Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Die Kosten für Kinderbetreuung sind von der Steuer absetzbar. Dies gilt für den Besuch einer Kindertagesstätte genauso wie für die Betreuung durch eine Tagesmutter oder ein Au-pair.
Seit 2012 gelten vereinfachte Regelungen für die Absetzbarkeit von Betreuungskosten. Bis einschließlich 2011 konnten diese als Werbungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Sonderausgaben bei der Steuer berücksichtigt werden. Darüber hinaus mussten bestimmte Voraussetzungen, wie zum Beispiel Berufstätigkeit der Eltern, Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils, erfüllt werden, die ab 1.1.2012 entfallen.
Ab 2012 können nun grundsätzlich alle Eltern Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Dabei gilt:
Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten, allerdings maximal 4000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Für Kinder mit Behinderung, deren Behinderung vor Ende des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt keine Altersbeschränkung. (Bei Behinderungen, die vor dem 1.1.2007 eingetreten sind, gilt das 27. Lebensjahr als Obergrenze zur Aufhebung der Altersbeschränkung.)
Für den Nachweis der Kinderbetreuungskosten müssen Kontozahlungsbelege oder Rechnungen eingereicht werden.
Weiterführende Informationen bietet der Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
