die Frist für die Nachzahlung von Kindergeld wird auf sechs Monate verkürzt.

Nicht immer geht der erste Gang nach der Geburt des eigenen Kindes zu der zuständigen Familienkasse. Es gibt oft wichtigere Dinge, die zuerst erledigt werden. Sind Sie nicht auf die Zahlung angewiesen, so können Sie sich mit Ihrem Antrag Zeit lassen.

Wenn Ihre Budget hingegen etwas enger ist, so sollten Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig stellen. Unter Umständen müssen Sie ansonsten mehrere Monate auf die erstmalige Überweisung von Kindergeld warten.

Am 26.07.2017 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass die rückwirkende Zahlung von Kindergeld verringert werden soll. Die bisherige Regelung sah vor, dass Anspruchsberechtigte auch nach vier Jahren noch rückwirkend Zahlungen erhalten haben. Dies gehört nun der Geschichte an, da die Bundesregierung damit argumentiert, es solle die derzeitige finanzielle Situation eines Kindes verbessert werden.

Nach mehreren Jahren ohne den Bezug von Kindergeld sei der eigentliche Sinn nicht mehr ersichtlich und die Zahlung verfehlt. Tatsächlich besteht der Hintergrund jedoch auch darin, möglichem Missbrauch vorzubeugen.

Wenn Sie sich zukünftig Zeit lassen, können Sie dies tun. Allerdings sollten Sie nicht mehr als sechs Monate verstreichen lassen, damit Sie sämtliche Kindergeldansprüche, die Ihnen zustehen, auch tatsächlich erhalten. Die Zahlung der vergangenen Beträge erfolgt dann gemeinsam mit der monatlichen Kindergeldzahlung zum ersten Monat Ihres regulären Anspruchs.

Haben Sie beispielsweise am 27.07.2019 ein Kind bekommen, den Antrag erst am 05.10.2019 gestellt und am 25.10.2019 den positiven Bescheid bekommen, erhalten Sie im November die Zahlung der Beträge für die Monate Juli bis November.

Der Kindergeldanspruch gilt für den vollen Monat, selbst wenn Sie nur wenige Tage anspruchsberechtigt sind.

Im obigen Beispiel bedeutet dies, dass Sie Kindergeld für Juli 2019 in voller Höhe erhalten, obwohl das Kind erst am 27. des Monats geboren wurde.

3. Die Kindergeldzahlung bis zur und über die Volljährigkeit hinaus

Kindergeld Einkommensgrenze

Auch im Studium wird Kindergeld noch gezahlt.

Wie der Begriff an sich schon deutlich macht, geht es um eine Absicherung des Kindes. Doch wie ist es mit dem Kindergeld ab 18? Wird in der Ausbildung Kindergeld gezahlt? Und wie verhält es sich mit Kindern, die längere Zeit studieren?

Grundsätzlich gilt, dass das Kindergeld endet, sobald Ihr Kind seinen 18. Geburtstag hat. Sie erhalten somit letztmalig Kindergeld für den Monat, in welchem Ihr Kind 18 wird. Eine Besonderheit gilt für all jene, die am ersten des Monats geboren sind. In diesem Fall endet der Anspruch bereits im Vormonat.

Es gibt jedoch zahlreiche Fälle, in denen das Kindergeld weit über die Volljährigkeit hinaus gezahlt wird. Die folgende Auflistung soll Ihnen einen Überblick verschaffen:

  • die Schulausbildung dauert noch an (die meisten Abiturienten, die die Schule verlassen, sind bereits über 18 Jahre alt)
  • Ihr Kind befindet sich in einer ersten Berufsausbildung
  • Sie erhalten Kindergeld, wenn Ihr Kind ein Studium aufgenommen hat

Neben diesen gängigen Gründen existieren allerdings zahlreiche Fälle, in denen Kindergeld auch über die Volljährigkeit hinaus gezahlt wird, obwohl keine Ausbildung oder kein Studium aufgenommen werden.
In Übergangsphasen, also beispielsweise zwischen dem Abitur und der Aufnahme eines Studiums oder aber dem Schulabschluss sowie dem Beginn der Ausbildung, erhalten Sie weiterhin Kindergeld. Dies gilt für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten.

Während der Ausbildungsphasen oder auch dazwischen dürfen Ihre Kinder ergänzend arbeiten, um sich Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies geht nicht zulasten des Kindergelds. Die früher geltenden statischen Einkommensgrenzen sind abgeschafft, sodass Sie eine Rückzahlung erhaltener Beträge nicht befürchten müssen.

Achtung: Beachten Sie bitte, dass Sie ab der Volljährigkeit Ihres Kindes einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen oder Ihre bisherigen Angaben zumindest ergänzen müssen.

3.1. Möglichkeiten der Kindergeldzahlung abseits einer Erstausbildung oder eines Studiums

aktuelles Kindergeld

Trotz mangelnder Ausbildung und Arbeit ist eine Kindergeldzahlung möglich.

In einigen Fällen erhalten Sie Kindergeld auch dann, wenn Ihr Kind sich derzeit nicht in einer Berufs-, Schul- oder sonstigen Ausbildung befindet. Dies gilt, wenn

  • Ihr Kind noch nicht 21 Jahre alt und bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist (ALG II-Empfänger sind allerdings ausgeschlossen)
  • für Ihr Kind kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht (wichtig ist, dass konkrete Bemühungen um einen passenden Ausbildungsplatz nachgewiesen werden müssen); die Zahlung ist maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich
  • Ihr Kind ein freiwilliges soziales Jahr absolviert
  • es um eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium geht (nur, wenn dies in Zusammenhang mit der Erstausbildung steht und nicht mehr als eine geringfügige Beschäftigung (bis zu 20 Stunden in der Woche) ausgeübt wird)

Für Kinder mit Behinderungen gelten gesonderte Regeln. Hier geht es vor allem darum, ob sich Ihr Kind selbst finanzieren kann oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, sondern auch im Erwachsenenleben auf Ihre Hilfe angewiesen ist, besteht die Möglichkeit, auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu erhalten.

3.2. Die Altersgrenze der Kindergeldzahlung liegt grundsätzlich bei 25 Jahren

Kindergeldrechner

Der Kindergeldbezug für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende verlängert sich.

In der Regel sind die meisten Ausbildungen sowie Studiengänge im Alter von 25 Jahren abgeschlossen, sodass eine Weiterzahlung des Kindergeldes ohnehin nicht in Betracht kommt. Bei etwas längeren Studiengängen kommt es jedoch durchaus vor, dass diese mit dem Erreichen der üblichen Altersgrenze noch nicht abgeschlossen sind.

Unter gewissen Umständen steht Ihnen der Kindergeldbezug einige Monate länger zu. Dafür gibt es allerdings gesonderte Voraussetzungen, die zu der erweiterten Zahlung führen. Dies sind folgende Punkte:

  • Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes als Ersatz (aufgrund der Abschaffung des verpflichtenden Grundwehrdienstes zum 01.07.2011 hin, muss Ihr Kind den Dienst vor diesem Zeitpunkt angetreten haben)
  • 3-jährige Wehrdienstverpflichtung (anstelle des Grundwehrdienstes)
  • sonstige Tätigkeit, die anstelle des allgemeinen Wehrdienstes ausgeübt wurde

Auch wenn der Bundesfreiwilligendienst auf den ersten Blick ähnlich erscheint, so führt dies nicht zu einer Verlängerung des Kindergeldbezugs.

4. Den Kindergeldantrag stellen

Kindergelderhöhung

Sie müssen den Kindergeldantrag persönlich unterschreiben.

Wieviel Kindergeld Ihnen zusteht, haben wir bereits festgestellt. Um Ihren Anspruch jedoch auch anzumelden, müssen Sie einen entsprechen Antrag stellen. Es gibt zwei Möglichkeiten der Anmeldung Ihres Kindergeldanspruchs.

Zum einen können Sie ein Kindergeld-Formular nutzen, dieses ausfüllen und im Anschluss an die zuständige Familienkasse senden. Alternativ dazu ist jedoch auch möglich, den Kindergeldantrag online zu stellen.

Wenn Sie Ihren Antrag online stellen, wird dieser direkt übermittelt. Beachten Sie im Anschluss, dass Sie den Antrag dennoch ausdrucken und unterschreiben. Auch wenn die eigentliche Übermittlung online stattfindet, wird ein unterschriebenes Exemplar von Ihnen für die Unterlagen benötigt.
Neben der Zusendung auf postalischem Weg werden auch Anträge akzeptiert, die per Fax zugesendet werden.

Je nachdem, ob Ihr Kind schulpflichtig ist oder sich bereits in einem Ausbildungsverhältnis oder im Studium befindet, müssen Sie zusätzliche Belege über den Stand der Ausbildung nachweisen. Reichen Sie zunächst nur Kopien ein. Da viele Behörden die Aktenführung zunehmend auf die E-Akte (elektronische Akte) umstellen, werden eingehende Schreiben oftmals gescannt und im Anschluss vernichtet. Originale können daher für immer verloren sein.

Die für Sie zuständige Familienkasse finden Sie nach einer kurzen Suche auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Um sicherzustellen, dass Ihre Verhältnisse noch aktuell sind und Sie weiterhin Kindergeld beziehen dürfen, wird Ihr Anspruch in regelmäßigen Abständen überprüft. In der Regel reicht an dieser Stelle ein formloses Schreiben sowie der Nachweis der derzeitigen Tätigkeit Ihres Kindes. Dies können eine Immatrikulationsbescheinigung, eine Kopie des Ausbildungsvertrags oder aber eine Schulbescheinigung sein.

Haben Sie konkrete Fragen, können Sie die Familienkasse auch direkt anrufen. Die für das Kindergeld relevante Telefonnummer finden Sie ebenfalls auf der o.g. Website.

5. Geringverdienern steht unter gewissen Voraussetzungen ein Kindergeldzuschlag zu

Kindergeld für 3 Kinder

Bei kleinem Einkommen kann ein Anspruch auf den Kinderzuschlag bestehen.

Wer wenig verdient, kann neben dem Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse einen Kinderzuschlag beantragen. Dieser wird jedoch nur in engen Einkommensgrenzen gewährt. Der Maximalbetrag des Kinderzuschlags beläuft sich auf 170 Euro. Je nachdem, wie hoch Ihr Einkommen ist, haben Sie einen Anspruch in voller Höhe, in Teilen oder gar nicht.

Um in den Genuss des Kindergeldzuschlags zu kommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie verdienen alleine mehr als 600 Euro monatlich oder aber als Paar mehr als 900 Euro im Monat
  • die Höchsteinkommensgrenze wird nicht überschritten (diese orientiert sich an Ihrem Bedarf entsprechend des ALG II-Satzes inklusive des Kinderzuschlags)

Das Ziel der Regelung besteht darin, dass Familien, die sich mit Ihrem Einkommen in einem niedrigen Lohnbereich befinden, nicht auf ALG II angewiesen sind, sondern über den Kinderzuschlag genug Geld zum Leben erhalten.

Je näher sich das eigene Einkommen an der Einkommensgrenze befindet, desto weiter wird der maximale Betrag von 170 Euro gekürzt. Für eine Annäherung um 10 Euro wird der Anspruch jedoch lediglich um 5 Euro, also um 50 % gekürzt.

Zu berücksichtigen ist bei dieser Rechnung allerdings nicht nur Ihr derzeitiges Nettoarbeitseinkommen. Vermögenswerte oder sonstige Kapitalanlagen zählen ebenfalls für die Berechnung. Auf der anderen Seite werden gewisse Faktoren, wie die Beiträge der privaten Altersvorsorge, Fahrtkosten zur Arbeit oder die Freibeträge der Erwerbstätigkeit abgezogen.

6. Besondere Zuschläge für Beamte

Sind Sie Beamter, egal ob bei dem Bund oder den Ländern, können Sie sich glücklich schätzen. Für Sie gelten besondere Bestimmungen, die Ihr Einkommen unter Umständen deutlich erhöhen.

Zunächst erhalten Sie einen Familienzuschlag, sobald Sie verheiratet sind. Alternativ kommen auch all jene in den Genuss des Familienzuschlags dieser ersten Stufe, die in einer Lebenspartnerschaft leben, verwitwet sind oder aber die Fürsorgepflicht für jemanden übernommen haben, der sich nicht selbst versorgen kann. In letztgenannten Fall gelten allerdings Besonderheiten.

Urteil des BVerG von 1990:

Das Bundesverfassungsgericht begründet den Familienzuschlag damit, dass jeder, egal ob er verheiratet ist oder Kinder hat, den gleichen Lebensstandard haben sollte.

Neben diesem ersten Zuschlag erhalten Sie für jedes Kind, welches Sie haben, einen weiteren Zuschlag. Dieser richtet sich nach Ihrer Besoldungsgruppe. Die Beträge werden meist in zwei Gruppen eingeteilt. Die eine Gruppe umfasst die Besoldungsstufen A2 bis A8, von der zweiten Gruppe werden alle übrigen Besoldungsstufen umfasst.

Für Bundes- und Landesbeamte gelten zwar unterschiedliche Sätze, die Beträge sind jedoch vergleichbar und variieren nur geringfügig.

Wenn Sie bei einer Behörde angestellt sind, profitieren Sie indes nicht von diesen Vorteilen. Diese sind lediglich Beamten vorbehalten.

7. Als Kind selbst Kindergeld beziehen

Abzweigungsantrag Kindergeld

Die Kindergeldauszahlung an sich selbst veranlassen

Nicht in jedem Fall ist es klar, dass das Kindergeld tatsächlich an der richtigen Stelle ankommt. Es dient dazu, dem Kind den nötigen Lebensunterhalt zu sichern. Nutzen Eltern dieses Geld allerdings anderweitig, können Kinder selbst aktiv werden.

Mit einem Abzweigungsantrag können Kinder die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst veranlassen. Um einen solchen Antrag stellen zu können, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Im Detail muss Folgendes auf Ihre Situation zutreffen:

  • Sie müssen volljährig sein
  • Ihr Eltern zahlen Ihnen keinen Unterhalt oder aber einen zu geringen Unterhalt (im Detail können Sie Ihren Anspruch im Bereich Kindesunterhalt selbst herausfinden)
  • Sie sind noch nicht 25 Jahre alt
  • Sie befinden sich in der Ausbildung, haben ein Studium aufgenommen, sind noch Schüler einer allgemeinen oder einer Berufsschule oder suchen einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle

Alternativ können Sie die Kindergeldzahlung an sich selbst auch dann veranlassen, wenn Sie sich in der Übergangszeit zwischen verschiedenen Ausbildungsabschnitten befinden. Die Spanne darf hier vier Monate nicht überschreiten.

Kinder, die durch Ihre Eltern nicht oder kaum unterstützt werden, behindert sind und sich daher nicht selbst versorgen können, steht dieser Anspruch ebenfalls zu. Selbstverständlich kann auch ein Betreuer den Anspruch im Namen des Kindes durchsetzen. In diesem Fall ist auch die eigentlich geltende Altersgrenze von 25 Jahren nicht zu beachten.

8. Finanzratgeber für Eltern

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Kindergeld 2019: So machen Sie alles richtig beim Kindergeldantrag
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