Kein Krippenplatz was nun? Ihr Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung bzw. einen Kindergartenplatz

   
von Kita.de Redaktion - letzte Aktualisierung:
Kinderbetreuung-Rechtsanspruch-Ratgeber
Gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?

Seit dem 01.08.2013 existiert in Deutschland ein flächendeckender Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Dieser ist in § 24 SGB VIII gesetzlich festgehalten. Dieses Gesetz schließt Kinder unter 3 Jahren mit ein.

Ab welchem Alter gilt der Anspruch?

Das Recht auf einen Betreuungsplatz wird für jedes Kind zwischen einem und drei Jahren gewährt. Der Anspruch gilt unter gewissen Voraussetzungen auch für Kinder unter einem Jahr. Trotzdem ist die Verfügbarkeit eines Platzes nicht garantiert.

Was kann man tun, wenn man dennoch keinen Kita-Platz bekommt?

Wird Ihnen kein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt, haben Sie unter Umständen einen Schadensersatzanspruch. Alternativ können Sie auf eine andere Betreuungsform, wie etwa auf eine Tagesmutter, zurückgreifen.

Kinder bereichern unser aller Leben. Die Betreuung ist daher eine besonders wichtige Aufgabe. Doch wie lassen sich Beruf und Familie unter einen Hut bringen? Wer eine längere Auszeit nimmt, macht dies meist auf Kosten seiner Karriere. Um vor allem Frauen einen möglichst raschen Wiedereintritt in die Berufswelt zu ermöglichen, wurde 2013 der Rechtsanspruch auf eine Kinderbetreuung beschlossen.

Doch was bedeutet die Kitaplatz-Garantie im Detail? Steht mir in jedem Fall ein Platz zur Verfügung? Und was passiert, wenn ich trotz bestehendem Anspruch eine Absage erhalte? Was sind meine Rechte im Kindergarten, nicht nur bezüglich eines Platzes sondern auch darüber hinaus? Wir erklären in unserem umfassenden Ratgeber zur Kinderbetreuung den Rechtsanspruch und die Folgen. Sie erfahren, an wen Sie sich wenden müssen, um Ihren Anspruch geltend zu machen, und welche Rechte im Kindergarten Ihnen zustehen.

Wir widmen uns jedoch auch der Frage, wie Sie vorgehen können, wenn Ihr Recht auf einen Kitaplatz missachtet wird und welche Klagemöglichkeiten Sie haben.

1. Der aktuelle Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung

Kein Kita Platz bekommen was nun

Der Anspruch auf einen Kitaplatz steht jedem zu.

Seit dem 01.08.2013 gilt der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kinder zwischen einem und drei Jahren. So sollte jeder Elternteil, der sein Kind nicht selbst betreuen kann, auf einen Betreuungsplatz zurückgreifen können. Um dieses Ziel zu erreichen und die Kinderbetreuung auf Bundesebene aufzubauen, sind zahlreiche Gesetze erlassen worden.

Im Kinderförderungsgesetz (KiföG) sind die einzelnen Detailänderungen in verschiedenen anderen Gesetzen festgehalten. Um das Recht auf einen Kindergartenplatz durchzusetzen, können sich Eltern auf § 24 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe) berufen.

Neben der Unterbringung in einer Kita oder einem Kindergarten, werden auch Tagesmütter oder Tagesväter für diese Aufgabe hinzugezogen. Obwohl es bundeseinheitliche Regeln gibt, an die sich jedes Bundesland und jede Kommune halten müssen, so ist die Ausführung im Detail den örtlichen Behörden überlassen.

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz Ü3

Auch wenn in aktuellen Diskussion stets die Kinderbetreuung für unter Dreijährige thematisiert wird, so gilt Ihr Rechtsanspruch auch für ältere Kinder. Im Alter zwischen drei Jahren und der Einschulung besteht dieser Anspruch jedoch bereits seit der Einführung im Jahr 1996.

Es gibt daher kein Prozedere, an welchem sich alle Jugendämter oder anderweitige Jugendhilfeträger orientieren müssen. In jedem Fall ist es von entscheidender Bedeutung, möglichst frühzeitig zu handeln. Steht bereits relativ früh fest, dann Ihnen kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann, so können Sie sich zeitnah nach Alternativen erkundigen. Kommt beispielsweise die private Unterbringung in einer anderen Einrichtung infrage, die deutlich teurer ist, haben Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche.

Haben Sie ein Kind, welches noch kein Jahr alt ist, und möchten es betreuen lassen, so steht Ihnen unter gewissen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung zu. Sie müssen jedoch als Erziehungsberechtigte/r einen der folgenden Faktoren erfüllen:

  • arbeiten, in Kürze eine Arbeitsstelle antreten oder aber aktiv auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sein.
  • eine Ausbildung machen (dabei ist es nicht relevant, ob es sich um eine schulische oder aber um eine Hochschulausbildung handelt) oder im Rahmen der Maßgabe des zuständigen Arbeitsamts an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen.
  • Leistungen im Sinne des SGB II zur „Eingliederung in Arbeit“ beziehen.

2. Der Ausbau der Kitaplätze – ein Überblick

Kindergartenplatz Rechtsanspruch

An vielen Orten entstehen neue Kindergärten und Kindertagesstätten.

Die Bundesregierung treibt den Ausbau bestehender Kinderbetreuungsmöglichkeiten seit einigen Jahren massiv voran. Es besteht ein Kitaplatz-Rechtsanspruch, aber dennoch gibt es keine Garantie, dass Ihr Kind tatsächlich betreut werden kann.

Das mittlerweile vierte Investitionsprogramm des Bundes mit dem Namen „Kinderbetreuungsfinanzierung“ wurde Mitte 2017 beschlossen. Ziel ist neben einem weiteren Ausbau der Kitaplätze auch eine qualitative Verbesserung. Bestehende Kontingente sollen nicht nur vergrößert werden. Gleichzeitig sollen neue Flächen genutzt werden, um weitere Bewegungsräume für Kinder zu schaffen. Das neuste Investitionsprogramm soll den Ausbau bestehender Betreuungsmöglichkeiten auch in ärmeren Städten und Gemeinden beschleunigen.

Die Zahl der unter drei Jahre alten Kinder, die nicht zu Hause betreut werden, hat sich in den letzten Jahren laut Statistik massiv erhöht. Im Jahr 2006 hatten die Kindertagesstätten in Deutschland lediglich 253.884 unter drei Jahre alte Kinder zu betreuen. Im März 2017 waren es bereits 645.077 Kinder. Trotz der enormen Anstrengungen und des schnellen Ausbaus stehen immer noch zu wenige Betreuungsplätze zur Verfügung.

Das letzte Investitionsprogramm für die Jahre 2017 bis 2020 beinhaltet u.a. die Schaffung von etwa 100.000 weiteren Betreuungsplätzen. Auch wenn der Ausbau an vielen Orten noch nicht gänzlich abgeschlossen ist, so entspannt sich die Situation für arbeitende Väter und Mütter dennoch langsam.

Innerhalb Deutschlands gibt es allerdings sehr große Unterschiede. Während sich Eltern an einigen Orten einen Kindergarten aussuchen können, suchen andere Elternteile händeringend nach einer Betreuungsmöglichkeit.

3. Kein Betreuungsplatz – was nun?

Kita Plätze Rechtsanspruch

Trotz eines Anspruchs auf Kinderbetreuung gibt es nicht für jedes Kind einen Betreuungsplatz.

Wer eine Absage für einen Kindergartenplatz erhält, ist zunächst meist ziemlich schockiert. Kann es passieren, dass der Platz im örtlichen Kindergarten oder der Kita nebenan abgelehnt wird, obwohl ein Rechtsanspruch besteht? Leider lautet die Antwort ganz klar „Ja“.

In der Regel ist es jedoch so, dass die zuständigen Träger alles daran setzen, Ihnen einen Platz zur Verfügung zu stellen. Dieser muss jedoch nicht ganz zentral liegen. Stehen beispielsweise mehrere Kindergärten in der Nähe zur Verfügung, haben Sie keinen Anspruch, dass Ihr Kind in einen bestimmten Kindergarten aufgenommen wird.

Im Bezug auf einen Kitaplatz fallen die Begriffe Zumutbarkeit und individueller Bedarf. Die Rechtsprechung orientiert sich an diesen beiden Begriffen. Konkret bedeutet das für Sie:

  • die Fahrtzeit zur Betreuungseinrichtung Ihres Kindes darf bis zu 25 Minuten betragen
  • je nach Arbeitssituation muss der Betreuungsplatz für Ihr Kind für mindestens 20 Stunden in der Woche bestehen (arbeiten Sie Vollzeit besteht in der Regel ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung in einem Umfang von etwa 45 Stunden)

Kleinere Umwege müssen Sie also in Kauf nehmen, um Ihre Kinder betreuen zu lassen. Bei den o.g. Werten handelt es sich lediglich um Angaben, an denen Sie sich orientieren können. Es gibt zahlreiche Urteile verschiedener Gerichte, sodass eine einheitliche Linie noch nicht klar erkennbar ist. Manche Richter setzen bei Ihrer Entscheidung beispielsweise auf die Entfernung zum Wohnort, während in anderen Fällen die benötigte Zeit berücksichtigt wird.

Sie können zwar Ihre Wunscheinrichtung angeben, dieser Wunsch findet allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Gibt es im Nachbarort eine weniger beliebte Kita, so werden Sie, wenn die Entfernung zumutbar erscheint, auch diesen Platz annehmen müssen.

Den Verweis auf eine Tagesmutter oder einen Tagesvater müssen Sie nur dann akzeptieren, wenn die frühkindliche Förderung sichergestellt ist. Es geht im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung nicht nur um die bloße Beaufsichtigung.

3.1. Die Möglichkeit, eine private Einrichtung zu besuchen

Rechtsanspruch Kita Formular

Eine Tagesmutter dient vielen Eltern als Alternative zur Betreuung in der Kita.

Sofern Sie einen ablehnenden Bescheid des zuständigen Jugendhilfeträgers erhalten, können Sie sich dagegen wehren. Da Ihnen von Gesetzes wegen ein Kitaplatz-Anspruch zusteht, macht sich die Kommune Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn sie Ihnen keinen Betreuungsplatz für Ihr Kind zur Verfügung stellen kann.

Erhalten Sie in der städtischen Einrichtung keinen Platz für Ihr Kind, so können Sie sich nach Alternativen umsehen. Wichtig ist, dass Sie sich bemühen, die Kosten möglich gering zu halten. Für eine exklusive Kinderbetreuungseinrichtung wird ein möglicher Schadensersatzanspruch nicht ausreichen.

Dennoch sollen Ihre Mehrkosten abgedeckt werden. Zahlen Sie beispielsweise für ein Jahr, in dem die Unterbringung in der städtischen Kita nicht möglich ist, 2000 Euro zusätzlich, um die Betreuung zu realisieren, können Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde diesen Betrag in Rechnung stellen. Sofern keine Zahlung erfolgt, bleibt Ihnen die Möglichkeit der Klage vor Gericht.
Dabei handelt es sich aus rechtlicher Sicht um einen sog. Kostenerstattungsanspruch.

Diese Möglichkeit steht Ihnen in jedem Fall zu, egal ob Sie arbeiten gehen oder nicht. Der Rechtsanspruch für eine frühkindliche Förderung Ihres Kindes ab einem Jahr in einer geeigneten Betreuungseinrichtung ist nicht an weitere Bedingungen gekoppelt.

Achtung: Sofern Sie eine Klage anstreben oder nach einer alternativen Kindertagesstätte suchen, ist es wichtig, dass Ihnen ein ablehnender Bescheid in schriftlicher Form vorliegt. Die bloße mündliche Information, Ihnen würde kein Betreuungsplatz zugeteilt, reicht nicht aus.

3.2. Verdienstausfall geltend machen

In größeren Städten besteht oft eine Auswahl an verschiedenen Betreuungsangeboten für Kinder. Darunter finden sich auch zahlreiche private Kitas, die oftmals mit höheren Kosten verbunden sind. Besonders in ländlichen Regionen gibt es jedoch meist nur wenige Kindertagesstätten, in denen Sie Ihr Kind unterbringen können.

Stehen also weder die städtische Kita, noch eine Alternativunterbringung zur Verfügung, so wird Ihnen das Annehmen einer potenziellen Arbeitsstelle unter Umständen unmöglich. In diesem Fall können Sie die zuständige Gemeinde oder Stadt ebenfalls verklagen.

Um diesen sog. Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz geltend zu machen, müssen Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten und zugleich eine Arbeitsstelle aufgrund des fehlenden Betreuungsplatzes abgesagt haben. Kommen diese beiden Faktoren zusammen, so stehen Ihre Chancen vor Gericht gut.

3.3. Den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz einklagen

Kein Kita-Platz für 3-Jährige

Steht kein Krippenplatz zur Verfügung, können Sie diesen auch einklagen.

Selbstverständlich haben Sie, sobald Ihnen ein ablehnender Bescheid zugestellt wird, die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen. Je nach Bundesland müssen Sie zunächst Widerspruch einlegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, Ihre eigene Entscheidung erneut.
Es kommt relativ selten vor, dass sich an der ursprünglichen Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens etwas ändert. Beachten Sie an dieser Stelle jedoch die Fristen, die in der Regel einen Monat betragen.

Handeln Sie möglichst schnell, da meist nur wenig Zeit verbleibt, bis Sie die Kinderbetreuung tatsächlich benötigen. Erhalten Sie eine erneute Ablehnung oder das Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, können Sie klagen. Hierbei ist es aufgrund der knappen Zeitspanne enorm wichtig, dass Sie das Eilverfahren beantragen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wird deutlich schneller entschieden (in der Regel innerhalb von vier Wochen). Reguläre Verfahren können sich indes wesentlich länger, teils über Jahre, hinziehen.

Sofern Sie einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stellen, müssen Sie die Eilbedürftigkeit besonders begründen. Beginnt Ihr neuer Job in wenigen Wochen oder Monaten oder endet Ihre Elternzeit, sind dies hinreichende Gründe. Vergessen Sie jedoch nicht, dies bereits in der Klageschrift zu erwähnen.

4. Der Ablauf des Klageverfahrens

Kein Kindergartenplatz für 3-Jährige

Die Chancen für eine erfolgreiche Klage stehen gut.

Kommt es dazu, dass Sie an eine Klage denken, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Nicht in jedem Verfahren können Sie sich an das gleiche Gericht wenden. Vielmehr kommt es darauf an, was Ihr Ziel in dem Verfahren ist.

Wenn Sie Ihren Kindergartenplatz-Anspruch direkt einklagen möchten, so erfolgt die Klageerhebung vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. In einem solchen Verfahren herrscht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie sich keinen Anwalt nehmen müssen, sondern sich selbst vor Gericht vertreten können.

Im Falle des Unterliegens haben Sie damit nicht noch zusätzliche Anwaltskosten zu tragen. Für den Fall, dass Sie die Klage gewinnen, legt das Gericht der Gegenseite die Anwaltskosten auf. Es kommen somit, wenn Sie die Klage gewinnen, keine Anwalts- oder Gerichtskosten auf Sie zu.

Da der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung eindeutig im Gesetz verankert ist, bestehen für die kommunalen Träger nur wenige Möglichkeiten, zu begründen, warum Ihnen kein Betreuungsplatz für Ihr Kind zugeteilt werden kann.

Eine solche Begründung, die die Schuld der Kommune entfallen ließe, liegt beispielsweise vor, wenn trotz Stellenausschreibung kein Personal vorhanden ist oder eine Baufirma, die für die Errichtung eines neues Gebäudes zuständig war, bankrottgegangen ist. Abgesehen von diesen seltenen Ausnahmefällen lohnt sich die Klageerhebung in den meisten Situationen.

Im Falle einer Schadenersatzklage kommt es darauf an, ob diese öffentlich-rechtliche Vorschriften berührt oder ob es sich um eine Klage wegen Amtshaftung handelt. Sofern Sie sich bei der Begründung Ihres Schadenersatzanspruchs auf Vorschriften aus den Verwaltungsgesetzen stützen, reichen Sie die Klage auch vor dem Verwaltungsgericht ein.

Ansonsten sind die Zivilgerichte für eine Schadenersatzklage zuständig. Die Klage müssen Sie beispielweise in dem Fall vor dem Zivilgericht einreichen, wenn Sie einen Verdienstausfall ersetzt haben wollen. Sobald eine solche Klage vor dem Landgericht erfolgt, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

5. Den Antrag auf Kinderbetreuung rechtzeitig stellen

Rechtsanspruch Kita

Verlieren Sie die Zeit nicht aus den Augen.

Wenn Sie Ihr Kind ab einem Jahr betreuen lassen möchten, so sollten Sie sich frühzeitig um einen Platz bemühen. Haben Sie eine Wunscheinrichtung, können Sie sich teils direkt dort anmelden. Zusätzlich ist es wichtig, dass Sie Ihren Anspruch vor den örtlich zuständigen Jugendhilfeträgern geltend machen. In der Regel übernehmen die örtlichen Jugendämter diese Aufgabe.

Auf den Websites der meisten Jugendämter finden Sie Kita-Formulare zum Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Die Anmeldung können Sie dort erst sechs Monate, bevor Sie einen Betreuungsplatz benötigen, tätigen. Spätestens drei Monate vor dem geplanten Kitabesuch sollten Sie das Formular abschicken. Ansonsten kann es passieren, dass Sie zu diesem Termin nicht berücksichtigt werden.

Um zu gewährleisten, dass Sie genügend Zeit haben, um alternative Möglichkeiten auszuschöpfen und ggf. Ihren Platz einzuklagen, sollten Sie die Zeitspanne nutzen und Ihren Antrag möglichst früh stellen.

Je nachdem, wo sich die für Sie zuständige Behörde befindet, gibt es unterschiedlich lange Bearbeitungszeiträume. Fixe Termine, an denen Sie sich orientieren können, existieren leider nicht. In der Regel erhalten Sie jedoch einige Wochen vor dem geplanten Besuch im Kindergarten einen entsprechenden Bescheid.

6. Wichtige Fragen und Antworten – FAQs

An wen wende ich mich bei Fragen zu einem Kinderbetreuungsplatz?

Zuständig sind die örtlichen Jugendhilfeträger. In der Regel sind dies die Jugendämter vor Ort.

Wo reiche ich meine Klage ein?

Das richtet sich nach der Art Ihrer Klage. Wer direkt den Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindergartenbetreuung einklagen möchte, wendet sich an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.

Was ist die Besonderheit bei einem I-Platz im Kindergarten?

Ein Integrationsplatz ist für Kinder reserviert, die Entwicklungsverzögerungen aufweisen. Dabei spielt der Bereich keine entscheidende Rolle. Ist zu Beginn der Aufnahme in die Kita noch nicht klar, dass ein I-Platz benötigt wird, so kommt die Kindergartenleitung meist mit dem Anliegen auf die Eltern zu.
So wird eine bessere und vor allem gezielte Förderung in bestimmten Bereichen ermöglicht.

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  1. Anna schreibt:

    Achtung: Sofern Sie eine Klage anstreben oder nach einer alternativen Kindertagesstätte suchen, ist es wichtig, dass Ihnen ein ablehnender Bescheid in schriftlicher Form vorliegt. Die bloße mündliche Information, Ihnen würde kein Betreuungsplatz zugeteilt, reicht nicht aus.

    In München wurden die schriftlichen Absagen abgeschafft.Dort heißt es nur „wenn sie bis dann und dann keinen Zusage erhalten haben, haben sie keinen Platz bekommen.
    Ich vermute dahinter die Taktik das man somit Klagen/Ansprüche ablehnen kann, denn man hat ja keine Absage weder schriftlich noch mündlich.

    Freitag, 03. Mai 2019, 14:36 Uhr
  2. Bernd schreibt:

    Ebenso in Leipzig, überall nur mündliche Aussagen oder eben der Bescheid „Ihr Bedarf wurde zur Kenntnis genommen“ wir mussten auch lernen das selbst der Begriff „Geschwisterregelung“ nur eine Phrase ist.

    Freitag, 17. Mai 2019, 10:36 Uhr
  3. M.G. schreibt:

    Dortmund gibt ebenfalls „keinerlei Auskünfte über den Verfahrensstand der Anmeldungen“ . Man muss sich also überraschen lassen ob man sein Kinder untergebracht bekommt oder nicht.

    Freitag, 31. Januar 2020, 09:01 Uhr

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