Alles rund ums Beschäftigungsverbot: Schwangerschaft und der besondere Schutz durch das Mutterschutzgesetz

   
von Kita.de Redaktion - letzte Aktualisierung:
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Was bezeichnet das Beschäftigungsverbot?

Das Beschäftigungsverbot ist Teil des Mutterschutzgesetzes. Es soll die Gesundheit der werdenden Mutter und ihres Kindes schützen. Zugleich schützt das Beschäftigungsverbot die Schwangere vor einer Kündigung.

Wie erlangt man das Beschäftigungsverbot?

Für ein individuelles Beschäftigungsverbot wird ein Attest benötigt. Je nach Art des Jobs kommt auch ein teilweises Beschäftigungsverbot in Betracht.

Wer zahlt das Gehalt im Beschäftigungsverbot?

Vorerst kommt der Arbeitgeber nach wie vor für die Einkommenszahlungen auf, beginnt der Mutterschutz, erhalten Sie Geld von den Krankenkassen. Nach der Geburt haben Sie die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen.

Wird eine Frau schwanger, stellt sich über kurz oder lang die Frage, wie lange gearbeitet werden kann und ob es bestimmte Regeln gibt, die eingehalten werden müssen. Wir beantworten in unserem Ratgeber umfassend Ihre Fragen rund um das Beschäftigungsverbot. Insbesondere gehen wir den Fragen nach, was das Mutterschutzgesetz ist und für wen es gilt.

Wir widmen uns jedoch auch der finanziellen Seite, sodass Sie erfahren, wer die Kosten während Ihrer Ausfallzeiten übernimmt. Ferner erläutern wir, in welchen Fällen ein Beschäftigungsverbot schon früher greift und ob Sie während Ihrer verordneten Auszeit Urlaub machen dürfen.

1. Das Ziel des Mutterschutzgesetzes liegt im Schutz von Schwangeren und ungeborenen Kindern

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Das Mutterschutzgesetz schützt Sie und Ihr Kind

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beinhaltet zahlreiche Regelungen für Schwangere. Mit der Einführung bezweckte die Bundesregierung den Gesundheitsschutz der Schwangeren. Zum anderen soll jedoch die individuelle Freiheit erhalten bleiben und Schwangere sollen Ihrer Erwerbstätigkeit solange nachgehen können, wie dies vertretbar ist. Doch das Gesetz gilt nicht für jeden.

Ausnahmen des Mutterschutzgesetzes bilden die folgenden Berufsgruppen:

  • Selbstständige
  • Organmitglieder
  • Geschäftsführerinnen von Gesellschaften oder juristische Personen
  • Hausfrauen
  • Adoptivmütter

Ausdrücklich von dem Gesetz erfasst sind hingegen diese Personengruppen:

  • in einem Arbeitsverhältnis stehende werdende Mütter (Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte)
  • Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes
  • Hausangestellte und Heimarbeiterinnen
  • innerhalb einer beruflichen Ausbildung (ein Arbeitsvertrag muss zugrunde liegen)
  • bei einer geringfügen sozialversicherungsfreien Beschäftigung
Sonderregeln:

Für Soldatinnen sowie Beamtinnen gelten gesonderte Vorschriften. Diese sind zum einen in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen verankert, zum anderen im Beamtenrecht festgeschrieben. Die Regeln ähneln jedoch den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes.

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet ein Beschäftigungsverbot, ab wann dieses gilt, hängt jedoch von diversen Voraussetzungen ab. Zumindest für die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gilt in der Schwangerschaft ein Arbeitsverbot gem. § 3 Abs. 2 MuSchG. Ausnahmsweise können Sie sich, falls Sie sich wohlfühlen, auch in dieser Zeit noch arbeiten.
Auch wenn Sie sich bereits entschieden haben, weiterzuarbeiten, können Sie dies jederzeit widerrufen. Die Gründe, weshalb Sie sich umentscheiden, müssen Sie nicht offenlegen.
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend bietet interessierten jungen Familien weitere Infos in einem eigens erstellten Leitfaden zum Mutterschutz.

Tipp: Entspannen Sie sich in den letzten Wochen vor der Geburt und nutzen Sie die Zeit. Besonders in der ersten Zeit nach der Geburt Ihres Kindes werden Sie wenige freie Momente haben.

2. Über das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft entscheidet der Arzt

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Der Arzt stellt Ihnen ein Attest aus.

Nicht nur in der letzten Phase kurz vor der Geburt kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Sobald das Leben oder die Gesundheit von Kind oder Mutter gem. § 3 Abs. 1 MuSchG in Gefahr sind, erfolgt ein Beschäftigungsverbot vom Hausarzt. Die Gründe eines solchen individuellen Beschäftigungsverbots sind vielfältig.
In Betracht kommen:

  • Risikoschwangerschaften
  • Mehrlingsgeburten
  • die erhöhte Gefahr einer Frühgeburt
  • starke Rückenschmerzen oder lang anhaltende Übelkeit
  • eine Muttermundschwäche

Diese Auflistung ist keineswegs abschließend. Kommt in der Schwangerschaft ein individuelles Beschäftigungsverbot in Betracht, erfolgt je nach Arbeitsbelastung und Beschwerden ein Teilbeschäftigungsverbot oder aber ein generelles Beschäftigungsverbot.
Einen Vordruck eines individuellen Beschäftigungsverbots gibt es indes nicht, weil gerade die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden sollen.

Da der Schwangerschaftsschutz großgeschrieben wird, muss sich der Arbeitgeber an das Beschäftigungsverbot halten. Er kann jedoch eine Überprüfung des Attests verlangen, falls er Zweifel an der Richtigkeit hegt.
Falls Sie in Ihrer Schwangerschaft zu einer Überprüfung genötigt werden, steht Ihnen zumindest die Arztwahl frei.

Hält sich Ihr Arbeitgeber nicht an das Beschäftigungsverbot, können Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden. Dieses ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zuständig. Es wird beispielsweise nicht geduldet, dass Sie während Ihrer Schwangerschaft schwere Lasten heben oder Akkordarbeit leisten müssen.
Insofern ist auch ein Beschäftigungsverbot wegen Stress möglich.

Arten des Beschäftigungsverbots Was gilt in diesem Fall?
individuelles Beschäftigungsverbot hängt von den eigenen Risikofaktoren ab, muss durch einen Arzt in Form eines Attests erfolgen, entspricht einem ärztlichen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
teilweises Beschäftigungsverbot gilt nur für bestimmte Tätigkeiten, beispielsweise erfolgt bei schweren Belastungen ein Beschäftigungsverbot und eine Versetzung ins Büro, teils erfolgt eine Reduzierung der Arbeitszeit in der Schwangerschaft
generelles Beschäftigungsverbot erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben gem. des MuSchG oder separater Verordnungen, betrifft mindestens die letzten sechs Wochen vor der Entbindung
Berufsverbot in der Schwangerschaft meist in Kindergärten, Pflegeberufen, Krankenhäusern von Relevanz, Ansteckungsgefahr soll vermieden werden, Schwangere müssen teils frühzeitig ihre Arbeit einstellen

3. Beschäftigungsverbot oder Krankschreibung während der Schwangerschaft

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Das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Wenn Sie krank werden, erfolgt in der Regel eine reguläre Krankschreibung. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass Sie, sollten Sie nicht innerhalb von sechs Wochen wieder zur Arbeit kommen, Krankengeld beziehen. Der Betrag des Krankengelds liegt unterhalb Ihres regulären Arbeitslohns.

Ist also absehbar, dass längere Fehlzeiten entstehen könnten, sollten Sie überlegen, ob Sie Ihren Arzt nach dem Ausstellen eines Beschäftigungsverbots fragen. In diesem Fall erhalten Sie Ihr reguläres Gehalt in voller Höhe.
Sind Sie indes arbeitslos und bekommen ALG I ist es nicht sinnvoll, frühzeitig ein Beschäftigungsverbot zu erhalten. Sie stehen dem Arbeitsmarkt nicht mehr länger zur Verfügung, sodass die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt wird. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bleibt zwar erhalten. Dieser ist jedoch häufig deutlich niedriger als das Arbeitslosengeld.

4. Die Übernahme der Kosten erfolgt zunächst durch den Arbeitgeber

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Während eines Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber

Machen Sie sich keine Sorgen um Ihren Chef. Dank des Versicherungssystems muss Ihr Arbeitgeber Ihnen zunächst die Differenz zwischen Ihrem Durchschnittslohn sowie dem Mutterschaftsgeld zahlen. Bei einem Beschäftigungsverbot können Sie Ihr Gehalt mit 100 % berechnen.

Der Durchschnittslohn wird für die letzten 13 Wochen, bevor sie arbeitsunfähig wegen der Schwangerschaft sind, zugrunde gelegt. Aufgrund der Arbeitsfreistellung wegen der Schwangerschaft kann sich Ihr Arbeitgeber jedoch an die für ihn zuständige Krankenkasse wenden. Dort hat er einen Erstattungsanspruch für Ihren Arbeitsausfall. Das Beschäftigungsverbot belastet daher die Krankenkasse und nicht den Geldbeutel Ihres Arbeitgebers.

Die Dauer der Lohnfortzahlung in der Schwangerschaft hängt von dem jeweiligen Arbeitsverbot während der Schwangerschaft ab. Liegt ein individuelles Beschäftigungsverbot vor, kann die Zeit deutlich länger sein als bei einem allgemeinen oder generellen Beschäftigungsverbot. Mindestens betrifft die Lohnfortzahlung aufgrund des Beschäftigungsverbots die Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes.

Falls ein behindertes Kind zur Welt kommt, wird die Zeitspanne nach der Geburt automatisch auf zwölf Wochen erhöht. Zusätzlich kann das Beschäftigungsverbot die Stillzeit umfassen, wenn Nachwirkungen aufgrund der Entbindung auftreten. In dem gesamten Zeitraum haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung.

5. Urlaubsansprüche gehen während eines Beschäftigungsverbots nicht verloren

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Ihr Urlaubsanspruch bleibt Ihnen erhalten

Viele Arbeitnehmer haben Angst um Ihre erworbenen Urlaubsansprüche. Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wird Ihnen jedoch nicht zum Nachteil, sodass Sie auch nach der Schwangerschaft gemäß des Arbeitsrechts die im Vorhinein erworbenen Urlaubsansprüche geltend machen können.
Dies gilt zwar nicht unbegrenzt, jedoch haben Sie Zeit.

Besteht noch ein Anspruch auf Resturlaub und würde dieser eigentlich im Zeitraum des Beschäftigungsverbots verfallen, wird der Zeitpunkt verschoben. Gem. § 17 des MuSchG können Arbeitnehmer Ihren Urlaubsanspruch im laufenden oder aber im nächsten Jahr nehmen.

Anhand eines kleinen Beispiels wird dies deutlicher:
Wenn Sie 2016 lediglich 15 von 25 Tagen Urlaub genommen haben, wäre dieser Restanspruch eigentlich am 31.03., bzw. 31.05.2017 erloschen. Fällt jedoch Ihr Beschäftigungsverbot in diese Zeit und Sie nehmen Ihre Arbeit beispielsweise erst am 03.11.2017 wieder auf, können Sie den Resturlaub von zehn Tagen 2017 oder im gesamten Jahr 2018 nehmen.

Tipp:Sie erwerben auch während der Zeit Ihres Mutterschaftsurlaubs weitere Urlaubsansprüche. Die Arbeitszeit, die Sie aufgrund der Schwangerschaft verpassen, wird als reguläre Beschäftigungszeit gewertet. Das ergibt sich aus § 17 S. 1 des Mutterschutzgesetzes.

6. Während des Beschäftigungsverbots sind Sie vor einer Kündigung geschützt

Um werdende Mütter zu schützen, hat der Gesetzgeber geregelt, dass eine Kündigung während einer Schwangerschaft unzulässig ist. Der Kündigungsschutz gilt während der gesamten Schwangerschaft. Zusätzlich ist gem. § 9 MuSchG vier Monate nach einer Geburt keine Kündigung möglich.
Gleiches gilt, wenn Sie eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.

Umgekehrt steht es der Frau, die ein Kind bekommen hat, frei, darüber zu entscheiden, ob Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen möchte. Es sind Ihrerseits keine Kündigungsfristen zu beachten.

7. Schutz oder Selbstbestimmungsrecht – das Beschäftigungsverbot birgt auch Risiken

Generell ist das Mutterschutzgesetz sowie das damit einhergehende Beschäftigungsverbot nicht zu beanstanden. Besteht jedoch für die Erzieherin ein Beschäftigungsverbot oder kann der Minijob nicht mehr ausgeübt werden, sind Betroffene meist wenig begeistert. Zwar gibt es gute Gründe für ein Beschäftigungsverbot, es existieren allerdings auch einige Schattenpunkte.

  • Schutz der werdenden Mutter vor Gefahren am Arbeitsplatz
  • Das ungeborene Kind wird bei einer regulären oder einer Risikoschwangerschaft durch das Beschäftigungsverbot geschützt
  • Schwangere können sich ohne Stress auf die bevorstehende Geburt vorbereiten
  • Das Selbstbestimmungsrecht wird untergraben
  • Nicht jede angehende Mutter braucht gleich viel Erholung
  • Weiterbildungsmaßnahmen können sich verzögern

8. Weiterführende Literatur zum Mutterschutz sowie den Rechten von Schwangeren und werdenden Eltern



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Bildnachweise: wavebreakmedia/shutterstock, Kimberly Hall/shutterstock, goodluz/shutterstock, ImageFlow/shutterstock, Singkham/shutterstock, icemanphotos/shutterstock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

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